Kommen sie noch vor dem E-Rezept?

Wiederholungsverordnungen in der Warteschleife

Berlin - 26.01.2021, 09:15 Uhr

Wann kommen die Wiederholungsrezepte? Schon seit März 2020 läuft die Zeit: Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes hätten sie an den Start gehen können. Doch bisher konnten sich Kassen, Ärzte und Apotheker nicht auf entsprechende Modalitäten einigen. (Foto: imago images / Imaginechina-Tuchong) 

Wann kommen die Wiederholungsrezepte? Schon seit März 2020 läuft die Zeit: Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes hätten sie an den Start gehen können. Doch bisher konnten sich Kassen, Ärzte und Apotheker nicht auf entsprechende Modalitäten einigen. (Foto: imago images / Imaginechina-Tuchong) 


Vergangene Woche machte der CDU-Gesundheitsexperte Alexander Krauß seinem Ärger darüber Luft, dass die Selbstverwaltung noch immer keine Einigung zur Ausgestaltung der sogenannten Wiederholungsrezepte erzielt hat. Im Zentrum seiner Kritik steht die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die demnach bei den Verhandlungen mauert und einen gemeinsamen Vorschlag von DAV und GKV blockieren soll. Was sagen die beteiligten Verbände dazu? DAZ.online fragte nach.

Ob die sogenannten Wiederholungsverordnungen noch vor dem E-Rezept kommen, ist fraglich. Das kritisierte der CDU-Bundestagsabgeordnete Alexander Krauß bereits in der vergangenen Woche und wirft der Selbstverwaltung Verweigerung vor. „Es kann nicht sein, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Einführung blockiert“, sagte er laut einer Pressemitteilung vom vergangenen Dienstag. „Als Gesetzgeber können wir es nicht hinnehmen, dass der Bundestag eine gesetzliche Regelung beschließt, die Selbstverwaltung diese aber dann nicht umsetzt.“ Sein Vorschlag: „Bis zur Einführung des elektronischen Rezepts zum 1. Januar 2022 könnte ein Arzt einfach vier Rezepte mit unterschiedlichen Gültigkeitsdaten ausstellen.“

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Stehen die Kassenärzte tatsächlich auf der Bremse, wenn es um die Wiederholungsverordnungen geht? Klar ist: Als Freunde dieser neuen Art von Rezept haben sie sich noch nie positioniert. Auf Nachfrage von DAZ.online bei der KBV erklärte nun deren  Vorstandvize Dr. Stephan Hofmeister: „Wir haben immer das Gespräch mit unseren Verhandlungspartnern gesucht, um die Mehrfachverordnung auf den Weg zu bringen. Jedoch ist der aktuelle Vorschlag des GKV- Spitzenverbands und der ABDA aus unserer Sicht für die Praxen zum jetzigen Zeitpunkt nicht praktikabel.“ Laut KBV soll demnach der Arzt vier Rezepte mit einem handschriftlich vermerkten Gültigkeitszeitraum ausstellen. „Das würde für Praxen unnötige zusätzliche Bürokratie bedeuten. Wir schlagen daher vor, diese Form der Mehrfachverordnung zusammen mit dem elektronischen Rezept im kommenden Jahr einzuführen.“

Für die Zeit bis dahin hat die KBV auch schon einen Vorschlag: „Zwischenzeitlich haben wir uns für eine Übergangslösung eingesetzt, wonach der Vertragsarzt ein Rezept mit der Menge für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ausstellen kann. In der Apotheke erhält der Versicherte bei Einlösung der Mehrfachverordnung die insgesamt verordnete Menge. Da eine Mehrfachverordnung für Patienten infrage kommt, bei denen über den gesamten Verordnungszeitraum eine Umstellung der Therapie nicht zu erwarten ist und gleichzeitig bei diesen Patienten ein sorgsamer Umgang mit den verordneten Arzneimittel anzunehmen ist, ist dies aus unserer Sicht eine praktikable Lösung.“

Apotheker unterstützen BMG-Vorschlag

Und was sagen ABDA und GKV-Spitzenverband zum Sachverhalt? Auf Anfrage von DAZ.online nicht viel: „Gemäß dem gesetzlichen Auftrag bemüht sich der DAV seit langem um eine schnelle, sichere und patientenfreundliche Umsetzung der Mehrfachverordnung als Papierrezept, bevor die Einführung als E-Rezept möglich ist“, informiert die ABDA-Pressestelle. Von einem gemeinsamen Vorschlag mit GKV-Spitzenverband spricht man hier allerdings nicht. Vielmehr heißt es, der DAV unterstütze „einen Vorschlag aus dem BMG vom November 2020, wonach die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vier Verordnungsblätter ausstellen sollen. Eine entsprechende Einigung mit der KBV und der GKV konnte bislang leider jedoch in den laufenden Gesprächen noch nicht erzielt werden.“

GKV will sich nicht äußern

Der GKV-Spitzenverband schweigt sich komplett aus: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns zu laufenden Verhandlungen nicht äußern“, teilt die Pressestelle auf Nachfrage mit. Dass der Kassenverband ein großes Interesse daran hat, die Wiederholungsrezepte noch vor Einführung des E-Rezepts auf den Weg zu bringen, darf zumindest bezweifelt werden: In seiner Stellungnahme zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz vom September 2020 hatte der GKV-Spitzenverband noch dafür plädiert, zu warten. Zur Erklärung: Die Regelungen zu den Wiederholungsverordnungen waren zunächst im VOASG vorgesehen, der Gesetzgeber schob sie dann jedoch kurzerhand in das Masernschutzgesetz, das bereits Ende 2019 beschlossen wurde und im März 2020 in Kraft trat.

Dennoch sahen sich die Krankenkassen bemüßigt, das Thema noch im darauffolgenden September im Zuge der Beratungen zum VOASG erneut aufzugreifen. „Zunächst muss in § 31 (SGB V) klargestellt werden, dass die mehrfachen Einlösungen des Verordnungsblattes nicht unmittelbar nacheinander stattfinden dürfen“, heißt es in der Stellungnahme. „Bei einigen Arzneimitteln wäre eine ‚Einmalabholung‘ der gesamten Menge äußerst kritisch, da beispielsweise die Verfallsdauer der Arzneimittel im Jahresverlauf überschritten oder die Wirksamkeit aufgrund von falscher Lagerung beeinträchtigt werden könnte.“

Fragen zur Abrechnung und zur freien Apothekenwahl

Zudem würden bei Patientinnen und Patienten, bei denen ein Wechsel der Medikation notwendig wird oder die sterben, erhebliche Verwürfe anfallen. Auch Fragen zur Abrechnung und zur freien Apothekenwahl gelte es vorab zu klären. Sollte eine Lösung für die Wiederholungsrezepte noch vor Einführung des E-Rezepts angestrebt werden, erforderten die technischen Anpassungen eine Vorlaufzeit von mindestens neun Monaten.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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