Neue Funktion im DAV-Portal

COVID-19-Genesenenzertifikate – das müssen Apotheken wissen

Stuttgart - 24.08.2021, 16:15 Uhr

Apotheken sind nun in der Lage, Genesenenzertifikate auszustellen. (s / Foto: privat)

Apotheken sind nun in der Lage, Genesenenzertifikate auszustellen. (s / Foto: privat)


Werden PCR-Tests aus dem Ausland anerkannt?

Dürfen Zertifikate ausgestellt werden, wenn der PCR-Test im Ausland durchgeführt wurde?

PCR-Test aus EU-Mitgliedstaat: Ausstellung wie bei den COVID-19-Impfzertifikaten nach besonders sorgfältiger Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags grundsätzlich möglich, wenn

  • ein vollständiger und authentischer Genesenennachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorgelegt wird,
  • der Antragsteller zu dem in § 1 TestV genannten Personenkreis gehört, und glaubhaft macht, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er positiv getestet wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann).

PCR-Test aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat: Die Verordnung (EU) 2021/953 legt nur die europaweit harmonisierten Rahmenbedingungen für die Ausstellung von digitalen Impf-, Test- und Genesenenzertifikaten fest. Zur Ausstellung von Genesenenzertifikaten für Personen, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten positiv getestet wurden, werden bisher keine Angaben gemacht. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der ABDA keine Informationen vor, wie in diesem Fall vorzugehen ist.

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Wie funktioniert die Erstellung?

Die Erstellung funktioniert analog zu den Impfzertifikaten über das Apothekenportal des DAV https://www.mein-apothekenportal.de/ und dort über das Modul „COVID-19-Zertifikat“, Genesenenzertifikat.

Wie wird die Ausstellung vergütet?

Für die Ausstellung der COVID-19-Genesenenzertifikate ist eine Vergütung von 6,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer) vorgesehen (§ 12 Abs. 6 TestV).

Wie wird abgerechnet?

Die COVID-19-Genesenenzertifikate sollen wie auch die COVID-19-Impfzertifikate einmal monatlich abgerechnet werden. Auch hier wird eine Übersicht zur Anzahl der ausgestellten COVID-19-Genesenenzertifikate über das Apothekenportal abrufbar sein. Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind in den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Weitere Infos finden Sie in der Handlungshilfe der ABDA „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen“, die im Mitgliederbereich der ABDA-Homepage bereit steht.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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