Wegfall der Bürgertests

Wen dürfen Apotheken noch gratis auf Corona testen?

Berlin - 07.10.2021, 17:50 Uhr

Wem dürfen Apotheken ab dem 11. Oktober noch Corona-Tests zulasten des Bundes anbieten und wer muss sie selbst zahlen? (c / Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein)

Wem dürfen Apotheken ab dem 11. Oktober noch Corona-Tests zulasten des Bundes anbieten und wer muss sie selbst zahlen? (c / Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein)


Kontaktpersonen und Einrichtungen

Kontaktpersonen

In § 2 TestV sind als anspruchsberechtigte Personen genannt, die Kontakt zu einem SARS-CoV-2-Infizierten hatten. Sie müssen vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin der oder des Infizierten oder vom Gesundheitsamt als Kontaktperson eingestuft worden sein und dies darlegen, zum Beispiel anhand einer schriftlichen Bestätigung. Die ABDA lässt hier jedoch eine Hintertür offen – denn gratis getestet werden darf auch, wer diesen Umstand „in sonstiger Weise glaubhaft“ macht. Auch die Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ in der Corona-WarnApp reicht demnach ebenfalls als Nachweis aus.

Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen

Wenn in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen in den vergangenen 14 Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben all diejenigen Anspruch auf Gratistestung, die sich innerhalb dieses Zeitraums dort aufgehalten haben – egal ob dort behandelt, untergebracht, tätig oder aus sonstigen Gründen anwesend. Der Bezug zur betroffenen Einrichtung oder zum betroffenen Unternehmen ist darzulegen, heißt es. Die Regelung gilt zum Beispiel für Schulen, Kindertagesstätten, Obdachlosenunterkünfte, Pflegeeinrichtungen, Praxen und Krankenhäuser. In Anlage 1 zur ABDA-Handlungshilfe finden Interessierte eine Übersicht.

Asymptomatische Personen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2

Wenn die in Anlage 1 zur Handlungshilfe genannten Einrichtungen und Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst eine Testung verlangen, um eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, können sich Personen, die dort aufgenommen werden sollen sowie Personen, die dort tätig werden sollen oder sind, zulasten des Bundes in den Apotheken testen lassen. Doch Achtung: Bereits aufgenommene Personen und Besucher:innen werden von den Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen des eigenen Testkonzepts getestet. „Ein Anspruch auf kostenlose Testung durch eine Apotheke als externen Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV ergibt sich dadurch nicht“, betont die ABDA.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten

Wer darf noch gratis getestet werden?

Aktualisierte Handlungshilfe der ABDA

Wer darf sich noch gratis auf Corona testen lassen?

Testverordnung: Verlängerung bis 31. Oktober

Kostenlose Bürgertests ab Juni nur noch in Ausnahmefällen?

Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Neue Testverordnung gilt ab 30. Juni 2022

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

Ab November gibt es 2 Euro mehr je Corona-Test

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Bürgertests: Was müssen Apotheken künftig kontrollieren?

Neue Testverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

Es bleibt bei 11,50 Euro für den Corona-Schnelltest

BMG legt Referentenentwurf für neue Corona-Testverordnung vor

Bürgertests verschwinden, Vergütung steigt

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.