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Allgemeinverfügung
Bei welchen Apotheken sollen Betriebsärzte ihre COVID-19-Impfstoffe bestellen?
Phagro-Mitglieder und Partnergroßhändler dürfen liefern
Mit Blick auf den pharmazeutischen Großhandel stelllt das BMG klar, dass alle Phagro-Mitlgliedsunternehmen und Partnergroßhändler (das ist einzig AEP) die Apotheken beliefern dürfen. Ursprünglich war geplant, dass nur die vier bundesweit tätigen Grossisten – Sanacorp, Gehe, Phoenix und Noweda – COVID-19-Impfstoffe für Betriebsärztinnen und -ärzte ausliefern dürfen sollten. Dagegen hatten unter anderem die zur Kooperation Pharma Privat gehörenden Großhändler protestiert – mit Erfolg.
Nun ist auch in der Allgemeinverfügung zu lesen:
Apotheken sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant weder ein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO noch ein Partnergroßhändler ist, sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.“
Wie das Ministerium in der Begründung zur Allgemeinverfügung weiter ausführt, sollen die pharmazeutischen Großhändler, die eine bundesweite Versorgung nicht allein sicherstellen und die wöchentlich gleichmäßige Zuteilung von Impfstoffmengen an die Betriebsärztinnen und -ärzte nicht verlässlich und kontinuierlich gewährleisten können, eine Kooperation eingehen. Sie sollen sich demnach auf einen „zentralen Anliefer-Hub“ verständigen, an den die Impfstoffe von den Impfstoffherstellern geliefert werden. „Von diesem Anliefer-Hub wird die Verteilung auf die und unter den pharmazeutischen Großhandlungen nach einem unter diesen vereinbarten Verfahren und unter Einhaltung der qualitätssichernden Prozessanforderungen für die Lagerung und den Transport der einzelnen Impfstoffe stattfinden“, heißt es. Durch diesen Verteilmechanismus soll eine bundesweite Versorgung sichergestellt werden.
Auf die vor der 22. Kalenderwoche erfolgten Bestellungen von Betriebsärztinnen und -ärzten, die in der 23. Kalenderwoche ausgeliefert werden, findet die Allgemeinverfügung jedoch keine Anwendung. „Aus pragmatischen Gründen fand hier nach Absprache der beteiligten Akteure eine Beschränkung auf solche pharmazeutischen Großhändler statt, die eine bundesweite Versorgung allein sicherstellen und die wöchentlich und über ausreichende Liefermengen verfügen, um eine der wöchentlichen gleichmäßigen Zuteilung von Impfstoffmengen an die Betriebsärzte entsprechende Abgabe an die Betriebsärzte verlässlich und kontinuierlich zu gewährleisten“, erläutert das BMG. „Diese Übergangslösung wurde insbesondere erforderlich, um das angesichts der heterogen strukturierten arbeitsmedizinischen Versorgung anfänglich nur unzureichend prognostizierbare Bestellaufkommen zu erheben und sicherzustellen, dass die beauftragten Großhändler entsprechende Lieferungen leisten können.“
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