Erste Lesung im Bundestag

Haftungserleichterung für Ärzte bei COVID-19-Impfungen geplant

Berlin - 06.05.2021, 15:00 Uhr

Die Ärzt:innen dürfen mit Erleichterungen beim Haftungsrisiko rechnen, wenn sie Menschen unter 60 Jahren mit Vaxzevria von AstraZeneca impfen. (Foto: IMAGO / CHROMORANGE)

Die Ärzt:innen dürfen mit Erleichterungen beim Haftungsrisiko rechnen, wenn sie Menschen unter 60 Jahren mit Vaxzevria von AstraZeneca impfen. (Foto: IMAGO / CHROMORANGE)


Der Deutsche Bundestag hat sich heute in erster Lesung mit dem Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ befasst. Darin enthalten ist neben der Ergänzung von Impfausweisen in Apotheken auch eine Entlastung der Ärzt:innen bei der Haftung für Impfschäden durch COVID-19-Impfungen. Die KBV begrüßt den Vorstoß.

Am heutigen Donnerstag stand erstmals der Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ auf der Tagesordnung. Wortmeldungen zum Entwurf gab es nur eine: Stephan Stracke (CSU) betonte den raschen Fortschritt der Nationalen Impfkampagne. „Aktuell werden im Wochenschnitt jede Sekunde fast acht Personen geimpft“, sagte er im Bundestag. „Das ist doch ein großartiger Erfolg!“ Stracke lobte den Einsatz der Mitarbeitenden in den Impfzentren sowie der impfenden Ärzt:innen in der Fläche. „Das, was Sie leisten, ist ein wesentlicher Beitrag zu diesem Impferfolg.“

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Für die Apotheken relevant ist insbesondere das Vorhaben, die Pharmazeut:innen bei der Dokumentation erfolgter Impfungen einzubeziehen. Laut aktuellem Entwurf sollen sie künftig Ergänzungen in Impfausweisen vornehmen dürfen, wenn eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vor­gelegt wird. „Diese Möglichkeit vereinfacht insbesondere Nachtragungen in einen digitalen Impfpass“, heißt es in der Begründung.

Die Ärzt:innen hingegen dürften sich über die geplanten Erleichterungen beim Haftungsrisiko freuen, wenn sie Menschen unter 60 Jahren mit Vaxzevria® von AstraZeneca impfen. Vorgesehen ist eine entsprechende Anpassung in § 60 Infektionsschutzgesetz. Diese soll rückwirkend ab dem 27. Dezember 2020 gelten. „Wir schaffen Rechtssicherheit in Fällen, in denen ein Impfstoff im Einzelfall abweichend von den Empfehlungen der Länder zum Beispiel für andere Altersgruppen eingesetzt wird“, erläuterte Stracke.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßte diesen Schritt. „Einen Versorgungsanspruch gegen den Staat haben dann auch unter 60-Jährige, die sich für den Impfstoff von AstraZeneca entscheiden. Der Arzt trägt somit kein Haftungsrisiko für Impfschäden, wenn er die Impfung ordnungsgemäß durchführt“, heißt es in einem Newsletter der KBV. „Damit besteht endlich Rechtssicherheit“, sagte KBV-Vorstandschef Andreas Gassen demnach. Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sei bereits angepasst, sodass Ärzt:innen auch Menschen im Alter von unter 60 Jahren mit dem Impfstoff von AstraZeneca impfen könnten, wenn diese das wollten.

Laborunterricht soll besser planbar werden

Des Weiteren regelt der Entwurf die Vorschriften für den Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen neu. Die Durchführung soll künftig nur zulässig sein, wenn angemessener Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und die teilnehmenden Schüler:innen und Lehrkräfte zweimal in der Woche mit einem anerkannten Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet werden. „Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig“, heißt es in dem Entwurf. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165, soll ab dem übernächsten Tag Präsenzunterricht untersagt sein.

Wichtig für PTA-Schulen und Pharmaziestudierende dürfte sein, dass die zuständigen Behörden – „unter der Voraussetzung, dass ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden“ – zum Beispiel für praktische Ausbildungsanteile an berufsbildenden Schulen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug wie in Laboren und Krankenhäusern möglich sind, von den oben genannten Beschränkungen befreien können. „Jetzt kann praktischer Unterricht etwa in Laboren und in Krankenhäusern zweifelsfreier gestartet werden“, unterstrich Stracke im Bundestag. Der Gesetzentwurf wurde in den Gesundheitsausschuss überwiesen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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