Masken-Marketing von Apotheken

Gericht untersagt Werbung mit Verzicht auf Eigenanteil

Berlin - 22.01.2021, 10:45 Uhr

Dürfen Apotheken auf die 2 Euro Eigenbeteiligung verzichten, wenn sie staatlich finanzierte FFP2-Masken abgeben? Das Landgericht Düsseldorf stoppt jetzt eine entsprechende Werbeaktion. (Foto: imago images / Rene Traut)

Dürfen Apotheken auf die 2 Euro Eigenbeteiligung verzichten, wenn sie staatlich finanzierte FFP2-Masken abgeben? Das Landgericht Düsseldorf stoppt jetzt eine entsprechende Werbeaktion. (Foto: imago images / Rene Traut)


Nächster Halt Oberlandesgericht

Damit ist für die Easy-Holding die Werbung vorläufig verboten. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro geahndet werden – ersatzweise mit Ordnungshaft. Nun bleibt abzuwarten, ob der Beschluss rechtskräftig wird. Nächste Instanz ist das Oberlandesgericht.

Zwischenschritt mit Signalwirkung

Für Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, ist die rechtliche Klärung das Entscheidende an dem Prozess. Die jetzt ergangene Entscheidung sei erst ein „Zwischenschritt“ auf diesem Weg, habe aber bereits eine Signalwirkung. Gegenüber DAZ.online betonte sie, dass es der Wettbewerbszentrale nicht darum gehe, Apotheken nun flächendeckend abzumahnen.

Auch wenn die Entscheidung formal nur für die Antragsgegnerin gilt, also die Apotheken-Holding, nutzt sie etwa der Landesapothekerverband Rheinland-Pfalz bereits für einen Appell an seine Mitglieder: Er rät ihnen „dringend, Angebot und Abgabe von FFP2-Masken ohne Eigenbeteiligung sofort zu unterlassen“.

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 34 O 4/21, nicht rechtskräftig



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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10 Kommentare

FFP2 Zuzahlung

von Ingo am 02.02.2021 um 11:03 Uhr

In Sachsen verlangen manche Vorort Apotheken sogar 3 € Zuzahlung. Und was machen die eingeschüchterten Untertanen? Sie zahlen!

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Symptomatisch...

von Manfred Magg am 23.01.2021 um 8:18 Uhr

Ich finde es bedauernswert, wie egoistisch und geldgierig sich mal wieder einige Kollegen geben. Natürlich ist das Honorar für die Masken so angesetzt, dass theoretisch Spielraum für Rabattaktionen vorhanden ist.
Aber muss es wirklich sein, dass es bis zum 31.12. in den umliegenden Apotheken leider keine Masken gibt, dann aber plötzlich im Januar mit aggressiven Rabattaktionen geworben wird.
Im Umkreis wirbt eine Apotheke gerade mit Erlass des Eigenanteils + 5 Euro Einkaufsgutschein + kostenloser Lieferung!

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Verzicht auf Zuzahlung für Masken

von Peter Kaiser am 22.01.2021 um 15:11 Uhr

Vielleicht kapiert der letzte geldgeile Kollegoide, dass man mit solchen Aktionen an dem Ast sägt auf dem man sitzt. Wie soll die Standesvertretung Dynamisierung der Vergütung verhandeln, wenn Einzelne das schnelle Geld machen wollen. Gier frisst Hirn!

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AW: Verzicht auf Zuzahlung für Masken

von Sabine Schneider am 22.01.2021 um 18:45 Uhr

Der Baum wird gefällt ob mit oder ohne Zuzahlung

Der Staat ist der Kunde

von D. H. Schlenker am 22.01.2021 um 12:25 Uhr

Warum sollte der Einzelhändler dem Kunden (Staat) hier keinen Nachlass gewähren dürfen? Die (nicht eingenommene) Aufzahlung wird de facto mit einem nachträglichen Nachlass gegengerechnet. Wenn steuerlich und buchhalterisch korrekt gemacht ist hier doch alles ok, oder?
Persönlich finde ich es sogar sehr solidarisch mit Staat, Bevölkerung und der Situation. Schließlich ist de Staat schon genug belastet und die Bevölkerung soll doch so gut und umfassen wie möglich versorgt werden. Ein Missbrauch ist ja durch die Bezugsscheine schon weitgehend vermieden!

