COVID-19

Genesenenzertifikate und Impfpass-Nachträge: So wird abgerechnet

Berlin - 24.09.2021, 16:00 Uhr

Abrechnung der Genesenenzertifikate und Impfpass-Nachträge: Als Sammelbeleg sollen die Apotheken den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ nutzen. (Quelle: ABDA)

Abrechnung der Genesenenzertifikate und Impfpass-Nachträge: Als Sammelbeleg sollen die Apotheken den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ nutzen. (Quelle: ABDA)


Seit wenigen Wochen dürfen Apotheken Genesenenzertifikate ausstellen und COVID-19-Impfungen im gelben Impfpass ergänzen. Unklar war bisher, wie abgerechnet wird. Jetzt beschreibt die ABDA das Prozedere in einem neuen Leitfaden.

Für das Ausstellen eins digitalen Genesenenzertifikats bekommen die Apotheken – wie auch für das Erstellen eines digitalen Impfzertifikats – 6 Euro brutto, für das Nachtragen einer COVID-19-Impfung im gelben Impfbuch sind es 2 Euro. Soviel ist klar – doch bisher konnten die Betriebe diese Leistungen nicht abrechnen, weil die Details zum Prozedere noch nicht bekannt waren. Der DAZ liegt jetzt ein Leitfaden der ABDA vor, in dem die Standesvertretung den Ablauf erläutert.

Demnach sollen die Apotheken die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und Genesenenzertifikate über das Modul „COVID-19-Zertifikat“ im Apothekenportal abrufen. Sie erhalten dann die Abrechnungsdatei als PDF-Dokument zum Übertrag auf den Sammelbeleg. Die Abrechnungsdatei listet der ABDA zufolge die erzeugten COVID-19-Impf- und Genesenenzertifikate nach Erstellungsdatum auf. „Die Abrechnungsdatei ist betriebsstätten- und monatsbezogen, sodass alle abrechnungsrelevanten Informationen zu den ausgestellten COVID19-Impf- und Genesenenzertifikaten in einer PDF-Datei zusammengefügt sind“, heißt es im Leitfaden. Die Abrechnungsdatei ist als rechnungsbegründende Unterlage unverändert bis zum 31. Dezember 2024 durch die Apotheke zu speichern oder aufzubewahren.

Nachtragungen im Impfpass erfolgen analog und sind folglich nicht im Apothekenportal zu finden. Sie müssen laut ABDA gesondert monatlich erfasst werden. „Rein vorsorglich empfehlen wir zur Dokumentation des erfolgten Nachtrags das Führen einer formlosen Übersicht, die folgende Daten enthalten muss:

  • Datum, wann der Nachtrag erfolgte
  • Vor- und Nachname der Impfpassinhaberin/des Impfpassinhabers
  • Unterschrift der Impfpassinhaberin/des Impfpassinhabers zur Dokumentation des erfolgten Nachtrags.“

Diese Unterlage ist ebenfalls bis zum 31. Dezember 2024 in der Apotheke aufzubewahren.

Auf Grundlage der abgerufenen Anzahl der erstellten COVID-19-Impf- und Genesenenzertifikate und der erfolgten Impfpassnachträge erstellt die Apotheke jeweils am Ende eines Kalendermonats einen Sammelbeleg über die Summe der ausgestellten Zertifikate. Unter „Impfzertifikat“ fallen dabei das Erst-Zertifikat, das Zweit-Zertifikat, das Re-Zertifikat, das Booster-Zertifikat sowie das Genesenen-Impfzertifikat. Diese Zertifikate sind laut Leitfaden in der Abrechnungsdatei mit 6 Euro brutto ausgewiesen. Die Unterscheidung in Impfzertifikat I und Impfzertifikat II entfällt.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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