COVID-19-Impfstoffe für Betriebsärzte

Apotheken bestellen ab 10. Juni digital

Berlin - 04.06.2021, 14:30 Uhr

Künftig können Apotheken auch COVID-19-Impfstoffe für Betriebsärzte über MSV3 bestellen. (Foto: Schelbert)

Künftig können Apotheken auch COVID-19-Impfstoffe für Betriebsärzte über MSV3 bestellen. (Foto: Schelbert)


Schluss mit Fax und E-Mail: Ab dem 10. Juni können Apotheken die COVID-19-Impfstoffbestellungen für Betriebsärzte elektronisch über MSV3 an ihren Großhandel übermitteln. Darüber informiert die ABDA in ihrem aktualisierten Leitfaden. Dafür steht demnach künftig für jeden Impfstoff eine extra Bund-PZN mit dem Zusatz „BA“ zur Verfügung.

Für die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen für Betriebsärzte gelten derzeit im Vergleich zu Vertragsärzten einige Sonderregeln. Unter anderem müssen sie die Vakzinen immer donnerstags bis 12 Uhr für die jeweils übernächste Woche in den Apotheken ordern. Die Apotheken wiederum leiten die Bestellungen nicht elektronisch über MSV3 an ihren Großhandel weiter, sondern per Fax oder E-Mail.

Damit soll nun bald Schluss sein: Wie die ABDA in ihrem aktualisierten Leitfaden für die Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen informiert, soll es ab der kommenden Woche möglich sein, auch die Bestellungen für Betriebsärzte elektronisch über MSV3 zu übermitteln. „Für die Bestellung für die Betriebsärzte steht ab dem 15. Juni 2021 für jeden Impfstoff eine extra Bund-PZN mit dem Zusatz 'BA' zur Verfügung“, schreibt die ABDA. „Diese können aber bereits für die Bestellung am Donnerstag, 10. Juni 2021, verwendet werden, soweit sie von dem jeweiligen Softwarehaus schon davor in das Warenwirtschaftssystem der Apotheke eingepflegt werden konnten.“

Das sind die Sonder-PZN für die Impfstoffbestellung durch Betriebsärzte

Comirnaty® (BioNTech) 17532824 COMIRNATY BIONTECH BUND BA (1 Vial)

Vaxzevria® (AstraZeneca) 17532244 VAXZEVRIA ASTRAZENECA BUND BA (1 Vial)

COVID-19-Impfstoff von Janssen 17532215 COVID19 VACCINE JANSSEN BUND BA (1 Vial)

COVID-19-Impfstof Moderna® 17532209 COVID VACC MODERNA BUND BA (1 Vial)

Die Bund-PZN für Betriebsärzte müssen demnach bei elektronischer Bestellung über MSV3 unbedingt verwendet werden, um die Zuordnung der Bestellung beim pharmazeutischen Großhandel zum Impfstoff-Kontingent für die Betriebsärzte sicherzustellen. Wie für die Vertragsärzte gilt laut ABDA-Dokument auch für Betriebsärzte, dass die Verordnungen eines Betriebsarztes in einer separaten Bestellung (Auftrag) ohne weitere Bestellpositionen übermittelt werden sollen. „Hat die Apotheke mehrere Betriebsärzte, die bestellt haben, ist somit auch entsprechend für jede Bestellung eine getrennte Bestellung (Auftrag) aufzugeben. Die Aufträge sind auf Positionsebene mit ‚Zur Nachlieferung‘ zu kennzeichnen.“

Für Verordnungen über Zweitimpfungen sollen Betriebsärzte dieselben Bund-PZN verwenden wie die Vertrags- und Privatärzte. „Diese sind auch hier keine eigenständigen Artikelnummern, sondern dienen ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfungen verwendet werden sollen“, unterstreicht die ABDA. Bestellmengen der Betriebsärzte für Zweitimpfungen seien durch den Großhandel und die Apotheke immer prioritär zu beliefern, heißt es weiter in dem Dokument.

