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Burda erwirkt einstweilige Verfügung
Google und BMG müssen Zusammenarbeit stoppen – vorläufig
Medien- und Meinungsvielfalt in Gefahr
Als Betreiber eines Gesundheitsportals sei Netdoktor aber in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen – da rund 90 Prozent der Nutzer über eine Google-Suche bei Netdoktor landeten, so die Richter. „Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. Damit stillen sie das Informationsbedürfnis der Nutzer bereits vielfach. Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei Netdoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen Netdoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.“
Die Zusammenarbeit von Google und dem BMG sei auch nicht wegen „qualitativer Effizienzgewinne“ ausnahmsweise zulässig, so das Gericht weiter, etwa wegen einer Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer oder einer Verbesserung der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung durch die Infoboxen. Denn etwaige mit der Zusammenarbeit verbundene Vorteile wögen jedenfalls nicht die Nachteile auf. „Diese liegen insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt“, führt die Richterin aus.
Sinkende Klickzahlen begründen Dringlichkeit
Die Kammer bewertete die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen auch als dringlich. Netdoktor habe glaubhaft gemacht, dass sich die geringere Sichtbarkeit bei einigen besonders oft gesuchten Krankheiten seit Beginn der Zusammenarbeit von Google und dem BMG bereits in rückläufigen Klickraten ausgewirkt habe. Den daher zu befürchtenden Verlust von Werbeeinnahmen müsse das Unternehmen nicht abwarten, ehe es gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
Nicht zu entscheiden hatte die Kammer übrigens über die Frage der Zulässigkeit des Nationalen Gesundheitsportals als solches. Der hierauf zielende Antrag von Netdoktor wurde nach einem Hinweis der Kammer zurückgenommen. Ein weiterer Antrag, der auf einseitiges marktmissbräuchliches Verhalten von Google gestützt war, wurde aus formellen Gründen zurückgewiesen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Das BMG und Google können Rechtsmittel einlegen – und das ist sicherlich auch zu erwarten. Endgültige Klärung brächten erst Hauptsacheverfahren, doch diese sind nach Auskunft des Gerichts derzeit nicht beim Landgericht München I anhängig.
2 Kommentare
Einstweilige Verfügung von BURDA gegen BMG und Google
von Robert Huber am 11.02.2021 um 7:04 Uhr
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AW: Einstweilige Verfügung von BURDA gegen
von Gregor Jahn am 11.02.2021 um 10:09 Uhr
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