Kalenderwoche 31

Keine Obergrenzen mehr für COVID-19-Impfstoff-Bestellungen

Berlin - 19.07.2021, 13:45 Uhr

Neu ist, dass zunächst vorrangig große Bestellmengen zu reduzieren sind. (c / Foto: IMAGO / Eibner)

Neu ist, dass zunächst vorrangig große Bestellmengen zu reduzieren sind. (c / Foto: IMAGO / Eibner)


Allgemeinverfügung erlaubt Umverteilen von Impfstoffen

Darüber hinaus weisen KBV und ABDA noch einmal auf die in der vergangenen Woche veröffentlichte Allgemeinverfügung des BMG zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 hin, wonach sowohl Praxen als auch Apotheken nun nicht benötigte COVID-19-Vakzinen an andere Impfärztinnen und -ärzte weitergeben dürfen. Für die Praxen gilt laut KBV: „Möglich ist eine Weitergabe an andere Vertragsärzte, an Privat- und Betriebsärzte sowie an Impfzentren und angegliederte mobile Impfteams, wenn diese in der Nähe tätig sind.“ Die Regelung soll verhindern, dass Impfstoffdosen verworfen werden müssen, etwa weil Patientinnen oder Patienten kurzfristig einen Impftermin absagen.

„Bei der Weitergabe der Vakzine ist darauf zu achten, dass die Impfstoffe durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben, insbesondere für mRNA-Impfstoffe, transportiert werden“, unterstreicht die KBV. „Ist ein Impfzentren der Abnehmer, erhält dieses nur den Impfstoff, da die Zentren gesondert mit Spritzen und Kanülen beliefert werden.“

Beim Umverteilen kein neues Rezept nötig

Um Verwürfe zu verhindern, ist es jetzt auch den Apotheken gestattet, COVID-19-Impfstoffe mit Zubehör an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte abzugeben, die bei ihnen nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bestellt haben. Voraussetzung ist, dass die Abgabe „die Erfüllung ihrer übrigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt“, schreibt die ABDA. Zudem sind Apotheken demnach berechtigt, COVID-19-Impfstoffe an Impfzentren abzugeben. Ein neues Rezept sei in solchen Fällen nicht erforderlich. „Wenn die Apotheke von dieser Flexibilisierung Gebrauch macht und COVID-19-Impfstoffe abgibt, die ein/e Vertrags-, Privat- oder Betriebsarzt/-ärztin bei der Apotheke bestellt, dann aber nicht abgenommen hat, bedarf es in diesen Fällen keiner erneuten Verordnung durch die abnehmende Einrichtung.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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