Bürgertest

Bayerns Apotheken dürfen weiter testen

Stuttgart - 30.04.2021, 14:00 Uhr

In Bayern dürfen Apotheken auch weiterhin Bürgertests durchführen, die notwendige Allgemeinverfügung wurde erneuert. (Foto: IMAGO / Rupert Oberhäuser)

In Bayern dürfen Apotheken auch weiterhin Bürgertests durchführen, die notwendige Allgemeinverfügung wurde erneuert. (Foto: IMAGO / Rupert Oberhäuser)


Eine Allgemeinverfügung vom 10. März 2021 bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass Apotheker:innen in Bayern sogenannte Bürgertests durchführen dürfen. Diese läuft allerdings heute aus. Nun wurde sie auf den letzten Drücker erneuert und gilt nun bis 30. Juni. Inhaltlich wurde bei der Probenentnahme für PCR-Tests und bei den Räumlichkeiten nachgebessert.

Bereits vor mehr als einer Woche wurde bekannt, dass Bayern den Apotheker:innen auch weiterhin 3 Euro mehr pro durchgeführtem Corona-Schnelltest bezahlen will – und damit ebenso viel wie Ärzten und Ärztinnen. Letztere erhalten nach der Coronavirus-Testverordnung aus dem Hause Spahn 15 Euro je durchgeführtem Test, Apotheken aber nur 12 Euro. In Bayern setzt man auf eine gleiche Vergütung. Eine entsprechende Regelung hatte das Landeskabinett vergangene Woche bis zum 30. Juni verlängert. Andernfalls wäre sie am heutigen Freitag ausgelaufen. 

Ebenfalls heute ausgelaufen wäre die Allgemeinverfügung, die überhaupt erst ermöglicht, dass Apotheken Testungen im Rahmen der Bürgertests durchführen und abrechnen. Doch auch diese wurde nun erneuert. Wie das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am gestrigen Donnerstag im Bayerischen Ministerialblatt mitteilte, dürfen Apotheken nun bis 30. Juni Bürgertests durchführen.

Klarstellung bei PCR 

Der wesentliche Unterschied zur ersten Allgemeinverfügung besteht darin, dass die neue Version nun auch die Probenentnahme für eine anschließende PCR-Testung im Falle eines positiven Tests klar regelt. „Die Beauftragung erfolgt für die Bürgertestungen und die Entnahme von Körpermaterial für die bestätigende Diagnostik bei positivem PoC-Antigen-Test nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlichten Leitfadens.“ heißt es dazu.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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