Hash-Wert auf Rezeptblättern

Neue Formalität bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepturen

Kiel - 23.07.2021, 13:15 Uhr

Seit dem 1. Juli ist bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepturarzneimitteln eine neue Formalität zu beachten. (x / Foto: IMAGO / JuergenxBlume)

Seit dem 1. Juli ist bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepturarzneimitteln eine neue Formalität zu beachten. (x / Foto: IMAGO / JuergenxBlume)


Hash-Werte auch für einige Substitutionsfälle

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat darauf hingewiesen, dass bisher schon einige Rezepte mit einem elektronischen Zusatzdatensatz abgerechnet werden müssen, beispielsweise bei der Teilabgabe von Fertigarzneimitteln, parenteralen Zubereitungen und einigen Fällen im Rahmen der Substitutionsversorgung. Gemäß der Interpretation des Apothekerverbands Schleswig-Holstein muss ab dem 1. Juli auch für Substitutionstherapien mit Fertigarzneimittelteilmengen gemäß den Anlagen 6 und 7 zur Hilfstaxe ein Hash-Wert angegeben werden. Dagegen sei für Rezepturen zur Substitutionstherapie auf Papierrezept nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe vereinbart, dass die zusätzlichen elektronischen Daten bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2021 nicht zwingend geliefert werden müssen, aber geliefert werden können.

Nur noch eine Cannabis-Rezeptur pro Rezept

Als Konsequenz aus der verpflichtenden Angabe des Hash-Werts bei Cannabis-Rezepturen kann pro Rezeptblatt nur noch eine Rezeptur abgerechnet werden, folgert der Apothekerverband Schleswig-Holstein. Die bisher verbreitete Verordnung mehrerer Cannabis-Zubereitungen auf einem Rezeptblatt sei nicht mehr möglich, wenn Hash-Werte generiert werden müssen.

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein betont, dass die Softwarehäuser und Apothekenrechenzentren informiert seien. Die Apotheken sollten die Informationen dieser Datendienstleister zur Umsetzung beachten. Einige Softwarehäuser setzten die Vorgaben der Technischen Anlage 1 in der Substitutionsversorgung schon komplett um. Doch teilweise sei auch über Probleme berichtet worden, auch beim FiveRx-Zugang.

Schwierigkeiten bei der Einführung

Nachdem diese Regelung bereits seit etwa drei Wochen gilt, wird auch aus Apotheken über Anlaufprobleme mit der Software berichtet. Wenn die Abrechnung daraufhin erst einige Tage oder sogar Wochen später möglich ist, droht allerdings ein Folgeproblem. Aufgrund der kurzen Gültigkeit der BtM-Rezepte über Cannabis-Zubereitungen kann die Gültigkeitsdauer der Verordnung schon abgelaufen sein, bis die Technik funktioniert und das Rezept taxiert werden kann. Damit wirft auch dieses neue formale Erfordernis offenbar neue Probleme auf. Die zusätzlichen Daten zielen wohl zumindest teilweise auf die Abrechnung von Herstellerrabatten. Denn bei der Verarbeitung zu Rezepturen oder der Abgabe von Teilmengen sind diese sonst im weiteren Abrechnungsprozess nicht mehr zu erfassen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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