OLG Karlsruhe bestätigt Klageabweisung

Yasminelle-Prozess: Bayer muss keinen Schadenersatz zahlen

Berlin - 25.06.2021, 15:15 Uhr

Felicitas Rohrer hat in der juristischen Auseinandersetzung mit Bayer einen langen Atem bewiesen. Doch die Gerichte wollen ihrer Klage nicht stattgeben. (Foto: picture alliance/dpa | Philipp von Ditfurth)

Felicitas Rohrer hat in der juristischen Auseinandersetzung mit Bayer einen langen Atem bewiesen. Doch die Gerichte wollen ihrer Klage nicht stattgeben. (Foto: picture alliance/dpa | Philipp von Ditfurth)


Mehr als zehn Jahre hat Felicitas Rohrer vor Gericht gegen den Bayer-Konzern gekämpft. Als 25-Jährige hatte sie im Sommer 2009 eine Lungenembolie und einen Herzstillstand erlitten, woran sie beinahe verstarb. Sie macht die damals von ihr eingenommene Bayer-Verhütungspille Yasminelle dafür verantwortlich und fordert daher vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld. Am heutigen Freitag hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die schon in der ersten Instanz erfolgte Klageabweisung bestätigt.

Der langjährige Rechtsstreit um mögliche Gesundheitsgefahren durch die Einnahme des hormonellen Kontrazeptivums Yasminelle® mit dem Wirkstoff Drospirenon hat voraussichtlich ein Ende gefunden. Das Nachsehen hat die Klägerin Felicitas Rohrer, die sich nicht gegen den Bayer-Konzern durchsetzen konnte. Die damals 25-jährige Frau hatte im Juli 2009 eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand erlitten und war dabei nur knapp dem Tod entgangen. Sie ist überzeugt, dass dies daran lag, dass sie zu diesem Zeitpunkt Yasminelle® einnahm. Dieses Präparat gehört zu den Verhütungspillen der sogenannten vierten Generation, die immer wieder wegen erhöhter Thrombose-Risiken in der Kritik stehen. Deshalb forderte sie von Bayer vor Gericht Schadenersatz und Schmerzensgeld ein. Der Leverkusener Konzern hatte das Mittel, das sich heute im Portfolio von Jenapharm befindet, seinerzeit vertrieben.

Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am heutigen Freitag Felicitas Rohrers Berufung gegen das im Dezember 2018 ergangene Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückgewiesen. Dieses hatte bereits befunden, dass der Klägerin kein Schadenersatz und kein Schmerzensgeld zustehe, weil sie nicht habe nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme von Yasminelle® verursacht worden seien. Und dieser Nachweis ist ihr laut OLG Karlsruhe auch diesmal nicht gelungen.

Wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärt, habe der Senat nach umfassender Anhörung des medizinischen Sachverständigen berücksichtigt, dass 40 Prozent aller Thrombosen idiopathisch, das heißt ohne derzeit erkennbare Ursache auftreten. Es lasse sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn man die Einnahme des Verhütungsmittels hinwegdenke.

Langstreckenflüge im selben Jahr könnten Thrombose ebenfalls ausgelöst haben

Auch eine gesetzliche Ursächlichkeitsvermutung (§ 84 Abs. 2 AMG) hilft der Frau nicht weiter. Yasminelle® sei zwar geeignet, eine venöse Thromboembolie auszulösen. Aber: Im Jahr 2009 gab es im Leben der Klägerin auch andere Begebenheiten, die geeignet gewesen sein könnten, den Schaden zu verursachen. Und zwar insbesondere Langstreckenflüge. Diese könnten eine Reisethrombose ausgelöst haben. Erste Thrombosesymptome seien bei der Klägerin drei Wochen nach den Flügen aufgetreten. Laut dem angehörten Sachverständigen sei dies vom Zeitablauf „klassisch“ für eine Reisethrombose.

Der Senat am Oberlandesgericht gelangte letztlich zu der Überzeugung, dass die Langstreckenflüge für sich genommen als alleinige (Alternativ-) Ursache für die von der Klägerin erlittene Thromboembolie konkret in Betracht kommen. Dies gelte umso mehr, als bei ihr eine angeborene Venenanomalie vorliege, die einen weiteren zumindest unselbstständigen Risiko(erhöhungs)faktor darstelle. Diese Anomalie sei zwar nicht für sich allein genommen, wohl aber im Zusammenwirken mit den Langstreckenflügen konkret geeignet, die Thromboembolie zu verursachen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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