Rezepte können bedruckt werden

So erfolgt die Abrechnung der COVID-19-Impfstoffe

Berlin - 21.04.2021, 16:30 Uhr

Die ABDA informiert, wie COVID-19-Impfstoffe abzurechnen sind. (Quelle: ABDA)

Die ABDA informiert, wie COVID-19-Impfstoffe abzurechnen sind. (Quelle: ABDA)


Seit Wochen bestellen die Apotheken für die Arztpraxen COVID-19-Impfstoffe und verteilen diese anschließend an die niedergelassenen Ärzte. Wie diese Leistung abzurechnen ist, war bisher nicht klar. Nun veröffentlicht die ABDA einen Leitfaden zur Abrechnung, der DAZ.online vorliegt.

Die Vergütung für die Apotheken für die Distribution der COVID-19-Impfstoffe ist mit 6,58 Euro netto je Vial knapp bemessen. Zudem war bisher fraglich, wie die Abrechnung erfolgen soll – nun haben die Beteiligten sich offenbar auf ein Konzept geeinigt. DAZ.online liegt ein Leitfaden der ABDA für den Abrechnungsprozess der Corona-Impfstoffe vor, in dem die Standesvertretung das Vorgehen detailliert beschreibt.

Zur Erinnerung: Neben den 6,58 Euro je Vial sollen die Apotheken auch die Vergütung des Großhandels abrechnen. Der Großhandel erhält laut Coronavirus-Impfverordnung bis 9. Mai 2021 je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche 9,65 Euro netto plus 1,65 Euro netto für Impfbesteck und -zubehör. Das entspricht einem Betrag von 11,30 Euro. Pro abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche ist für die Großhändler eine Vergütung von 11,55 Euro netto plus 1,65 Euro netto vorgesehen, also insgesamt 13,20 Euro. Ab dem 10. Mai 2021 gibt es je Vial 6,55 Euro netto plus 1,65 Euro. Das ergibt 8,20 Euro. Maßgeblich ist das Abgabedatum in der Apotheke.

Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt somit bis 9. Mai je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche 21,28 Euro brutto und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche 23,54 Euro brutto. Ab dem 10. Mai können Apotheken dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) laut ABDA-Leitfaden je Vial noch 17,59 Euro brutto in Rechnung stellen.

„Die Abrechnung erfolgt monatlich – spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats – gegenüber dem jeweiligen Apothekenrechenzentrum unter Angabe der BUND-PZN“, schreibt die ABDA. Die Rechenzentren übermitteln demnach dem BAS einmal im Monat den sich für die Apotheken ergebenden Gesamtbetrag inklusive der Großhandelsvergütung und leiten den sich aus der Abrechnung mit dem BAS ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. Diese wiederum lassen ihrem Großhändler seinen Vergütungsanteil zukommen.

Diese Angaben müssen auf das Rezept

Für die Abrechnung reichen die Apotheken das Muster 16 ein, auf dem der Arzt oder die Ärztin die COVID-19-Impfstoffe bestellt hat, unter Angabe der BUND-PZN für den abgegebenen Impfstoff. Die Pharmazentralnummern lauten:

  • COVID19 VACC AZ BUND ISU 1X5 ML PZN 17377625
  • COVID19 VACC JANSSEN BUND ISU 1X2.5 ML PZN 17377648
  • COVID19 VACC MODERNA BUND ISU 1X5 ML PZN 17377602
  • COMIRNATY BIONTECH BUND KII 1 ST PZN 17377588

Ärzt:innen müssen folgende Angaben auf dem Muster 16 machen:

  • Kostenträger = Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
  • Kostenträgerkennung (IK) = IK 103609999
  • LANR (lebenslange Arztnummer) und BSNR (Betriebsstättennummer)
  • Ausstelldatum = Datum der Bestellung
  • Verordnungstext = generische oder namentliche COVID-19-Impfstoffbestellung
  • Folgende Felder können optional angekreuzt werden: Feld „Gebührenfrei“, Feld 8 „Impfstoff“, Feld 9 „Sprechstundenbedarf“