Betriebs- und Privatärzte sollen blaues Rezept nutzen

Vorgesehen ist zudem, dass Betriebsärzte für die Bestellung der COVID-19-Impfstoffe ein blaues Privatrezept nutzen. „Es besteht die Möglichkeit, die Bestellung vorab per Fax an die Apotheke zu senden“, schreibt die ABDA. „Die Originalrezepte sind im Folgenden bei der Apotheke vor Abgabe der Impfstoffe einzureichen.“ Da auch für die Betriebsärzte gilt, dass Erst- und Zweitimpfungen bei derselben impfenden Stelle erfolgen sollen, sind den Angaben zufolge in den ersten Wochen zunächst nur Erstimpfungen und daher auch nur Bestellungen für die Erstimpfungen durch den Betriebsarzt möglich.

Im Gegensatz zur Kürzung der Bestellmengen für die Vertrags- und Privatärzte gibt es laut ABDA bei den Bestellungen für die Betriebsärzte eine Besonderheit: Für sie gibt das Bundesministerium für Gesundheit wöchentlich eine garantierte Mindestliefermenge bekannt. Gekürzt werden sollen dann nur die Bestellungen der Betriebsärzte, die über die Mindestliefermenge hinaus bestellt haben.

Darüber hinaus betont die Standesvertretung, dass die Vorgaben der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung auch bei der Bestellung von COVID-19-Impfstoffen durch Betriebsärzte zu berücksichtigen sind. „Jeder impfende Betriebsarzt hat ein Rezept über die COVID-19-Impfstoffe auszustellen, aus dem sich die Identität des Betriebsarztes zweifelsfrei ergibt, und welches von ihm eigenhändig zu unterschreiben ist. Aufgrund dieser Vorgaben ist eine gebündelte Verordnung bei größeren Einheiten (überbetrieblichen betriebsärztlichen Diensten, Unternehmen mit festangestellten Betriebs-/Werksärzten) nicht möglich.“ Zur Erleichterung der Organisation sei bei größeren Einheiten jedoch eine gesammelte Übermittlung der Rezepte an die Apotheke möglich.

Anpassungen an überarbeitete Allgemeinverfügung

Weitere Änderungen im ABDA-Leitfaden betreffen die Auswahl des Großhändlers: Ursprünglich war geplant gewesen, dass nur die vier bundesweit tätigen Grossisten – Sanacorp, Gehe, Phoenix und Noweda – COVID-19-Impfstoffe für Betriebsärztinnen und -ärzte ausliefern dürfen. Dagegen hatten unter anderem die zur Kooperation Pharma Privat gehörenden Großhändler protestiert – mit Erfolg. In einer am Mittwoch im Bundesanzeiger veröffentlichten Allgemeinverfügung stellt das BMG nun jedoch klar, dass alle Phagro-Mitlgliedsunternehmen und Partnergroßhändler (das ist einzig AEP) die Apotheken beliefern dürfen. Diese Neuerung hat die ABDA jetzt in ihr Dokument aufgenommen.

Was die Bestellungen von Privatärzten betrifft, hat die ABDA zudem die Formulierung an den Wortlaut der Allgemeinverfügung angepasst, welche Nachweise Mediziner vorlegen müssen, die sich an der Nationalen Impfkampagne beteiligen möchten, aber nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Im Leitfaden heißt es nun:


Privatärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dürfen ebenfalls impfen, sofern sie die Tätigkeit in einer Arztpraxis nachgewiesen haben. Dazu müssen Sie der Apotheke spätestens bei der ersten Bestellung vorlegen:
 - eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheinigung über die Tätigkeit als Privatärztin oder Privatarzt, die aus einer Selbstauskunft der privatärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirksärztekammer besteht, und
 
- eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V. über ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V.“

ABDA-Dokument „Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ (Stand: 4. Juni)


Abgesehen von der einmaligen Vorlage dieser Nachweise soll die Belieferung von Privatärzten mit COVID-19-Impfstoffen weitgehend analog zur Belieferung von Vertragsärzten ablaufen. Sie nutzen lediglich das blaue Privatrezept statt des den Vertragsärzten vorbehaltenen Muster 16 für die Bestellung.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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