Coronavirus-Impfverordnung

ABDA begrüßt Berücksichtigung des Apothekenpersonals

Berlin - 10.12.2020, 17:40 Uhr

Bald starten die Impfungen gegen SARS-CoV-2. Doch davor müssen die Regeln in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.  (p / Foto: imago images / Laci Perenyi)

Bald starten die Impfungen gegen SARS-CoV-2. Doch davor müssen die Regeln in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.  (p / Foto: imago images / Laci Perenyi)


Vor einigen Tagen hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für eine Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Sie soll unter anderem regeln, welche Personengruppen zuerst Anspruch auf eine Impfung haben. Die ABDA begrüßt in einer Stellungnahme die Pläne grundsätzlich – zumal Apotheken als Bestandteil der zentralen Daseinsvorsorge anerkannt werden. Im Detail hat sie aber noch Nachbesserungsvorschläge.

Voraussichtlich Ende des Jahres wird in Europa der erste COVID-19-Impfstoff zugelassen – BNT162b2 von Biontech/Pfizer. Mitte Januar könnte mRNA-1273 von Moderna folgen. Und so laufen die Vorbereitungen für die Impfungen auf Hochtouren. Schon in der nächsten Woche soll die Coronavirus-Impfverordnung in Kraft treten, die für geordnete Impfungen sorgen soll. 

Anspruch auf die Impfung sollen demnach Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und auch sonst alle Personen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben – allerdings nach bestimmten Maßgaben. Da der Impfstoff anfänglich knapp sein wird, sollen speziell genannte Personengruppen prioritär geimpft werden.

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Wer wird zuerst geimpft?

Anspruch haben zunächst Personen,

  • die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden (diese Einrichtungen werden noch näher bezeichnet);
  • die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, und die, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen (auch hier erfolgt noch eine Konkretisierung) und sodann solche,
  • die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Auch die letztere Personengruppe ist noch nicht abschließend definiert, doch der Entwurf führt Apotheken bereits ausdrücklich als Einrichtung in einem „zentralen Bereich der Daseinsvorsorge“ auf.

ABDA: Apothekerinnen und Apotheker zur Unterstützung bereit

Am heutigen Donnerstag haben nun zahlreiche Verbände und Gremien eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf vorgelegt, so auch die ABDA. Darin heißt es einleitend: „Wir unterstützen das mit dem Referentenentwurf verfolgte Anliegen, einen möglichst zuverlässigen und praktisch umsetzbaren Rechtsrahmen für die bevorstehenden Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu schaffen. Die Apothekerinnen und Apotheker sind bereit, die erforderliche Unterstützung sowohl bei der organisatorischen als auch bei der praktischen Umsetzung der Impfstrategie zu leisten und dabei insbesondere ihr pharmazeutisches Fachwissen einzubringen.“

Widerspruchsfreie Priorisierungs-Regelung

Im Einzelnen wünscht sich die ABDA allerdings Klarstellungen. Etwas zu kurz kommt ihr die vorgesehene Regelung, wonach die zuständigen Landesgesundheitsbehörden je nach der spezifischen Situation vor Ort vorrangig bestimmte Personengruppen berücksichtigen können werden. Aus ABDA-Sicht wird das die wichtigste Regelung für die Praxis sein. Es stelle sich jedoch die Frage, unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung die Landesbehörden gegebenenfalls eine Reihenfolge festlegen können, die von derjenigen in der Verordnung selbst abweicht. „Wegen der enormen Bedeutung dieser Festlegung für die betroffenen Personen halten wir es für angezeigt, dass (zumindest) die anzuwendenden Maßstäbe vom Verordnungsgeber selbst definiert werden.“

Was genau müssen Apothekenleiter tun?

Was die vorgesehenen (oben genannten) Personengruppen betrifft, plädiert die ABDA dafür, „eine möglichst einheitliche und widerspruchsfreie Regelung zu schaffen“. Da hier noch Lücken im Entwurf bestehen, sieht sie sich zu einer abschließenden Bewertung nicht in der Lage. Allerdings begrüßt die ABDA, dass Apotheken ausdrücklich als Bestandteil der zentralen Daseinsvorsorge anerkannt werden und das in ihnen tätige Personal einen entsprechenden Anspruch auf Impfung hat. Allerdings sei die gegenwärtige Formulierung wohl so zu verstehen, dass der jeweilige Apothekenleiter für sein Personal eine entsprechende Bescheinigung ausstellen soll. Hier wünscht sich die ABDA, dass das anzuwendende Verfahren klarer beschrieben wird.

Bewährte Meldepflichten nicht vernachlässigen

Zuletzt wendet sich die ABDA noch der beabsichtigten Regelung zur Impf-Surveillance zu. Zur systematischen Überwachung der Schutzimpfungen haben Impfzentren nach dem Verordnungsentwurf unter anderem Patienten-Pseudonyme, Ort und Datum der Schutzimpfung sowie impfstoffspezifische Daten täglich an das Robert Koch-Institut (RKI) zu übermitteln. Hierzu sollen die Leistungserbringer ihre Daten an die zuständigen Impfzentren nach festgelegten Zeitabständen übermitteln. Das RKI soll ein elektronisches Melde- und Informationssystem einrichten und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die erhobenen Daten zum Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) zur Verfügung stellen.

Hier regt die ABDA eine Klarstellung an, dass die Meldeverpflichtung nach § 6 Abs. 1, Nr. 3 IfSG an das PEI hiervon unberührt bleibt. Diese Melde- und Mitteilungspflichten bei Verdachtsfällen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung seien bereits verankert und in der Praxis etabliert.

Eine aus Sicht der Pharmakovigilanz unzureichende Einzelfalldatensammlung sowie eine Zwischenschaltung des RKI könnte aus Sicht der ABDA und der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker die Gefahr einer möglichen Verzögerung der Erkennung und Bewertung von unerwünschten Impfreaktionen in der exponierten Bevölkerung bergen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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