Apotheker und Kassen einigen sich

Höhere TI-Pauschalen und Refinanzierung des HBA für Angestellte

Stuttgart - 08.06.2021, 17:50 Uhr

DAV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Erhöhung der TI-Pauschalen geeinigt. (Foto: Schelbert)

DAV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Erhöhung der TI-Pauschalen geeinigt. (Foto: Schelbert)


Die Apotheken bekommen mehr Geld für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur als bisher geplant. Am gestrigen Montag haben sich der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung auf eine Erhöhung der Pauschalen geeinigt. Neben höheren Erstattungspauschalen für einzelne Komponenten wurde auch die Refinanzierung der Heilberufsausweise für angestellte Apotheker:innen geregelt.

Für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) müssen die Apotheken aufrüsten. Die meisten haben das wohl mittlerweile getan. Sie brauchen Hardware, einen Konnektor und Kartenleseterminals sowie einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) und eine Institutionenkarte (SMC-B). Umsonst gibt es das alles nicht. Daher haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband vor knapp einem Jahr auf eine Finanzierungsvereinbarung geeinigt. Diese wurde allerdings in vielen Punkten kritisiert. Nun wurde nachgebessert. Die Neuerungen treten rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft.

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Einer der großen Kritikpunkte an den bisher vereinbarten Erstattungspauschalen für die TI-Komponenten war, dass nur für den HBA der Inhaber:innen eine Refinanzierung vorgesehen war. Dass im Alltag auch angestellte Approbierte, zum Beispiel zum Abzeichnen von E-Rezepten, auch einen HBA benötigen könnten, schienen die Verantwortlichen nicht mitgedacht zu haben. Doch unter anderem an dieser Stelle haben DAV und GKV-Spitzenverband nun nachgebessert. Laut der Änderungsvereinbarung zur Tl-Vereinbarung, die DAZ.online vorliegt, können Apothekeninhaber:innen für Apotheker:innen und Pharmazieingenieur:innen, die am Stichtag 1. Juli 2021 bei ihnen angestellt sind, eine Refinanzierung der elektronischen HBA beantragen. Wird die TI nach dem 1. Juli in Betrieb genommen, gilt das Datum der Inbetriebnahme als Stichtag.

Pro HBA sollen einmalig 449 Euro ausgezahlt werden, das entspricht den Kosten für fünf Jahre. Die angestellten Apotheker:innen und Pharmazieingenieur:innen müssen per Selbsterklärung zusichern, dass die sie Pauschale nur einmal in Anspruch nehmen. Für Angestelltenverhältnisse, die erst nach dem Stichtag beginnen, kann die Pauschale allerdings nur beantragt werden, wenn es sich um Berufsanfänger handelt. Gefördert wird aber mit derselben Summe. Die Anträge können ab Juli 2021 über das NNF-Portal gestellt werden.

Zuschuss fürs E-Rezept-Update

Außerdem kann ab 1. Juli über das NNF-Portal ein einmaliger Zuschuss von insgesamt 562 Euro beantragt werden, wenn das Konnektor-Update auf  PTV-4-Funktionalität, das für  E-Rezept und elektronische Patientenakte erforderlich ist, durchgeführt wurde. Ab dem Quartal nach Antragsstellung gibt es zudem eine höhere Betriebskostenpauschale von 214,54 Euro statt vorher 210 Euro pro Quartal.

Was passiert mit den schon beschiedenen Anträgen?

Weiter wurden höhere Pauschalen für die zur Inbetriebnahme der TI benötigten Komponenten vereinbart – für Apotheken, die bereits im zweiten Quartal an die TI angeschlossen waren, rückwirkend. Die Höhe war nämlich ein weiterer Kritikpunkt bei der ursprünglichen Vereinbarung. So wurde die Erstausstattungspauschale von 3.032 Euro auf 3.197 Euro erhöht. Außerdem gibt es für die Kartenterminals 500 statt 450 Euro. Apothekeninhaber:innen, deren Apotheke an die zentrale TI angeschlossen ist und die mindestens im Juli 2021 noch aktiv sind, erhalten zusätzlich einen Zuschuss von 150 Euro für Handscanner. Hier war bisher nichts vorgesehen. Die Vereinbarungen gelten übrigens nur für inländische öffentliche Apotheken, einschließlich ihrer Filialapotheken.

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Laut einer Mitteilung des NNF werden bereits gestellte und/oder beschiedene Inbetriebnahmeanträge automatisch nachbearbeitet und nachbeschieden. Hier sei keine zusätzliche Aktivität der Apotheken erforderlich, heißt es. 

Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von fünf Jahren, spätestens ein Jahr vor Ablauf muss neu verhandelt werden – möglicherweise aber auch schon früher, zum Beispiel wenn sich die Marktpreise oder andere Dinge signifikant ändern.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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