Neue Funktion im DAV-Portal

COVID-19-Genesenenzertifikate – das müssen Apotheken wissen

Stuttgart - 24.08.2021, 16:15 Uhr

Apotheken sind nun in der Lage, Genesenenzertifikate auszustellen. (s / Foto: privat)

Apotheken sind nun in der Lage, Genesenenzertifikate auszustellen. (s / Foto: privat)


Seit dem heutigen Dienstag können Apotheken nun neben Impfzertifikaten auch Genesenenzertifikate ausstellen. Das RKI hat die neue Funktion in der vergangenen Nacht zur Verfügung gestellt. Und auch die überarbeitete Handlungshilfe der ABDA für die Apotheken stand pünktlich zur Verfügung. Hier die wichtigsten Punkte.

Apotheken sind nun in der Lage, Genesenenzertifikate auszustellen. Die Bereitstellung der neuen Funktion hatte sich verzögert, weil sie seitens des Robert Koch-Instituts noch freigeschaltet werden musste. Das ist nun geschehen. Genesene, die eine entsprechende Apotheke in ihrer Nähe suchen, können sie über das Verbraucherportal www.mein-apothekenmanager.de finden. Anders als so manches Mal in der Vergangenheit steht diesmal auch die Handlungshilfe für die Apotheken pünktlich zum Start bereit – das Dokument mit den Informationen zur Ausstellung der Impfzertifikate und der Testzertifikate wurde entsprechend ergänzt. Mit der Erweiterung des Apothekenportals um die Funktion für die Genesenenzertifikate wird das entsprechende Modul „COVID-19-Zertifikat“ umbenannt. Über dieses Modul können sowohl COVID-19-Impfzertifikate als auch COVID-19-Genesenenzertifikate erstellt werden. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Genesenenzertifikat:

Mehr zum Thema

Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Weg frei für Genesenenzertifikate aus den Apotheken?

Was bringt das Genesenenzertifikat?

Im Zeitraum von mindestens 28 Tagen und maximal 180 Tagen nach der positiven PCR-Testung auf SARS-CoV-2 sind COVID-19-Genesene vollständig Geimpften und (negativ) Getesteten gleichgestellt. Das ist vor allem dort relevant, wo die 3G-Regel zum Einsatz kommt.

Wie lange ist ein COVID-19-Genesenenzertifikat gültig?

Maximal 180 Tage. Aus der Angabe zum Testdatum wird die Gültigkeit des Zertifikats automatisch berechnet.

Was unterscheidet das COVID-19-Genesenenzertifikat von einem COVID-19-Impfzertifikat für Genesene?

Das COVID-19-Genesenenzertifikat bestätigt, dass die betroffene Person vor mehr als 28 Tagen positiv per PCR auf COVID-19 getestet wurde. Über den Impfstatus sagt es nichts aus. Es verliert seine Gültigkeit 180 Tage nach der PCR-Testung. Das COVID-19-Impfzertifikat für Genesene hingegen bescheinigt die einmalige COVID-19-Impfung nach einer Genesung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Impfung. Diese Person gilt als vollständig geimpft.

Kann gleichzeitig ein gültiges COVID-19-Genesenenzertifikat und Impfzertifikat vorliegen?

Die einmalige Impfung kann bereits ab vier Wochen nach Abklingen der Symptome erfolgen, das Genesenenzertifikat kann bis zu 180 Tage nach dem positiven PCR-Test ausgestellt werden. Somit kann also zusätzlich zum Impfzertifikat noch ein gültiges COVID-19-Genesenenzertifikat vorliegen beziehungsweise ausgestellt werden.

Müssen Apotheken Genesenenzertifkate ausstellen?

Gemäß § 22 IfSG sind auch Apotheker zur nachträglichen Erstellung digitaler COVID-19-Zertifikate für Geimpfte und Genesene berechtigt. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn sich die Apothekenleitung dazu bereit erklärt (sozusagen nach dem Prinzip „ganz oder gar nicht“). Es ist allerdings möglich, die Zertifikate nur zu bestimmten Zeiten auszustellen.

Wer darf die Zertifikate ausstellen?

Die Apothekenleitung kann die Aufgabe an andere Mitarbeiter:innen der Apotheke (Approbierte oder andere Mitarbeiter, auch nicht pharmazeutische) delegieren, die die entsprechenden Kenntnisse zur Erstellung der Zertifikate haben müssen.

