Wegfall der Bürgertests

Wen dürfen Apotheken noch gratis auf Corona testen?

Berlin - 07.10.2021, 17:50 Uhr

Wem dürfen Apotheken ab dem 11. Oktober noch Corona-Tests zulasten des Bundes anbieten und wer muss sie selbst zahlen? (c / Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein)

Wem dürfen Apotheken ab dem 11. Oktober noch Corona-Tests zulasten des Bundes anbieten und wer muss sie selbst zahlen? (c / Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein)


Impf-Kontraindikation muss nachgewiesen werden

Impfunfähige und abgesonderte Personen

In § 4a TestV regelt das Bundesministerium für Gesundheit weitere Ausnahmen, vor allem für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können. Die Vorschrift erfasst Personen, die zum Zeitpunkt der Testung

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gilt nur bis zum 31. Dezember 2021),
  • schwanger sind (gilt nur bis zum 31. Dezember 2021),
  • wegen einer medizinischen Kontraindikation keine COVID-19-Schutzimpfung erhalten können, z. B. im ersten Trimenon der Schwangerschaft,
  • studieren und eine andere Schutzimpfung gegen COVID-19 als vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten erhalten haben (bis zum 31. Dezember 2021),
  • an klinischen Studien zur Wirksamkeit von COVID-19-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangenen drei Monaten teilgenommen haben oder
  • die Testung zur Beendigung der Absonderung wegen einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 benötigen.

Wichtig: Diese Personengruppen dürfen laut ABDA-Handlungshilfe ausschließlich mit PoC-Antigentests getestet werden, überwachte Antigentests zur Eigenanwendung sind ausgeschlossen. Zudem müssen sie im Gegensatz zu den in §§ 2 bis 4 genannten Gruppen nach dem Wortlaut der Verordnung ihren Anspruch nicht nur darlegen, sondern Nachweise dafür vorlegen.

„Diese Personen müssen insbesondere einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorlegen“, heißt es in der Handlungshilfe. Bei Minderjährigen reicht demnach auch ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis. „Gemeint sind hiermit laut Verordnungsbegründung insbesondere Schülerausweise oder Kinderreisepässe“, erklärt die ABDA. Eine altersbezogene Anspruchsberechtigung lasse sich anhand dieser Dokumente überprüfen.

Des Weiteren muss den Angaben zufolge ein ärztliches Attest im Original vorgelegt werden, wenn die zu testende Person wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann. Daraus müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der zu testenden Person hervorgehen sowie die Person oder Stelle, die dieses ärztliche Zeugnis ausgestellt hat. Es kann laut ABDA zeitlich begrenzt sein, wenn die Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt. Testberechtigte Studierende sollten ihren Studentenausweis sowie ihren Impfpass vorlegen. Teilnehmende von klinischen Studien sollen einen Teilnahme-Nachweis mitbringen, der von den Verantwortlichen der Studien ausgestellt werden soll.

Die Handlungshilfe inklusive Anlagen steht im geschützten Bereich auf der ABDA-Website zum Download bereit.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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