Coronavirus-Impfverordnung

COVID-19-Impfstoffe: ABDA fordert 18,08 Euro netto pro Vial

Berlin - 26.05.2021, 12:15 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium passt einmal wieder die Coronavirus-Impfverordnung an – die ABDA fodert in diesem Zuge eine Erhöhung der Apothekenvergütung für die Impfstoffbelieferung der Arztpraxen. (b / Foto: IMAGO / MiS)

Das Bundesgesundheitsministerium passt einmal wieder die Coronavirus-Impfverordnung an – die ABDA fodert in diesem Zuge eine Erhöhung der Apothekenvergütung für die Impfstoffbelieferung der Arztpraxen. (b / Foto: IMAGO / MiS)


Die ABDA fordert für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Arztpraxen eine Vergütung von 18,08 Euro netto pro Durchstechflasche – bislang erhalten Apotheken 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Dass die Apotheken bei der Belieferung der Betriebsärzte nach Mengen gestaffelt vergütet werden sollen, hält die Standesorganisation grundsätzlich für sinnhaft – jedenfalls, wenn die von ihr geforderte Vergütungshöhe der Ausgangspunkt ist. Das geht aus der Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf für eine angepasste Coronavirus-Impfverordnung hervor.  

Vergangene Woche, am 19. Mai, hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für eine gründlich überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Dieser sieht nicht nur vor, dass die bundesweit geltenden Priorisierungsregeln aufgehoben werden. Er berücksichtigt auch, dass ab dem 7. Juni die Betriebs- und Privatärzte und -ärztinnen in die Impfkampagne einbezogen werden. Zudem soll die Verordnung an verschiedenen weiteren Stellen nachjustiert werden.

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Für die Apotheken von Bedeutung sind insbesondere Neuregelungen im Paragrafen zur Vergütung (neu: § 9 CoronaImpfVO). Dort soll künftig nicht mehr nur geregelt sein, wie viel Geld die Apotheken für die Versorgung der Vertragsarztpraxen erhalten, sondern auch, was für die Belieferung von Privatpraxen und Betriebsärzten und -ärztinnen gilt. Was Privatärzte betrifft, soll dasselbe gelten wie bei Vertragsärzten. Und das sind laut Referentenentwurf weiterhin 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Anpassung ist noch nicht vorgesehen, auch wenn die Impfverordnung hierzu besagt, dass eine solche erfolgen kann – und zwar aufgrund einer Aufstellung der den Apotheken tatsächlich entstandenen Kosten, die die ABDA dem BMG bis zum 17. Mai vorzulegen hatte.

Bei Betriebsärzten plant das BMG hingegen eine gestaffelte Vergütung:

Je abgegebener Durchstechflasche soll diese dem Referentenentwurf zufolge

  • 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche,
  • 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche und
  • 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe ab der 151. Durchstechflasche

betragen.

18 Euro für Impfzertifikate

Überdies enthält der neue § 9 CoronaImpfVO eine Vergütungsregelung für die Ausstellung von Impfzertifikaten nach dem künftig geltenden § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz. In dieser Norm hat das Parlament erst letzte Woche neue Regelungen zum digitalen COVID-19-Impfzertifikat beschlossen – auch Apotheker:innen sollen diese nachträglich ausstellen können (entsprechendes zu digitalen Genesenen- und Test-Zertifikaten findet sich in den Absätzen 6 und 7). Die neuen Vorschriften werden in Kürze in Kraft treten, zunächst muss am kommenden Freitag noch der Bundesrat zustimmen; der Gesundheitsausschuss der Länderkammer hat dem Plenum bereits die Zustimmung empfohlen. Grundsätzlich sind es für die nachträgliche Ausstellung von Impfzertifikaten 18 Euro einschließlich Umsatzsteuer vorgesehen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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