Neue Testverordnung

Diese neuen Pflichten kommen auf testende Apotheken zu

Berlin - 24.06.2021, 17:50 Uhr

Ab 1. Juli kommen neben einer sinkenden Vergütung neue Aufgaben bei PoC-Testungen auf die Apotheken zu. (Foto: Mattis Kaminer / AdobeStock)

Ab 1. Juli kommen neben einer sinkenden Vergütung neue Aufgaben bei PoC-Testungen auf die Apotheken zu. (Foto: Mattis Kaminer / AdobeStock)


Die neue Corona-Testverordnung, die am 1. Juli in Kraft treten soll, würdigt zwar grundsätzlich die Arbeit der testenden Apotheken – zugleich bringt sie aber aufwendige Neuerungen mit sich. Da sind zum einen die stark erweiterten Vorgaben zur Auftrags- und Leistungsdokumentation. Zudem haben Apotheken künftig auch digitale COVID-19-Test- und Genesenenzertifikate auszustellen. Und ab August werden Bürgertestungen nur noch vergütet, wenn auch ein Anschluss zur Corona-Warn-App besteht.

Apotheken, die derzeit Coronatests durchführen, sind dazu besonders beauftragt worden – zum Beispiel vom zuständigen Gesundheitsamt oder per Allgemeinverfügung der Landesregierung oder der Kommune. Für sie macht es praktisch keinen Unterschied, wenn sie diese Beauftragung ab dem 1. Juli gar nicht mehr brauchen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind sie, ebenso wie Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, unmittelbar berechtigt, Antigen- und PCR-Tests nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen.

Dafür kommen aber – neben einer sinkenden Vergütung – neue Aufgaben auf die Apotheken zu. Bislang sieht die Testverordnung keine Pflichten zur namentlichen Dokumentation der in der Apotheke durchgeführten PoC-Antigentests oder der entnommenen Abstriche für die PCR-Testung vor. Bis Ende 2024 aufzubewahren ist hingegen die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation.

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Der künftige § 6 Abs. 5 TestV führt nun auf, was „insbesondere“ zu dieser Auftrags- und Leistungsdokumentation zählt. Nachfolgend werden nur die Punkte aufgeführt, die für Apotheken relevant sind, die Bürgertests (PoC-Tests) durchführen (keine (überwachten Selbst-)Tests in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen):

  • die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
  • bei der Abrechnung von Sachkosten der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Nachweis des Bezugs,
  • für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund (nach den §§ 2 bis 4b), der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
  • bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
  • bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
  • die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.

Auch hier gilt: Diese Informationen sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren und zu speichern. In der Begründung heißt es weiter: „Es gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit und und Datensicherheit.“

Die Angaben sind lokal zu dokumentieren und werden nicht den KVen zur Abrechnung übermittelt. Vielmehr müssen sie vorgelegt werden können, wenn die KV dies im Rahmen einer gezielten Überprüfung verlangt. 

Die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Und: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung muss „das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation“ bis zum 9. Juli 2021 in weiteren Vorgaben regeln.

Anspruch auf digitale Zertifikate

Was ebenfalls noch nicht ganz klar ist, obwohl der 1. Juli schon in einer Woche ist, ist die praktische Handhabung der Test- und Genesenenzertifikate, auf die die Getesteten künftig Anspruch haben. Ihre Grundlage findet sich so wie die für die Impfzertifikate in § 22 Infektionsschutzgesetz. Sie werden also auch vom Robert Koch-Institut (RKI) technisch generiert – die Verbändeplattform „mein-apothekenportal.de“ dürfte hier ebenfalls Mittler zwischen Apotheke und RKI sein. Doch abgeschlossen sind die Vorbereitungen für die neue Aufgabe offensichtlich noch nicht. Ein ABDA-Sprecher verweist auf Nachfrage, ob ab 1. Juli auch digitale COVID-19-Genesenenen- sowie -Testzertifikate über mein-Apothekenportal ausgestellt werden können, auf einen Satz auf die ABDA-Handlungshilfe zu den Impfzertifikaten: Diese könnten noch nicht ausgestellt werden, da das RKI derzeit erst die technischen Voraussetzungen schaffe.

Und auch in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum digitalen Impfnachweis ist – Stand heute – zu lesen, dass sich negative Tests oder eine durchgemachte Infektion zukünftig in der CovPass-App und in der Corona-Warn-App (nächste Entwicklungsstufe „bis Ende Juni“) als Testzertifikat beziehungsweise Genesenenzertifikat hinterlegen lassen werden. Hier wird man wohl darauf vertrauen müssen, dass die Technik bis zum 1. Juli steht.