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AW: Der Staat ist der Kunde

von atopom am 22.01.2021 um 23:34 Uhr

Natürlich kann dem Staat ein Nachlass gewährt werden, z.B. indem der Erstattungsbetrag gesenkt wird. So wäre Ihre Intention ordentlich und sauber umgesetzt.
Und Sie sagen es: "nicht !! eingenommen. Wollen Sie die als "eingenommen" deklarieren? Wie wollen Sie das steuerlich und buchhalterisch korrekt abwickeln? Etwa linke Tasche rechte Tasche?

EigenbeteiligungsVerzicht

von atopom am 22.01.2021 um 11:45 Uhr

Zwar mochte es sein „ … , dass es zumindest nicht illegal ist, dem Kunden die 2 Euro zu erlassen.“

Eine Buchhaltung, die die Eigenbeteiligung und den Verzicht, oder Bar-oder Naturalrabatt darauf nicht ordnungsgemäß ausweist, ist steuerlich insgesamt zu verwerfen.

Eine Abrechnung, die eine Differenz von diesen buchhalterischen zu den abgerechneten Eigenbeteiligungen aufweist, ist insgesamt zu verwerfen, ein gezahlter Erstattungsbetrag zurückzufordern.

Es geht also darum, ob ein Fingieren von eingenommenen und in der Apotheke verbliebenen Eigenbeteiligungen korrekt im Sinne der SchmutzV und damit auch kollegial wettbewerbsgemäß wäre.

Warum können Kammern und Verbände darauf nicht sachgemäß reagieren?

Außerdem:
Die Rechtsprechung des BGH - I ZR 143/15 - ist hier nicht einschlägig.
Im Unterschied zum SGB V sieht die SchutzmV kein Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten vor.

Aus dem Verordnungstext ist hingegen kein Eigenbeteiligungsverzicht auzulegen.
(Und übrigens, was soll das denn für ein Staat sein, der die
Leistungspflicht seiner Bürger in die Disposition irgend eines
Apothekers stellt? Der Staat selbst ist hier der Abrechnungsempfänger und nicht die Kranken Kassen! Apothekers, gehts noch?) ?

"Für die Abgabe von Schutzmasken erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich ... die eingenommenen Eigenbeteiligungen ... ergeben. ... Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen ... sind ...
unverändert zu speichern oder aufzubewahren."

Die eingenommenen Eigenbeteiligungen sind die verbliebenen!

Na dann, viel Glück für korrekte Abrechnung ohne Null-Retaxe.
--

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Hoffentlich hält es

von ratatosk am 22.01.2021 um 11:29 Uhr

Wäre schön, wenn es so bleibt ! Diese Billiger Jakob Aktionen zerstören jede Solidarität ! Gegen die steuerbegünstigten ausländischen Versender kommt man mit Dumping sowieso nicht weit. Aber leider gibt es eben viele Gruppen, die nicht mit guter Arbeit glänzen können und dann eben sowas machen müssen.

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AW: Hoffentlich hält es

von Frank Hartmann am 22.01.2021 um 11:57 Uhr

Wir liefern glänzende und gute Arbeit ab und sind trotzdem günstig. Und nun ?

Landgericht Düsseldorf

von Conny am 22.01.2021 um 11:19 Uhr

Mal sehen wie das Oberlandesgericht es sieht. Wir hören sofort dann auf wenn das Urteil rechtskräftig ist. Die Aok Kunden wird es ärgern, das Ihre Coupons nicht an Land kommen. Wenn die Kammern doch nur immer soviel Energie entwickeln würden.

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