Doch Vorsicht: Nicht alles ist im Bereich des Gesundheitswesens erlaubt. Neben dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Apotheken auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachten. Enthält die Reiseapotheke apothekenpflichtige Arzneimittel, gelten hier die gleichen Richtlinien des HWG wie bei der Werbung in Zeitschriften und Co.. Dieses verbietet irreführende Werbung wie unwahre oder nicht belegte Aussagen zum Therapieerfolg oder alle Formen der Täuschung. Weiterhin müssen Angaben wie Name, Hersteller, Indikation, Nebenwirkung und Gegenanzeigen gemacht werden. Die rechtssichere Bewerbung von Arzneimitteln auf Social-Media ist also sehr umfänglich und sollte nur nach Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden.
Alle anderen apothekenüblichen Waren dürfen gezeigt und beworben werden, wobei auch hier besondere Kennzeichnungen nötig sind. Wird ein Produkt wie die Gesichtsreinigung in die Kamera gehalten, ist die Angabe „Werbung“ in jedem Post oder jeder Story Pflicht. Auch wenn es sich um unbezahlte Werbung oder eine persönliche Empfehlung handelt, muss darauf hingewiesen werden. Diese Regeln sollten auch von kleinen Profilen beachtet werden, denn der Bereich „Social-Media“ für Apotheken wächst, weshalb ein ordnungsgemäßer Umgang von Beginn an ratsam ist.
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