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden und welcher Test wird anerkannt?

Welche Dokumente müssen Kund:innen, die ein Zertifikat wollen, vorlegen?

  • Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 (nach Artikel 3 Abs.1 Buchstabe c) Verordnung (EU) 2021/953 über die Dokumentation eines positiven Ergebnisses eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT), i. d. R. PCR-Tests)
  • Nachweis der Identität, z. B. Personalausweis

Welche Dokumente werden als Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 anerkannt?

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)

Welche Dokumente werden nicht anerkannt?

  • Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
  • Antikörpernachweis
  • Krankheitsatteste

Was passiert, wenn Patient:innen den Nachweis verloren haben?

Liegt dieser Nachweis nicht mehr vor, kann er erneut von der betreffenden Stelle ausgestellt werden.

Wie alt darf der Nachweis sein?

Das Datum der ersten positiven Testung muss mindestens elf Tage und darf maximal 180 Tage zurückliegen.

Welche Angaben müssen auf dem Genesenennachweis vorhanden sein (§ 22 Absatz 6 IfSG)?

  • Name und Geburtsdatum der getesteten Person
  • das Datum der Testung und
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung (PCR), und zum Aussteller

Werden PCR-Tests aus dem Ausland anerkannt?

Dürfen Zertifikate ausgestellt werden, wenn der PCR-Test im Ausland durchgeführt wurde?

PCR-Test aus EU-Mitgliedstaat: Ausstellung wie bei den COVID-19-Impfzertifikaten nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags grundsätzlich möglich, wenn

  • ein vollständiger und authentischer Genesenennachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt wird,
  • der Antragsteller zu dem in § 1 TestV genannten Personenkreis gehört, und glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er positiv getestet wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann).

PCR-Test aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat: Die Verordnung (EU) 2021/953 legt nur die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten fest. Zur Ausstellung von Genesenenzertifikaten für Personen, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten positiv getestet wurden, werden bisher keine Angaben gemacht. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der ABDA keine Informationen vor, wie in diesem Fall vorzugehen ist.

Mehr zum Thema

Unter anderem für den Betrieb des Portals

DAV will wohl Digitalgesellschaft gründen

Wie funktioniert die Erstellung?

Die Erstellung funktioniert analog zu den Impfzertifikaten über das Apothekenportal des DAV https://www.mein-apothekenportal.de/ und dort über das Modul „COVID-19-Zertifikat“, Genesenenzertifikat.

Wie wird die Ausstellung vergütet?

Für die Ausstellung der COVID-19-Genesenenzertifikate ist eine Vergütung von 6,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer) vorgesehen (§ 12 Abs. 6 TestV).

Wie wird abgerechnet?

Die COVID-19-Genesenenzertifikate sollen wie auch die COVID-19-Impfzertifikate einmal monatlich abgerechnet werden. Auch hier wird eine Übersicht zur Anzahl der ausgestellten COVID-19-Genesenenzertifikate über das Apothekenportal abrufbar sein. Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind in den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Weitere Infos finden Sie in der Handlungshilfe der ABDA „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen“, die im Mitgliederbereich der ABDA-Homepage bereit steht.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

PCR, Antigen-Schnelltests oder Antikörpernachweise

Genesenenzertifikate: Welche Nachweise dürfen Apotheken akzeptieren?

ABDA aktualisiert Handlungshilfe zur Ausstellung der COVID-19-Zertifikate

COVID-19-Zertifikate: 2/2, 2/1 oder 3/3?

Genesenen-Impfzertifikate aus der Apotheke

So weisen Genesene eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung nach

DAV-Portal jetzt auch bereit für Nachweis von Boosterimpfungen / Nur noch 6 Euro pro Zertifikat

Impfzertifikate für Genesene – was ist in der Apotheke zu beachten?

DAV-Portal seit Dienstag bereit / Abrechnung erfolgt analog zu Impfzertifikaten

Die digitalen COVID-19-Genesenenzertifikate sind da

Update der ABDA-Handlungshilfe

Geimpft-genesen-geimpft – was ist zu tun?

Trotz anders lautender EU-Empfehlung

BMG verteidigt 90-Tage-Regel bei Genesenenzertifikaten

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.