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Benötigen Apotheken mehr als eine SMC-B-Karte?

Stuttgart - 04.10.2021, 07:00 Uhr

Die SMC-B-Karten werden bei der Installation der TI-Technik in eines der Kartenterminals gesteckt  (c / Foto: Schelbert)

Die SMC-B-Karten werden bei der Installation der TI-Technik in eines der Kartenterminals gesteckt  (c / Foto: Schelbert)


BLAK: Nur eine Telematik-ID pro Betriebserlaubnis

Klaus Laskowski, Justiziar und stellvertretender Geschäftsführer der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK), sieht jedenfalls derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, dass für Teileinheiten der Apotheke (beispielsweise einen Versand-Shop) eigenständige SMC-B-Karten ausgegeben werden können. Es sei beispielsweise auch wichtig, dass die Apotheke immer ihrer Telematik-ID zugeordnet werden kann, so Laskowski. Zudem sieht er andere Wege, um etwaige organisatorische Probleme in den Apotheken lösen zu können. Bei entsprechenden Anfragen an die Kammer weist Laskowski etwa auf mögliche technische Lösungen durch das betreuende Softwarehaus oder das DAV-Apothekenverzeichnis hin. Zur Erinnerung: Der DAV hat von der Gematik den Auftrag, für die E-Rezept-App eine digitale Liste aller Apotheken zu erstellen. In diesem Verzeichnis können die einzelnen Apotheken angeben, ob sie Serviceangebote, wie Botendienst, Click&Collect oder Versandhandel anbieten. Durch einen entsprechenden Filter in der App könnten Apotheken mit Versandhandelserlaubnis von den Nutzern gezielt gesucht und gefunden werden. Für den Bereich der BLAK gibt der Jurist an, dass in einigen wenigen Fällen zweite SMC-B-Karten ausgegeben wurden, und zwar dann, wenn manche Apotheken aufgrund räumlicher Begebenheiten auf eine zweite TI-Ausstattung angewiesen sind, beispielsweise bei ausgelagerten Lagerräumen im Rahmen der Krankenhausversorgung und dies technisch nicht anders zu lösen war. Die Beantragung einer Zweitkarte sieht er aber im Hinblick auf den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Apotheke als sinnvoll an, solange der Gesetzgeber keine Back-up-Lösung für den Defekt oder Ausfall der IT-Komponenten geschaffen hat. Hierzu verweist er auf einen mit großer Mehrheit vom Deutschen Apothekertag aktuell verabschiedeten Antrag an den Gesetzgeber. Bei der Ausgabe der SMC-B-Karten halte man sich strikt an die Vorgaben des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG). In Artikel 59 heißt es: „Die Landesapothekerkammer [ist] auch zuständige Stelle für die Ausgabe von Institutionenkarten für Betriebserlaubnisinhaber öffentlicher Apotheken nach dem Apothekengesetz sowie deren Sperrung.“ Auch hieraus leitet Laskowski den gesetzlichen Auftrag für die BLAK ab, dass Institutionenkarten, sprich SMC-B-Karten, nur pro Apotheke ausgestellt werden dürfen.

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Unterstützt wird diese Auffassung auch von Seiten der Apothekensoftwareanbieter. Die DAZ sprach mit Lars Polap, Pharmatechnik-Geschäftsführer und Vorstand des Bundesververbands der Apothekensoftwarehäuser (ADAS). Polap versichert, dass man die E-Rezept-Schlüssel („Tokens“) mit Hilfe der Apothekensoftware verschiedenen Benutzern und Organisationsbereichen in der Apotheke zuordnen könne, ohne auf verschiedene SMC-B-Karten und Telematik-IDs zugreifen zu müssen.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Typisch

von Karl Friedrich Müller am 04.10.2021 um 8:30 Uhr

der Aufwand für die sogenannte Digitalisierung wird immer größer, bleibt, wenn man echte Vorsorge betreiben will, am Betrieb hängen, während die Kammern sich auf bürokratische Positionen zurückzieht, im FAX Zeitalter bleibt.
es ist unfassbar und unerklärlich, wie wir mit so borniertem Personal weiterkommen sollen.
Tut mir leid. Aber da kommt mir die Galle hoch, wenn man für Abläufe überhaupt kein Verständnis bringt, weil man viel zu weit weg ist vom Alltag und der Realität.
Aber allen möglichen unwichtigen Quatsch bei einer Begehung prüfen wollen. So kann das nicht weitergehen, wenn Apotheken weiter erfolgreich sein sollen.

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