Homöopathie

Urteil zu HCG-Globuli: Apotheke darf nicht mit Hormon werben, das nicht nachweisbar ist

Berlin - 06.08.2021, 16:45 Uhr

Eine Apotheke hatte ein auf dem Schwangerschaftshormon HCG basierendes Präparat als „HCG C30 Globuli“ beworben. (x / Foto: Gerhard Seybert / AdobeStock)

Eine Apotheke hatte ein auf dem Schwangerschaftshormon HCG basierendes Präparat als „HCG C30 Globuli“ beworben. (x / Foto: Gerhard Seybert / AdobeStock)


Urteil könnte die Bewerbung von Homöopathika grundsätzlich beeinflussen

Die Apotheke, die nicht zum Prozess Stellung nehmen wollte, erkannte vor Gericht den Anspruch der Wettbewerbszentrale an. Inzwischen hat sie ihre Werbung überarbeitet: „Stoffwechselkur Globuli“ schreibt sie jetzt bei Amazon, ohne Bezug auf das Hormon HCG. Stattdessen wirbt sogar mit dem Ausdruck „Hormonfrei“. In der Produktbeschreibung weist die Apotheke „ausdrücklich darauf hin, dass bei homöopathischer Hochverdünnung kein Hormon HCG mehr im Produkt enthalten ist“.

Womöglich könnte das Urteil die Bewerbung von Homöopathika grundsätzlich beeinflussen – die Wettbewerbszentrale prüft derzeit, weitere Verfahren anzustrengen. Mehrere Hersteller wie auch der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie und der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller äußerten sich auf Anfrage von Zeit Online, wo zunächst über das Urteil berichtet wurde, nicht – etwa zur Frage, inwiefern sie es für gerechtfertigt halten, dass bei hochverdünnten Homöopathika mit Wirkstoffen wie etwa auch Arnica geworben wird, die sich nicht nachweisen lassen. „Apotheker und Hersteller sollten auf die Einhaltung der geltenden Rechtslage achten“, erklärt eine ABDA-Sprecherin allgemein. „Änderungsbedarf diskutiert die ABDA derzeit nicht.“ Apotheker nähmen ihre Beratungsaufgaben wahr, sagt sie.

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Dabei kann irreführende Werbung für Arzneimittel sogar strafbar sein und mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. So hatte das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg wegen der Bewerbung eines homöopathischen Präparats Strafanzeige gegen den Leiter einer Versandapotheke erstattet – die zuständige Staatsanwaltschaft Osnabrück nahm Vorsatz an und beantragte einen Strafbefehl: Er müsse als Apotheker aufgrund seiner wissenschaftlichen Ausbildung von der fehlenden Wirksamkeit homöopathischer Mittel wissen. Der Leiter der Apotheke stimmte im anschließenden Strafprozess der Einstellung gegen Geldauflage in Höhe von einigen tausend Euro zu.

Das Arzneimittelgesetz schreibt dabei vor, dass homöopathische Mittel mit den „Ursubstanzen“ und Verdünnungsstufen gekennzeichnet werden – gleichzeitig darf eigentlich nicht mit Stoffen geworben werden, die sich nicht nachweisen lassen. Während selbst hochverdünnte Präparate diese bislang im Namen tragen, müssen Firmen nun womöglich ihr Marketing überarbeiten. „Die wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz kann durch einen Phantasienamen ergänzt werden“, heißt es im Arzneimittelgesetz.

BMG sieht keinen Handlungsbedarf

Allerdings sei eine etwaige Kennzeichnung mit Hinweisen wie „enthält keine nachweisbaren Reste des Ausgangsstoffs“ grundsätzlich nicht vorgesehen, wie eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums erklärt. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes müssten Arzneimittel auf der Grundlage „vollständiger und verständlicher Informationen“ ordnungsgemäß angewendet werden können. „Dies wird durch die derzeit bestehenden Regelungen sichergestellt, sodass aktuell kein Handlungsbedarf besteht“, erklärt die Sprecherin.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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