Cannabidiol-Produkte können Lebensmittel sein

CBD: Novel-Food-Anträge werden nun weiter geprüft

Remagen - 04.12.2020, 10:45 Uhr

Nach der Einstufung von Cannabidiol als Lebensmittel durch den EuGH, prüft die Europäische Kommission erneut die Zulassungsanträge für CBD-Produkte als neuartige Lebensmittel. (Foto: imago images / Cord)

Nach der Einstufung von Cannabidiol als Lebensmittel durch den EuGH, prüft die Europäische Kommission erneut die Zulassungsanträge für CBD-Produkte als neuartige Lebensmittel. (Foto: imago images / Cord)


Die Europäische Kommission nimmt die Prüfung der vor einigen Monaten auf Eis gelegten Zulassungsanträge für CBD-Produkte als neuartige Lebensmittel wieder auf. Ausschlaggebend dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte vor zwei Wochen befunden, dass CBD als Cannabisextrakt nicht in die Definition im Sinne des Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe einzubeziehen sei. Damit geht Cannabidiol als Lebensmittel durch.

Seit Jahren wird um die sachgerechte Einstufung von Cannabidiol gerungen. Dabei „mäanderte“ der nicht psychotrope Cannabis-Inhaltsstoff zwischen der Klassifizierung als Lebensmittel, Arzneimittel oder sogar als Betäubungsmittel hin und her. Nun scheint sich das Feld zu lichten, und zwar durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020.

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In dem vorliegenden Fall (Rs. C-663/18) hielt der EuGH die Bestimmungen über den freien Warenverkehr auf ein spezielles Cannabidiol-haltiges Produkt (als Cannabisextrakt) für anwendbar. Damit sah der EuGH dieses nicht als Suchtstoff an, denn eine Vermarktung von Suchtstoffen ist außerhalb des streng überwachten Handels zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken in allen Mitgliedstaaten verboten. Der EuGH stellte fest, dass das Unionsrecht für die Definition der Begriffe „Droge“ oder „Suchtstoff“ auf zwei Übereinkommen der Vereinten Nationen verweise. In dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe werde CBD nicht erwähnt. In dem Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe könnte eine wörtliche Auslegung zwar dazu führen, es („Cannabis­extrakt“) als Suchtstoff einzustufen. Diese Auslegung widerspricht aus der Sicht des Gerichtshofs jedoch dem Grundgedanken und Ziel des Übereinkommens, „die Gesundheit und das Wohl der Menschheit“ zu schützen. Schließlich habe Cannabidiol mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine psychoaktiven Wirkungen. 

Branchenverband will geregelten CBD-Markt

Der erst im Januar dieses Jahres gegründete Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. hatte das Urteil ausdrücklich begrüßt. Der EuGH folge somit der Auffassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), hieß es in einer Pressemitteilung. Diese habe mehrfach betont, dass CBD nicht die Kriterien einer Droge im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen erfülle. Mit dem Urteil des EuGH werde ein geregelter CBD-Markt in Deutschland und Europa greifbarer. Hierfür hatte der Branchenverband kürzlich selbst Kriterien vorgeschlagen.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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