Absage an Rx-Versandverbot

Schärfere Qualitätsregeln für Versand EU-rechtlich vorstellbar

Süsel - 14.10.2020, 12:15 Uhr

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hatte in einer Ausarbeitung zum Arzneimittelversandhandel aus anderen EU-Ländern auf eine „systemimmanente Überwachungslücke“ hingewiesen. Erneut werden schärfere Regeln zur Qualitätssicherung für den Versandhandel gefordert. (c / Foto: Afrika Studio / stock.adobe.com)

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hatte in einer Ausarbeitung zum Arzneimittelversandhandel aus anderen EU-Ländern auf eine „systemimmanente Überwachungslücke“ hingewiesen. Erneut werden schärfere Regeln zur Qualitätssicherung für den Versandhandel gefordert. (c / Foto: Afrika Studio / stock.adobe.com)


Der „Fachbereich Europa“ des Deutschen Bundestages hat eine Ausarbeitung zur Vereinbarkeit eines deutschen Rx-Versandhandelsverbotes mit dem Unionsrecht erstellt. Demnach sei ein Rx-Versandverbot heute „wohl als unverhältnismäßig“ zu betrachten. Doch die Ausarbeitung bietet neue Ansatzpunkte für mögliche schärfere Regelungen zur Qualitätssicherung für den Versandhandel aus anderen EU-Ländern.

Die Ausarbeitung aus dem „Fachbereich Europa“ des Deutschen Bundestages zum Rx-Versandverbot wurde am 8. September abgeschlossen, aber erst in diesen Tagen öffentlich bekannt. Alternativ zu einem Rx-Versandverbot werden verschärfte Qualitätskriterien für den Versand untersucht. Im Mittelpunkt steht jedoch die Frage, ob die Einführung eines Rx-Versandverbotes in Deutschland mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Sowohl die Formulierungen als auch die Argumentationsweise erinnern vielfach eher an EU-Institutionen und weniger an die Aussagen deutscher Politiker. Beispielsweise heißt es über das EuGH-Urteil zur Preisbindung vom Oktober 2016, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe „aus dogmatischer Sicht wenig überraschend“ entschieden.

Autoren sehen Rx-Versandverbot als schwer begründbar

Auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung zum Versandhandel von 2003 sei ein Rx-Versandverbot denkbar. Doch sei fraglich, ob eine Rückkehr zum Rx-Versandverbot „aus Gründen des Gesundheitsschutzes (auch heute noch) unionsrechtlich möglich ist“. Es bestünden keine Zweifel, dass dies eine Maßnahme gleicher Wirkung (gemeint ist offenbar eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung) und damit ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sei. Doch untersuchen die Autoren, ob eine Rechtfertigung gemäß Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich ist. Das Ziel, lokale Apotheken zu erhalten, diene dem Gesundheitsschutz, aber die Verhältnismäßigkeit sei zu prüfen. Bezüglich des Zweckes verweisen die Autoren auf den Entwurf für das Rx-Versandverbot, das der damalige Bundesgesundheitsminister Gröhe 2017 erstellt hatte.

Demnach sollte das Rx-Versandverbot verhindern, dass die Zahl der Vor-Ort-Apotheken als Folge des Preiswettbewerbs mit ausländischen Versendern sinkt. Alternativ käme nach Einschätzung der Autoren das Ziel in Betracht, Medikamentenfälschungen oder -missbrauch einzudämmen. Die Autoren sehen keine grundlegenden Probleme hinsichtlich der Geeignetheit des Rx-Versandverbots für diese Ziele, wohl aber bei der Erforderlichkeit. Denn zum Schutz der flächendeckenden Versorgung werde nun die sozialrechtliche Preisbindung gemäß dem geplanten Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) vorgeschlagen. Dazu formulieren die Autoren bemerkenswert zurückhaltend: „Auf diesem Wege müssten sich, zumindest wohl nach den derzeitigen Vorstellungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BfG), auch Versandhandelsapotheken, wollen sie an der deutschen Regelversorgung teilnehmen, an die Preisbindung halten.“ Da dies ein milderes Mittel sei, bestünden begründete Zweifel an der Erforderlichkeit des Rx-Versandverbots. Auch bei der Begründung über den Gesundheitsschutz seien mildere Mittel denkbar, beispielsweise „Auflagen zur Wahrung der Qualität der Beratung und Aufklärung“. Außerdem verweisen die Autoren auf die Entscheidung der Bundesregierung nach dem EuGH-Urteil von 2003. Dass Deutschland damals den Rx-Versand zugelassen habe, könnte sich heute auf die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Rx-Versandverbots auswirken. Aufgrund der 16 Jahre bestehenden Praxis und des Nichteintritts der befürchteten negativen Folgen scheine ein Rx-Versandverbot schwer begründbar.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Welche Qualitätsregeln

von Heiko Barz am 15.10.2020 um 19:32 Uhr

Schon beim Lesen des Titels wird mir schlecht!
„Rechtlich vorstellbar“ !?
In 21 Ländern der EU ist das längst justitiabel !! Wovor hat die Deutsche Politik eigentlich Angst? Oder werden hier unübersichtliche Schutzschirme gespannt über die uns wohl bekannten ausländischen Arneimittelauslieferungslager?
Alle die bezeichneten EU-Länder letztens auch Frankreich bestehen auf ihre eigenständige Arzneimitteldistribution mit dem Verbot des Versendens verschreibungspflichtiger AM.
Also, wer verbietet uns, zum Teil berufsvernichtend, das gleich Recht wie 21 EU-Länder mit RxVV anzuwenden?
Ich möchte eine Wette eingehen, dass von den 700 -und.. Mitgliedern des Deutschen Bundestages mindestens 650 in keiner Weise die Kriterien um die AM-Versorgung in Deutschland wissen und daher kein Interesse zeigen, das zu ändern. Erst seit es zu Lieferengpässen bei AM und Valsartanskandalen gekommen ist hat sich mal ein Erstaunen über diese Systeme gelegt. Leider ohne jede Konsequenz.

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Deutsches Recht kann in den Niederlanden nicht durchgesetzt werden

von Rainer W. am 14.10.2020 um 14:46 Uhr

Was wäre da mehr verhältnismäßig? Die Holländer haben des öfteren bewiesen, dass sie sich an deutsches Recht nicht halten, deutsche Verträge nicht respektieren und von deutschland erlassene Strafen nicht bezahlen.

Was wäre da besser im Verhältnis als ihnen den Zugang zum deutschen Arzneimittelmarkt zu verwehren?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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