Ampel schaltet auf Turbo

COVID-19-Impfungen in der Apotheke könnten schon nächste Woche möglich sein

Berlin - 06.12.2021, 16:45 Uhr

Im Deutschen Bundestag stehen diese Woche wichtige Entscheidungen an. (x / Foto: IMAGO / Westend61)

Im Deutschen Bundestag stehen diese Woche wichtige Entscheidungen an. (x / Foto: IMAGO / Westend61)


Jetzt soll es ganz schnell gehen: Bereits am morgigen Dienstag wird der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den zweiten Gesetzentwurf der Ampelkoalitionäre beraten. Im Fokus stehen erneut Änderungen im Infektionsschutzgesetz: Es soll eine einrichtungsbezogene Impfpflicht kommen und Apotheker:innen soll neben Zahnärzten und Tierärzten das Impfen gegen COVID-19 ermöglicht werden – und das bereits bei Personen ab zwölf Jahren.

In der vergangenen Woche hatten die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und FDP bereits Formulierungshilfen für ein „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vorgelegt. Nun gibt es einen Gesetzentwurf, der bereits morgen auf der Tagesordnung des Bundestags steht – und damit einen Tag bevor Olaf Scholz (SPD) zum neuen Bundeskanzler gewählt werden soll. 

Im Zentrum stehen Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die zuletzt auch die Ministerpräsidenten der Länder nach ihrer Konferenz mit der scheidenden Kanzlerin Angela Merkel (CDU) sowie ihrem Nachfolger Scholz angestoßen haben: Es geht um eine einrichtungsbezogene Impfpflicht und die Erweiterung des zur Durchführung von Impfungen berechtigen Personenkreises. Dafür sollen zwei neue Paragrafen – 20a und 20b IfSG – geschaffen werden, die bereits am 1. Januar 2023 wieder außer Kraft treten sollen.

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Für die Apotheken von Bedeutung ist vor allem der geplante § 20b IfSG. Wie bereits berichtet, sollen Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker künftig Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 durchführen können, wenn sie entsprechend geschult sind und die passenden Räumlichkeiten haben oder – und das ist neu – die Einbindung dieser Berufsgruppen in „andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam“ möglich ist. Sie sollen so „möglichst flexibel, insbesondere auch in mobile Impfungen von Menschen, einbezogen werden können, die hinsichtlich ihrer Mobilität eingeschränkt sind“, heißt es dazu in der Begründung.

Impfung ab zwölf Jahren

Während die Formulierungshilfe in Anlehnung an die Grippeschutzimpfungs-Modellprojekte noch ein Mindestalter von 18 für die Impflinge vorsah, sollen die Impfungen nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf bereits bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, möglich sein. „Die Regelung soll das Ziel unterstützen, möglichst zeitnah den Schutz des Einzelnen und eine hinreichend breite Immunität in der Bevölkerung zu erreichen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Da der Impfstoff des Herstellers Biontech/Pfizer hinsichtlich Zusammensetzung und Dosierung bei Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren identisch ist und angesichts der bestehenden Erfahrungen mit den Corona-Schutzimpfungen bei den 12- bis 17-Jährigen (die Impfquote der vollständig Geimpften in dieser Gruppe nähert sich 50 Prozent), wird die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch die genannten Personengruppen bei Personen ab dem 12. Lebensjahr ermöglicht“, ist dazu in der Begründung zu lesen.

Wie angedacht, sollen die ärztlichen Schulungen so gestaltet werden, dass sie die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der jeweiligen Berufsangehörigen berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Schulungen für Modellprojekte zur Grippeschutzimpfung in Apotheken werden anerkannt. Allerdings dürfen in diesem Fall nur Personen ab 18 Jahren geimpft werden – für Impfungen von Personen zwischen zwölf und 17 Jahren soll eine Ergänzungsschulung nötig sein.

Neu vorgesehen ist zudem, dass nun Bundesapothekerkammer, Bundeszahnärztekammer und Bundestierärztekammer jeweils in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer bis zum 31. Dezember 2021 ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung zu entwickeln haben sollen.

Delegation möglich

Weiterhin sieht der geplante § 22b IfSG jetzt ausdrücklich vor, „dass die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Gesundheitspersonal (…) unberührt“ bleibt. Laut Begründung hat die Ampel hier vor allem Pflegefachpersonen und Hebammen im Blick. Es könnten aber auch Apothekerinnen und Apotheker sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sein, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen einer Schulung schon erworben haben. „Die bestehende Möglichkeit der Delegation ärztlicher Aufgaben sollte bestmöglich genutzt werden, um die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen weiter zu erhöhen“, heißt es.

Inkrafttreten soll das Gesetz nach derzeitigem Plan nicht mehr am 1. Januar 2022, sondern direkt nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Und das könnte schnell gehen, wenn der Bundestag den Gesetzentwurf wie geplant bereits diese Woche Freitag in 2./3. Lesung berät und der Bundesrat am selben Tag um 13 Uhr zu einer Sondersitzung zusammenkommt, um über seine Zustimmung zu befinden. Die Zustimmung der Länder ist nötig – nicht zuletzt auch, weil erneut am Maßnahmenkatalog für die Länder (§ 28a IfSG) Hand angelegt werden soll. 

Temporäre Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen

Die viel beschworene einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vulnerabler Personengruppen soll temporär in § 22a IfSG geregelt werden. Demnach müssen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen. Es geht dabei um Beschäftigte unter anderem in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen (inkl. freiberuflich tätiger Hebammen), Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Betreuungseinrichtungen für Ältere, Behinderte oder Pflegebdürftige und bei ambulanten Pflegediensten.

Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse muss der entsprechende Nachweis bis zum 15. März 2022 erbracht werden. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur eingegangen werden, wenn ein solcher vorliegt. 

Evaluation bis Mitte 2022

Sowohl die neue einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 und die Erweiterung des Kreises der impfberechtigten Personen sollen durch unabhängige Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin evaluiert werden – das Ergebnis der Evaluation ist bis zum 30. Juni 2022 der Regierung vorzulegen.

Der Gesetzentwurf der Ampel wird morgen zusammen mit drei Anträgen der AfD beraten. Diese tragen die Titel „Keine Corona-Impfpflicht – Eine Impfpflicht gegen Covid-19 ist unverhältnismäßig“, „Keine Diskussion über Corona-Maßnahmen ohne ausreichende Datengrundlage über Wirksamkeit und Nebenwirkungen der Impfung“ und „Grundrechte sind keine Geimpftenrechte – die Wahrnehmung von Grundrechten darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden“. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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