Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Spahn verstößt mit Google-Kooperation gegen Pressefreiheit

Stuttgart - 19.02.2021, 15:15 Uhr

Das BMG-Portal gesund.bund.de (Screenshot: https://gesund.bund.de/)

Das BMG-Portal gesund.bund.de (Screenshot: https://gesund.bund.de/)


Die Zusammenarbeit des Bundesgesundheitsministeriums mit der Internet-Suchmaschine Google wurde bereits vom Landgericht München untersagt. Nun werden die richterlichen Verfügungen auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags bekräftigt. Die Gutachter sehen in der bevorzugten Anzeige der Informationen des BMG-Portals eine faktische Monopolstellung. Ob diese Einschätzung den Minister allerdings beeindrucken wird, bleibt fraglich.

„Unabhängig, wissenschaftlich belegt und leicht verständlich“ – so pries Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Information auf seinem Nationalen Gesundheitsportal an. In die Kritik geraten war das Portal vor allem wegen einer umstrittenen Kooperation des Bundesministeriums für Gesundheit mit der Internet-Suchmaschine Google: Die Informationen auf gesund.bund.de sollten bei der Google-Suche nach Krankheiten oder Symptomen nicht auf den hinteren Plätzen der Trefferliste landen, sondern eher „ganz weit oben“. Es hagelte umgehend von vielen Seiten Kritik, sie kam unter anderem aus der Verlagsbranche, die sich nun mit ihren eigenen Angeboten im Hintertreffen sah. Am Mittwoch vergangener Woche erteilte das Landgericht München der Zusammenarbeit vorläufig eine Absage, weil sie kartellrechtswidrig sei. Spahns Ministerium und Google können Rechtsmittel einlegen, was auch erwartet wird. Ein Hauptsacheverfahren ist nach Auskunft des Gerichts derzeit noch nicht beim Landgericht München I anhängig. Aktuell ist eine weitere Klage beim Landgericht Hamburg anhängig. Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein hat am 17. Dezember 2020 ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen den Medienstaatsvertrag eingeleitet.

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Zweifel am BMG-Portal

Nun bekräftigt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags die Entscheidungen des Landgerichts. In ihrer 29-seitigen Ausführung haben die Bundestags-Gutachter die Kooperation vor dem Hintergrund der Pressefreiheit, des Wettbewerbsrechts und des Medienstaatsvertrags geprüft. Das Ergebnis: Mit dem Betreiben eines Gesundheitsinformationsportals allein greift der Minister noch nicht ungerechtfertigt in die Pressefreiheit ein. Die Kooperation mit Google allerdings würde faktisch zur Monopolstellung eines solchen Portals führen und dies „könnte […] einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Pressefreiheit und insbesondere gegen das Gebot der Staatsferne bedeuten“.

Mit der optischen Hervorhebung von Inhalten des „gesund.bund.de“-Portals in nebengestellten Informationskästen weiche Google von den eigenen Transparenzkriterien ab, heißt es im Gutachten. Ob hierfür ein „sachlich rechtfertigender Grund“ vorliegt – zum Beispiel in Form der Volksgesundheit – hänge davon ab, wie sich die bevorzugte Behandlung des Gesundheitsportals faktisch auf das Nutzerverhalten auswirkt.



Dr. Armin Edalat, Apotheker, Chefredakteur DAZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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