Impfstoffe, Bestellfristen und Großhandel

Corona-Impfstoff für Betriebsärzte: Was Apotheken wissen müssen

Stuttgart - 19.05.2021, 14:00 Uhr

In KW 23, also ab dem 7. Juni, dürfen Betriebsärzte Corona-Impfungen durchführen. (Foto: IMAGO / Reiner Zensen)

In KW 23, also ab dem 7. Juni, dürfen Betriebsärzte Corona-Impfungen durchführen. (Foto: IMAGO / Reiner Zensen)


Keine Bestellung über MSV3

Wie wird die Bestellung übermittelt?

Die Bestellung soll per Fax oder Mail, nicht über MSV3 erfolgen. Die ABDA empfiehlt, dass sich die Apotheke den Eingang der Bestellung beim Großhandel bestätigen lässt.

Es soll aber zeitnah eine automatisierte Lösung über das MSV3-System zur Verfügung stehen. Wegen der notwendigen Trennung der Warenströme in die vertrags- und betriebsärztliche Versorgung und des frühen Bestellbeginns für die Betriebsärzte am 21. Mai 2021 konnte laut ABDA der Großhandel in der Kürze der Zeit nicht die dafür notwendigen Anpassungen im MSV3-Bestellsystem vornehmen.

Warum gibt es unterschiedliche Fristen für Betriebs- und Vertragsärzte und bleibt das so?

Vertragsärzte und die Betriebsärzte werden aus zwei verschiedenen Kontingenten mit COVID-19-Impfstoffen versorgt. Da der Großhandel wissen muss, welche Bestellungen von Vertragsärzten beziehungsweise von Betriebsärzten stammen, wird zeitversetzt bestellt. Daher werden auch die Fristen unterschiedlich bleiben.

  • Vertragsärzte: Bis jeweils spätestens Dienstag, 12:00 Uhr der Vorwoche für die darauffolgende Woche
  • Betriebsärzte: bis jeweils spätestens Donnerstag, 12:00 Uhr, der Vorvorwoche für die übernächste Woche (Ausnahmen: Bestellungen in KW 20 für KW 23 und KW 22 für KW 24)

Achtung: Betriebsärzte, die auch als Vertragsärzte tätig sind, müssen für ihre Bestellungen jeweils die getrennten Zeitfenster nutzen.

Wie laufen die Bestellungen für Zweitimpfungen?

Grundsätzlich muss wie bei Vertragsärzten vermerkt werden, ob es sich um eine Erst- oder Folgeimpfung handelt. Weil Erst- und Folgeimpfungen bei derselben Stelle erfolgen sollen – also beide im Impfzentrum oder beide in der Vertragsarztpraxis oder beide beim Betriebsarzt – werden Betriebsärzte zunächst nur Erstimpfungen durchführen. Sollten Betriebsärzte vor Anfang Juli für Zweitimpfungen bestellen, sollte die Apotheke Rücksprache mit dem verordnenden Arzt halten.

Wie wird abgerechnet?

Darüber soll laut ABDA gesondert informiert werden.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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