Die Apotheke ergänzt das Rezept um folgende Angaben:

  • Feld „Apotheken-Nummer / IK“ : Apotheken-IK der abgebenden Apotheke
  • Feld „Abgabedatum in der Apotheke“: Datum der Abgabe der Impfstoffe an den Arzt
  • Feld Zuzahlung: 0,00 Euro
  • Feld Gesamtbrutto: Summe der Einzeltaxen in Euro
  • Feld Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.: BUND-PZN des abgegebenen Impfstoffes (Pro Muster-16-Formular dürfen maximal 3 BUND-PZN im Apothekenteil aufgedruckt werden. Wenn mehr als 3 BUND-PZN für die Abrechnung der Vergütung benötigt werden, muss der Arzt ein weiteres Muster-16-Formular ausstellen.)
  • Feld Faktor: Anzahl abgegebene Durchstechflaschen / Vials, max. 4-stellig
  • Feld Taxe: Summe der Vergütung Großhandel und Apotheke brutto
  • Abgabe bis 9. Mai 2021:
    • COVID19 VACC AZ BUND, PZN 17377625: 2128 * Faktor
    • COVID19 VACC JANSSEN BUND, PZN 17377648: 2128 * Faktor
    • COVID19 VACC MODERNA BUND, PZN 17377602: 2354 * Faktor
    • COMIRNATY BIONTECH BUND, PZN 17377588: 2354 * Faktor
  • Abgabe ab 10. Mai 2021 (für alle PZN): PZN 17377625, 17377648, 17377602, 17377588 1759 * Faktor
  • Optional: Die Apotheke bedruckt das (Muster-16) Formular mit dem Namen, PLZ und Ort der Apotheke

„Aufgrund der Kontingentierung kann es vorkommen, dass die Anzahl und der Hersteller der verordneten COVID-19-Impfdosen nicht mit der Anzahl der tatsächlich abgegeben COVID-19-Impfdosen übereinstimmen“, betont die ABDA. Was die Zweitimpfungen betrifft, werde derzeit geklärt, ob für die Bestellung der benötigten Dosen andere BUND-PZN verwendet werden sollen, um beim pharmazeutischen Großhändler sicherzustellen, dass diese bevorzugt beliefert werden. „Die Bedruckungsbeispiele für die Zweitimpfung werden deshalb ggf. im Leitfaden ergänzt.“

Die Apotheke ist nach der Coronavirus-Impfverordnung verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen (Muster-16-Formular) bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. „In der Regel dürfte das Apothekenrechenzentrum für die Apotheke diese Aufgabe übernehmen“, informiert die ABDA.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

IK neu

von hot am 28.04.2021 um 12:07 Uhr

laut KBV :
IK 100038825 gültig bis 30.06.21
IK 103609999 gültig ab 01.07.21

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Kostenträgernummer neu?

von Conny am 22.04.2021 um 10:56 Uhr

Warum ist die Kostenträgerkennung (IK) = IK 103609999? auf allen Schreiben bis jetzt stand 100038825.
Welche ist jetzt richtig?

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Kostenträgernummer neu

von Christina Müller am 22.04.2021 um 11:32 Uhr

Anders als in den Praxisnachrichten der KBV angekündigt, lautet die korrekte IK-Nummer für das BAS 103609999. Eine Abrechnung mit der Nummer 100038825 ist nicht möglich.
Viele Grüße aus der Redaktion!

AW: Kostenträgernummer neu

von May am 22.04.2021 um 11:37 Uhr

"Nach Informationen von DAZ.online scheitert es derzeit unter anderem noch an der korrekten IK-Nummer für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS), das als Kostenträger auf den Rezepten genannt werden soll."

Stand hier mal!

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