Impfstoffbestellung in der Apotheke

COVID-19-Impfstoffe für Privatarztpraxen – was müssen Apotheker wissen?

Stuttgart - 27.05.2021, 17:50 Uhr

Worauf müssen Apotheker bei der COVID-19-Impfstoffbestellung von Privatarztpraxen achten? Viele Vorgänge sind gleich wie bei Vertragsärzten. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

Worauf müssen Apotheker bei der COVID-19-Impfstoffbestellung von Privatarztpraxen achten? Viele Vorgänge sind gleich wie bei Vertragsärzten. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Apotheken dürfen ab der Woche vom 7. Juni 2021 auch privatärztliche Praxen mit Corona-Impfstoffen beliefern. Wie läuft die Versorgung für Privatärzte ab? Die ABDA hat ihren Leitfaden aktualisiert, DAZ.online hat die wichtigsten Punkte für die Bestellungen von Corona-Impfstoffen von Privatärztinnen und -ärzten für seine Leser:innen zusammengefasst.

Ab dem 8. Juni (Woche vom 7. Juni 2021) dürfen auch Privatärztinnen und -ärzte ihre Patientinnen und Patienten gegen COVID-19 impfen. Der Start fällt mit dem für Betriebsärztinnen und -ärzte zusammen. DAZ.online hat das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Dürfen Apotheken alle beliebigen Privatärzte mit COVID-19-Impfstoffen beliefern?

Apotheken dürfen privatärztliche Praxen nur dann mit COVID-19-Impfstoffen versorgen, wenn sie diese regulär mit Praxisbedarf beliefern. Dies soll verhindern, dass Privatärzte parallel in mehreren Apotheken Corona-Impfstoffe bestellen.

Darf jeder Arzt einer Gemeinschaftspraxis COVID-19-Impfstoffe bestellen?

Jeder Arzt einer Praxis kann Corona-Impfstoffe ordern.

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Welche grundsätzlichen Daten benötigen Apotheken von den privatärztlichen Praxen?

Spätestens mit der ersten Bestellung müssen Privatärzte der Apotheke zwei Bescheinigungen vorlegen: 
1. Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über die Tätigkeit als Privatpraxis. Diese umfasst eine Mitgliedsbescheinigung der Ärztekammer und eine Selbstauskunft des Arztes

2. Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e. V. über die Teilnahme an der COVID-19-Impfkampagne

Dies soll verhindern, dass Ärzte ohne Praxisbetrieb COVID-19-Impfstoffe ordern.

Wann muss die Impfstoffbestellung in der Apotheke sein?

Wann muss die Impfstoffbestellung in der Apotheke sein?

Die Privatärzte müssen ihre gewünschten COVID-19-Impfstoffdosen jeweils dienstags bis spätestens 12:00 Uhr in der Apotheke bestellen. Dies ist sodann die Bestellmenge für die darauffolgende Woche. Dieses Prozedere kennen Apotheken bereits von der vertragsärztlichen Versorgung. Für die erste Bestellung gilt somit: Wollen privatärztliche Praxen ab KW 23 – also ab dem 7. Juni 2021 – ihre Patienten impfen, muss die Bestellung spätestens am Dienstag, den 1. Juni 2021 in der Apotheke vorliegen. Die Apotheken melden am Mittwoch, den 2. Juni die für die KW 23 zu liefernde COVID-19-Impfstoffmenge rück, sodass die Arztpraxen mit ihren Patienten die Impftermine vereinbaren können. Die Auslieferung erfolge am darauffolgenden Montag (7. Juni 2021).

Warum ist der zeitliche Vorlauf der Bestellung erforderlich?

Die pharmazeutischen Hersteller liefern die Impfstoffe nur einmal wöchentlich aus.

Die bestellte Impfstoffmenge muss mit der tatsächlich verfügbaren abgeglichen werden. Sollte die bestellte die verfügbare übersteigen, müssen entsprechende Kürzungen erfolgen.

Bei Comirnaty müssen der Auftauvorgang und die sodann nur begrenzte Haltbarkeit im Kühlschrank bei 2 °C bis 8 °C für 31 Tage berücksichtigt werden

Bei den Vektorimpfstoffen von AstraZeneca und Janssen müssen das Auftauen und die in diesen Fällen begrenzte Haltbarkeit von drei Monaten bei 2 °C bis 8 °C im Kühlschrank berücksichtigt werden.

Muss der Privatarzt auch Impfzubehör, Tupfer und Desinfektionsmittel mitbestellen?

Das für die Impfung benötigte Zubehör – Spritzen, Kanülen und bei Comirnaty® zusätzlich NaCl-Lösung – bestellt die privatärztliche Praxis mit den Impfstoffen mit. Spritzen und Kanülen muss er nicht genauer spezifizieren, da diese – je nach Impfstoff – standardisiert sind. Hingegen entnimmt er Tupfer und Desinfektionsmittel für die Injektion aus seinem Vorrat.

Welches Rezeptformular sollen Privatärzte nutzen?

Der Privatarzt nutzt für die COVID-19-Impfstoffbestellung in der Apotheke das blaue Rezept, und zwar DIN A6 quer. Die Bestellung ist arztgebunden, als Kennzeichnung dient die PVS-ID (Privatärztliche Verrechnungsstelle). Dies ist laut ABDA die Registrierungsnummer im Impfportal des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V.. In die entsprechenden Felder des blauen Rezeptformulars, die auf dem rosa Muster-16-Formular für die Betriebsstätten- und Lebenslange Arztnummer (LANR) gedacht sind, kommen Dummy-Nummern: 222222200 (7x2 und 2x0). Die Rechenzentren könnten diese Rezepte sodann als Privatrezepte erkennen.

Wie sollen die Bestellungen für Erst- und Zweitimpfungen erfolgen?

In der ersten Bestellung und den Start der Impfungen am 8. Juni 2021 können Privatärzte ausschließlich Erstimpfungen ordern. Diese sollen dosisbezogen und produktspezifisch erfolgen. Dabei sollten der Name des Impfstoffs oder des Herstellers auf das Rezept, die gewünschten Dosen, das Impfzubehör und der Hinweis „Für Erstimpfungen“.

18 Dosen Comirnaty® von Biontech für Erstimpfungen

40 Dosen Vaxzevria® von AstraZeneca für Erstimpfungen

Jeweils mit Zubehör

Die bestellten Dosen muss die Apotheke für die Bestellung beim Großhandel sodann in Vials umrechnen: Biontech/Pfizer (6 Dosen pro Vial), AstraZeneca (10 Dosen pro Vial), Janssen (5 Dosen pro Vial).

Wie auch bei Vertragsärzten sollten künftig Erst- und Zweitimpfungen auf separaten Verordnungsblättern rezeptiert werden. Zweitimpfungen ist Priorität einzuräumen.

Welche Impfstoffe können Privatärzte bestellen?

Wie für Vertragsärzte stehen auch für Privatärzte der mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer und die beiden Vektorimpfstoffe von AstraZeneca und Janssen bestellbar. Laut ABDA wird der COVID-19-Impfstoff von Moderna möglicherweise im  dritten Quartal zur Verfügung stehen.

Wie bestellt die Apotheke beim Großhändler?

Die Bestllung für Privatärzte handhaben die Apotheken analog deren von Vertragsärzten: Sie übermitteln sie bis spätestens Dienstag, 1. Juni, 15 Uhr elektronisch über MSV3.

Wie wird das blaue Rezept bedruckt und abgerechnet?

An dieser Stelle verweist die ABDA auf einen gesonderten „Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19-Impfstoffen“ (Mitgliederbereich).



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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