Nacht- und Notdienstfonds

AvP-Apotheken sind beim Notdienstfonds doppelt betroffen

Berlin - 17.11.2020, 13:45 Uhr

Die von der AvP-Pleite betroffenen Apotheken sollten sich sputen und ihre Forderungen in Zusammenhang mit dem NNF im Insolvenzverfahren anmelden. (Foto: Schelbert)

Die von der AvP-Pleite betroffenen Apotheken sollten sich sputen und ihre Forderungen in Zusammenhang mit dem NNF im Insolvenzverfahren anmelden. (Foto: Schelbert)


Anmeldung im Insolvenzverfahren nötig

Dann folgt die Konsequenz für die Betroffenen: Da es sich bei den Verpflichtungsbeträgen um Verbindlichkeiten des Apothekers gegenüber dem Nacht- und Notdienstfonds handele, würden die Fehlbeträge im Verpflichtungsbescheid für das dritte Quartal als offene Forderungen ausgewiesen. Die von AvP nicht abgeführten Beträge seien gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Demnach müssen die Apotheken auch die Beträge, die AvP für sie an den NNF abführen sollte, im Insolvenzverfahren als Forderung anmelden. Der NNF wird diese Beträge offenbar nicht geltend machen. Da die Anmeldungen für das Insolvenzverfahren derzeit stattfinden, erscheint dieser Hinweis jetzt eilig.

Stundung für erneute Zahlung bis Ende Februar

Noch wichtiger ist die Frage, wie mit den Forderungen der Apotheker weiter verfahren wird. In den jüngsten Schreiben an die Betroffenen heißt es dazu, der NNF stunde die fälligen Beträge „zunächst“ bis zum 28. Februar und verzichte auf den Forderungseinzug für das vierte Quartal. In einer Pressemitteilung vom heutigen Dienstag erklärt die ABDA dazu, der offene Forderungsbetrag des NNF gegenüber den von der AvP-Insolvenz betroffenen Apotheken sei „ordnungsgemäß“ in den Verpflichtungsbescheiden festgesetzt „und somit eine Zahlungsverpflichtung eröffnet worden“. Der Geschäftsführende Vorstand des Deutschen Apothekerverbandes habe zur Entlastung der betroffenen Apotheken „im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und in erfolgter Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit beschlossen“, die offenen Forderungen zunächst bis Ende Februar 2021 zinslos zu stunden. Der Einnahmeverlust werde sich negativ auf die Pauschale für das dritte Quartal auswirken, aber dies werde bei der Abrechnung für das vierte Quartal ausgeglichen.

Fazit

Für die ehemaligen AvP-Kunden bedeutet das offenbar, dass ihre Notdiensthonorierung für das zweite Quartal infrage steht und sie zusätzlich für mehr oder weniger große Teile des dritten Quartals die bei AvP verlorengegangen Beträge an den NNF nachzahlen müssen. Sie sind also doppelt betroffen. Für die übrigen Apotheken beschränkt sich die Belastung offenbar darauf, dass die Notdiensthonorierung für das dritte Quartal etwas geringer ausfallen wird. Doch dies soll im Folgequartal ausgeglichen werden. Die eiligste Konsequenz für die Betroffenen sollte jedoch sein, die Forderungen des Nacht- und Notdienstfonds für das dritte Quartal im Insolvenzverfahren bei AvP anzumelden.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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