Impfstoffhonorar und Abrechnungsgebühren

Großhändler verdienen, Apotheken zahlen

Stuttgart/Süsel - 23.04.2021, 15:45 Uhr

Dass sie von ihrer knapp bemessenen Vergütung auch die Gebühren der Rechenzentren begleichen müssen, sorgt bei vielen Apothekerinnen und Apothekern für Unverständnis und Ärger. Denn immerhin verdient der pharmazeutische Großhandel aktuell den größeren Honoraranteil – und muss für die Abrechnung nichts zahlen. (Foto: IMAGO / Eibner)

Dass sie von ihrer knapp bemessenen Vergütung auch die Gebühren der Rechenzentren begleichen müssen, sorgt bei vielen Apothekerinnen und Apothekern für Unverständnis und Ärger. Denn immerhin verdient der pharmazeutische Großhandel aktuell den größeren Honoraranteil – und muss für die Abrechnung nichts zahlen. (Foto: IMAGO / Eibner)


Phagro: Verständnis, aber kein Angebot

Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels Phagro zeigt für die Situation der Apotheken Verständnis. „Auch der Phagro ist der Auffassung, dass diese Kosten bei einer entsprechenden Anpassung der Apothekenvergütung gemäß § 12 Coronavirus-Impfverordnung vom Verordnungsgeber berücksichtigt werden müssen“, erklärt Phagro-Geschäftsführer Thomas Porstner auf Anfrage von DAZ.online. Doch wie mit den Extra-Abrechnungsgebühren zukünftig umgegangen werden könnte, lässt er offen. „Fragen der Apothekenvergütung liegen im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Apothekerschaft und somit von DAV und ABDA“, so Porstner weiter.

Der Ball liegt also bei ABDA-Präsidentin Overwiening. Im zukünftigen Apothekenhonorar für die Corona-Impfstoffbelieferung der Praxen sollten sich die Bearbeitungsgebühren der Abrechner unbedingt niederschlagen.

Offene Fragen zur Umsatzsteuer

Mindestens ebenso drängend dürfte eine weitere Frage sein, die sich aus der gemeinsamen Abrechnung der Apotheken- und Großhandelsvergütung für die Impfstoffe ergibt: Wie ist die Umsatzsteuer zu verbuchen? Dass der Großhandelsanteil an der Vergütung so groß ist, macht dies zusätzlich brisant. Denn mögliche Folgen einer falschen umsatzsteuerlichen Behandlung würden die Apotheken damit besonders stark treffen. Offenbar ist für die gemeinsame Abrechnung nicht eindeutig geregelt, ob der Großhandel sein Honorar der Apotheke oder dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) in Rechnung stellen soll.

Im ersten Fall müsste die Apotheke dem BAS das gesamte Honorar von Großhandel und Apotheke einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Die Apotheke würde wiederum dem Großhandel das Honorar einschließlich Umsatzsteuer bezahlen und könnte diese beim Vorsteuerabzug geltend machen. Dies wäre der übliche Ablauf wie beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, also eine alltägliche Vorgehensweise.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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