Was jedoch schon klar ist: Für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten erhält die Apotheke ab 1. Juli 6 Euro, die Vergütung für die Testzertifikate ist mit der Testvergütung bereits abgegolten.

Corona-Warn-App-Anbindung wird Pflicht bei Bürgertests

Im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App (CWA) hält die neue Testverordnung eine weitere Besonderheit bereit.

§ 7 Abs. 9 Satz 2 TestV (neu) bestimmt:

„Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“

Sprich: Ab August muss die Apotheke das Zertifikat via CWA und die Übermittlung zumindest anbieten. In der Begründung des Verordnungsentwurfs erklärt das BMG, dass die CWA in der „neuesten Version 2.1“ auch Schnelltestergebnisse empfangen könne und im Fall eines positiven Testergebnisses Kontaktpersonen gewarnt würden. Und das soll genutzt werden. Zu schwer soll die Anbindung nicht werden: Es werde „ein niedrigschwelliges System in Form eines Webportals zur Verfügung gestellt, an das sich jederzeit weitere Anbieter anschließen können“, heißt es. Über dieses werden dann die Ergebnisse umgehend an das CWA-System übermittelt.

Für Schnelltest-Partner, die noch keine eigene Softwarelösung für die Testabwicklung im Einsatz haben, werde ein CWA-Schnelltestportal mit den notwendigen Funktionalitäten angeboten. Für diejenigen, die bereits eine eigene Softwarelösung implementiert haben oder eine Softwarelösung Dritter zum Management des Testprozesses einsetzen, werde eine Schnittstelle für die Anbindung der Partnersysteme an das CWA-System angeboten. „Beide Anschluss-Optionen sind somit als Zusatz zu bestehenden Schnelltest-Management-Systemen ausgestaltet. Die verpflichtende CWA-Anbindung kommt als zusätzlicher Übermittlungsweg an die getestete Person hinzu, ersetzt jedoch bestehende Systeme nicht, da diese weiterhin erforderlich bleiben, beispielsweise zur Terminvereinbarung sowie zur Ergebnisübermittlung an Personen, die die CWA nicht verwenden oder einer Übermittlung in die CWA nicht zustimmen“, so die Verordnungsbegründung.

Dass die Anbindung mit der Vergütung verknüpft ist, sei geboten, „da nur mittels CWA ein Warnprozess ausgelöst werden kann“. Erfolgt der Test auf Staatskosten (zunächst geht es nur um Bürgertests), muss der Leistungserbringer neben seinen bisherigen (digitalen) Übermittlungswegen auch eine digitale Übermittlung des Testergebnisses in die CWA einrichten und anbieten. Auf Wunsch der getesteten Person muss das Antigen-Schnelltestergebnis dann auch an die CWA des RKI übermittelt werden. Man muss also keinem Kunden diese Übermittlung aufzwingen, schon gar nicht, wenn er die CWA gar nicht nutzt. Und damit Apotheken und allen anderen Anbietern genug Zeit bleibt, sich anzuschließen, gilt die Pflicht ab 1. August.

Hier finden Sie die neue Coronavirus-Testverordnung zum Herunterladen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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3 Kommentare

Testzentrum

von Manuela Peters am 08.07.2021 um 19:36 Uhr

Ich werde ebenfalls aufhören zu testen, mit der geringen Bezahlung für die Tests zahle ich noch drauf.Die Dokumentationspflicht steigt bei geringerer Vergütung,da wir als Praxis ohnehin erschlagen werden mit Aufzeichnungspflichten sprengt das jetzt den Rahmen.

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neue Testauflagen bei Corona Schnelltests

von Sigrid-Renate Drasch am 27.06.2021 um 10:07 Uhr

Weil einige grosse Testzentren wohl betrogen haben, müssen jetzt alle anderen, die korrekt arbeiten, dafür bezahlen. Das ist Methode Spahn! Qualität spielt sowieso keine Rolle! Und dass nur wenige der getesteten Personen die CoronaWarnApp haben und erstaunlch viele Personen nicht einmal ein Handy besitzen, kommt nicht bei den Politikern an. Und wir sollen alles richten für viel weniger Geld…….. nein danke, ich höre auf, sobald ich meine bereits teuer gekauften hochwertigen Tests verbraucht habe.

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Corona Schnelltests

von Martin Straulino am 25.06.2021 um 18:54 Uhr

Mehr Pflichten für weniger Geld - nein Danke!
Ich höre ab Juli erst einmal mit dem Testen auf.
Wir haben nur Tests von Roche verwendet und hochqualifiziertes Personal eingesetzt.
Mit der neuen Testverordnung wird es eine Verschiebung zu weniger Qualität und weniger Kompetenz geben - offensichtlich von der Politik so gewollt ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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