AGB für die Rezeptabrechnung

Neue Klausel bei Noventi soll Klarheit schaffen

Süsel - 19.02.2021, 09:15 Uhr

Noventi kündigt eine Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. (Foto: Schelbert)

Noventi kündigt eine Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. (Foto: Schelbert)


Noventi arbeitet als Marktführer unter den Apothekenrechenzentren weiterhin mit Forderungsabtretungen, will diese aber künftig im Interesse der Apotheken klarer regeln. Die bedingte Abtretung soll erst zum Zeitpunkt der Auszahlung wirksam werden. Für die Kund:innen soll dies „mehr Sicherheit“ bringen.

Noventi, der Marktführer unter den Apothekenrechenzentren, kündigt eine Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Damit soll die Forderungsabtretung klarer und für die Kund:innen vorteilhafter geregelt werden. Ihnen schickt das Unternehmen derzeit Briefe. Darin heißt es, nach der AvP-Insolvenz sei die Unsicherheit im Abrechnungsmarkt groß. Dies werde durch Wettbewerber verstärkt, die Geschäftsmodelle anderer Dienstleister infrage stellen. Noventi hingegen ergreife die Initiative und ergänze die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Die Ergänzung werde „bisherige Unschärfen, die (…) möglicherweise zu Unsicherheiten führen könnten, präzisieren“, heißt es in der Kundeninformation. Die vorgeschlagene Ergänzung enthalte künftig eine aufschiebende Bedingung. Gemäß der neuen „Zusatzvereinbarung zur Abrechnungs- und Factoring-Vereinbarung“ erhalten Kund:innen „im Rahmen des unechten Factorings (…) auf laufender Basis rechtlich Darlehen“. Dort heißt es weiter, Kund:innen treten die Forderungen „erfüllungshalber und aufschiebend bedingt auf die Auszahlung des korrespondierenden Auszahlungsbetrags (…) ab“. Im Anschreiben erläutert Noventi dazu: „Sie bleiben solange Inhaber der vorgelegten Forderungen, bis Sie die dafür vereinbarten Auszahlungen von uns erhalten haben.“ Diese Zug-um-Zug-Abtretung führe zu einem besseren Schutz für die Kund:innen.

Geänderte AGB mit Zug-um-Zug-Abtretung

Der Noventi-Vorstandsvorsitzende Dr. Hermann Sommer erklärt dazu, Noventi habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch einmal geschärft. Die ohnedies geübte Praxis der sogenannten „Zug-um-Zug-Abtretung“ sei aktualisiert und klarstellt worden. „Damit ist auch formal in den AGBs noch mehr Sicherheit verankert, Interpretationsmöglichkeiten werden deutlich eingeschränkt und unsere Kunden sind noch besser geschützt“, folgert Sommer.

Forderungsabtretungen im Visier

Seit der Insolvenz des Rechenzentrums AvP wird immer wieder diskutiert, welche Vertragsbedingungen der Rechenzentren die Abrechnungsgelder im schlimmsten Fall einer Insolvenz des Rechenzentrums schützen, damit diese nicht in die Insolvenzmasse fließen. Eine wesentliche Rolle dabei spielen Forderungsabtretungen, weil das Rechenzentrum damit Eigentümer der Forderungen gegen die Krankenkassen wird. Die Forderungsabtretung, die AvP in vielen Verträgen vereinbart hatte, gilt als einer der Gründe, weshalb die meisten AvP-Kund:innen keine Aussonderungsrechte an den bei AvP vorhandenen Mitteln erhalten haben. Ein weiterer wesentlicher Grund ist, dass der Insolvenzverwalter dort keine Treuhandkonten vorgefunden hat. Vor diesem Hintergrund hatten mehrere andere Rechenzentren in den vorigen Monaten darauf verwiesen, dass in ihren Verträgen keine Forderungsabtretungen vorgesehen sind. Doch Noventi arbeitet mit Forderungsabtretungen und hatte insbesondere Treuhandkonten als Sicherheitsmaßnahme betont.

Inspiration durch das AvP-Insolvenzverfahren

Nun geht Noventi in die Offensive und schärft seine Vertragsbedingungen nach. Die neue Formulierung und der Zeitpunkt der Änderung dürften keine Zufälle sein. Vielmehr erscheint naheliegend, dass Noventi von den jüngeren Entwicklungen im AvP-Insolvenzverfahren inspiriert wurde. Denn Anfang Januar hatte AvP-Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos für viele überraschend Aussonderungsrechte für eine bestimmte Fallkonstellation anerkannt, obwohl er sich zuvor eher skeptisch zu Aussonderungsrechten geäußert hatte.

Hoos hatte Aussonderungsrechte für noch nicht von den Kostenträgern bezahlte Forderungen solcher Apotheken gewährt, die mit AvP eine bestimmte Zusatzvereinbarung getroffen hatten. In dieser Zusatzvereinbarung war eine bedingte Abtretung festgelegt worden, die erst im Gegenzug zur Zahlung durch die Krankenkasse wirksam wird. Eine solche bedingte Abtretung, die erst im Gegenzug zur Zahlung wirksam wird, soll nun auch bei Noventi ausdrücklich vorgesehen werden. Der Marktführer könnte künftig darauf verweisen, dass eine solche Klausel sich sogar im problematischen Fall von AvP als immerhin teilweise wirksamer Schutz für die Apotheker:innen erwiesen hat, soweit dies die noch ausstehenden Zahlungen betrifft.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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