ABDA aktualisiert Handlungshilfe

Impfung im Ausland: Digitalisieren erlaubt?

Berlin - 18.06.2021, 13:45 Uhr

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)

Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert. (Foto: IMAGO / Rolf Poss)


Dürfen Apotheken Impfnachweise digitalisieren, wenn die Impfung im Ausland stattgefunden hat? Und was ist im Umgang mit Genesenen zu beachten, die lediglich eine Boosterimpfung erhalten haben? Auf diese Fragen geht die ABDA jetzt in ihrer aktualisierten Handlungshilfe für Apotheken ein.

Auch am heutigen Freitag ruckelt es wieder beim Erstellen der digitalen Impfzertifikate. Zeitweise ist das Apothekenportal des DAV nicht zu erreichen, erneut müssen die Mitarbeitenden in den Offizinen viele Kundinnen und Kunden vertrösten. Neben den technischen Schwierigkeiten stellen sich praktische Fragen im Umgang etwa mit Genesenen und Menschen, die im Ausland geimpft wurden. Die ABDA bemüht sich um Klärung: Sie hat am gestrigen Donnerstag ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ aktualisiert.

Darin geht sie nun unter anderem darauf ein, wie Apotheken mit Patient:innen verfahren sollen, die sich im Ausland haben immunisieren lassen. Aktuell gilt laut Standesvertretung: „Das vom RKI generierte digitale Impfzertifikat bescheinigt ausschließlich in Deutschland durchgeführte Impfungen.“ Ob deutsche Apotheken nachträglich Impfzertifikate für Personen ausstellen dürfen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat geimpft wurden, sei derzeit nicht abschließend geklärt.

Wer jedoch aus einem Drittstaat stammt und sich hierzulande hat impfen lassen, kann einen digitalen Impfnachweis in der Apotheke bekommen. Als Beispiel sind in Deutschland stationierte US-Soldaten genannt. Nach Angaben der ABDA werden die entsprechenden Regelungen mit der Verordnung (EU) 2021/954, die am 1. Juli 2021 in Kraft tritt, auch auf Drittstaatsangehörige, welche sich rechtmäßig in der EU aufhalten, ausgeweitet. „Wenn diese Personen also in Deutschland geimpft wurden, haben sie Anspruch auf ein Impfzertifikat.“ Die Ausstellung entsprechender Nachweise ist demnach bereits vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2021 möglich.

Genesene: Nur QR-Code Erstimpfung erstellen

Unklar war bisher auch, wie Apotheken mit Genesenen verfahren sollen, die lediglich eine Boosterimpfung erhalten haben. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hatte empfohlen, für diese Menschen nur einen digitalen Nachweis der Erstimpfung (1/2) zu erstellen. Denn Genesenenzertifikate können aktuell im Portal noch nicht dargestellt werden. Diese Position teilt auch die ABDA: „Personen, die nur einmal geimpft werden, da sie während der letzten sechs Monate vor der COVID-19-Impfung daran erkrankt waren, kann nur diese Impfung bestätigt werden. Die Genesenenbescheinigung kann nur der Arzt ausstellen.“

Die Ausstellung des digitalen COVID-19- Genesenenzertifikats sei derzeit noch nicht möglich, da das Robert Koch-Institut nun erst die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen schafft. Wie die Deutsche Presseagentur gestern meldete, soll diese Funktion erst ab Ende Juni zur Verfügung stehen. „Für den Fall, dass der Genesene mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurde, bei dem zwei Dosen für einen vollständigen Impfschutz erforderlich sind, kann nur die erste Impfung bestätigt werden“, betont die ABDA. „In den zur Verfügung stehenden Apps wird der Status des Geimpften als unvollständig angegeben, sofern für den vollständigen Impfschutz eine Zweitimpfung laut den Zulassungsunterlagen vorgesehen ist.“

Zu beachten sei auch, dass die Empfehlung zur einmaligen COVID-19- Impfung sechs Monate nach der Genesung von der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde. „Inwiefern andere Staaten diese Vorgaben der STIKO anerkennen, sollte vom Kunden vor einer Reise abgeklärt werden. Entsprechend sollte dem Kunden empfohlen werden, neben dem COVID-19-Impfzertifikat auch eine Genesenenbescheinigung mit sich zu führen.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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