Bürgertest

Bayerns Apotheken dürfen weiter testen

Stuttgart - 30.04.2021, 14:00 Uhr

In Bayern dürfen Apotheken auch weiterhin Bürgertests durchführen, die notwendige Allgemeinverfügung wurde erneuert. (Foto: IMAGO / Rupert Oberhäuser)

In Bayern dürfen Apotheken auch weiterhin Bürgertests durchführen, die notwendige Allgemeinverfügung wurde erneuert. (Foto: IMAGO / Rupert Oberhäuser)


Eine Allgemeinverfügung vom 10. März 2021 bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass Apotheker:innen in Bayern sogenannte Bürgertests durchführen dürfen. Diese läuft allerdings heute aus. Nun wurde sie auf den letzten Drücker erneuert und gilt nun bis 30. Juni. Inhaltlich wurde bei der Probenentnahme für PCR-Tests und bei den Räumlichkeiten nachgebessert.

Bereits vor mehr als einer Woche wurde bekannt, dass Bayern den Apotheker:innen auch weiterhin 3 Euro mehr pro durchgeführtem Corona-Schnelltest bezahlen will – und damit ebenso viel wie Ärzten und Ärztinnen. Letztere erhalten nach der Coronavirus-Testverordnung aus dem Hause Spahn 15 Euro je durchgeführtem Test, Apotheken aber nur 12 Euro. In Bayern setzt man auf eine gleiche Vergütung. Eine entsprechende Regelung hatte das Landeskabinett vergangene Woche bis zum 30. Juni verlängert. Andernfalls wäre sie am heutigen Freitag ausgelaufen. 

Ebenfalls heute ausgelaufen wäre die Allgemeinverfügung, die überhaupt erst ermöglicht, dass Apotheken Testungen im Rahmen der Bürgertests durchführen und abrechnen. Doch auch diese wurde nun erneuert. Wie das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am gestrigen Donnerstag im Bayerischen Ministerialblatt mitteilte, dürfen Apotheken nun bis 30. Juni Bürgertests durchführen.

Klarstellung bei PCR 

Der wesentliche Unterschied zur ersten Allgemeinverfügung besteht darin, dass die neue Version nun auch die Probenentnahme für eine anschließende PCR-Testung im Falle eines positiven Tests klar regelt. „Die Beauftragung erfolgt für die Bürgertestungen und die Entnahme von Körpermaterial für die bestätigende Diagnostik bei positivem PoC-Antigen-Test nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlichten Leitfadens.“ heißt es dazu.

Auch ohne Teststation kann außerhalb der Apotheke getestet werden

In der Begründung heißt es: 

„Nach § 4b Satz 1 TestV haben mit einem Antigen-Test positiv getestete Personen einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Mit der Durchführung der Abstrichnahme und der Versendung an einen Leistungserbringer der Labordiagnostik nach Maßgabe der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlichten Leitfadens, der in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Apothekerverband erstellt wurde, werden die Apotheken beauftragt. Rechtlich steht der Entnahme von Körpermaterial für eine sich daran anschließende PCR-Testung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker der § 24 Satz 1 IfSG nicht entgegen.“ (BayMBl. 2021 Nr. 301 vom 29.04.2021)

Zudem erfolgt eine Klarstellung bezüglich der Räumlichkeiten. So hieß es bislang, dass Apothekerinnen und Apotheker die Wahl hätten, ob sie Tests in ihrer Eigenschaft als Apotheker:innen in ihrer Apotheke oder als Betreiber einer Teststation in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb der Apotheke anbieten möchten. Nach der neuen Fassung ist es eindeutig möglich, die Tests zwar im Rahmen des Apothekenbetriebs (kein Testzentrum), aber außerhalb der Apotheke „in nahegelegenen Räumlichkeiten, etwa Nebenräumen oder Zelten vor der Apotheke“, durchzuführen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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