Unterschrift und persönlicher Kontakt

Wie geht es weiter mit den Hilfsmitteln?

Stuttgart - 02.10.2020, 11:45 Uhr

Verzichten die Krankenkassen weiterhin auf die Patienten-Unterschrift bei Hilfsmitteln? (m / Foto: james633 / stock.adobe.com)

Verzichten die Krankenkassen weiterhin auf die Patienten-Unterschrift bei Hilfsmitteln? (m / Foto: james633 / stock.adobe.com)


Um die Hilfsmittelversorgung coronabedingt möglichst kontaktarm zu bewerkstelligen, hatte der GKV-Spitzenverband empfohlen, Hilfsmittel ohne persönlichen Kontakt und Unterschrift des Patienten abzugeben. Am 1. Juli wurde diese Regelung verlängert und galt bis zum 30. September. Nun gibt es neue Empfehlungen – was gilt seit Oktober für die Hilfsmittelversorgung?

Bislang scheint die SARS-CoV-2-Pandemie nicht abzuflauen. Noch immer ist die Prämisse der Politik, die Verbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen. Dazu will auch der GKV-Spitzenverband weiterhin beitragen. Bereits zu Beginn der Pandemie hatte der GKV-SV hierzu Empfehlungen veröffentlicht, um bei Hilfsmitteln und zusätzlichen Leistungen wie Reparaturen einen „reibungslosen Versorgungsprozess sicherzustellen“. Unter anderem durften Hilfsmittel ohne persönlichen Kontakt und Empfangsbestätigung des Patienten abgegeben werden. Am 1. Juli hatte der GKV-Spitzenverband seine Empfehlungen hierzu sodann bis 30. September verlängert, teilweise zumindest. Nun war Zeit, nachzujustieren: Die neu gefassten Empfehlungen gelten nun vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Kontaktreduzierung bei der Versorgung

Kontaktreduzierung bleibt auch weiterhin das oberste Gebot: „Angesichts der erforderlichen Kontaktreduzierung sollten persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel können daher auch per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt zum Beispiel zur Anpassung des Hilfsmittels nicht zwingend erforderlich ist“, liest man in den „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“. Auch Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können laut GKV-SV weiter telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen. Voraussetzung ist, dass dies aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar ist, einschränkend verweist der GKV-SV auf„lebenserhaltende Systeme“, die unbedingt vor Ort erläutert und eingestellt werden müssten.

Allerdings sollen auch weiterhin Hilfsmittelversorgungen, bei denen die Mitwirkung des Patienten unabdingbar sind, möglich bleiben. Um zu bewerten, welche Infektions-Schutzmaßnahmen die Apotheken sodann zu treffen haben, seien die Anordnungen des Bundes, der Bundesländer und der zuständigen Behörden maßgeblich.

Und die Unterschrift?

Die Empfangsbestätigung verortet der GKV-Spitzenverband unter „administrative Prozesse“. Auch hier bleibt alles, wie seither gehabt: Bei Versorgung der Versicherten ohne persönlichen Kontakt soll „auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten verzichtet werden“. Dabei geht es um Empfangsbestätigungen, Beratungsdokumentationen, Lieferschein et cetera. Statt des Patienten darf, auch das bleibt gleich, der Leistungserbringer unterzeichnen. Dabei müsse er deutlich machen, „dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war“. Bei Botendienstlieferungen darf weiterhin auch die zustellende Person unterschreiben, das wiederum muss der Leistungserbringer bei der Rezept-Abrechnung nicht extra kenntlich machen.

Hingegen bei persönlichem Kontakt, scheint – wie auch bisher – eine Unterschrift des Versicherten vonnöten. 

Übrigens will der GKV-SV bis Ende des Jahres auch auf Fortbildungsnachweise, die gemäß einer vertraglichen Verpflichtung von den Leistungserbringern beizubringen sind, verzichten.

Frist versäumt? Keine Vertragsstrafen und Sankionen

Derzeit sehen die Krankenkassen von Vertragsstrafen und Sanktionen ab, wenn Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- oder Abgabefristen aus triftigem Grund, wie Lieferengpässe oder Quarantäne beim Versicherten, nicht eingehalten werden könnten. Auch diese Empfehlung des GKV-SV bleibt bis zum 31. Dezember erhalten. Sie umfasst zudem Wartungen und sicherheitstechnische Kontrollen. 

Die vertraglich vereinbarten Abrechnungsfristen hatte der GKV-Spitzenverband bereits im Juli bis 31. Dezember ausgesetzt. Es bleibt somit auch dabei, dass der Leistungserbringer bei Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen kann, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich sei. Das Lieferdatum müsse dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.

G-BA: Rezepte weiterhin nach telefonischer Anamnese möglich

Auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich in seiner Sitzung am 17.- September zur Versorgung mit Hilfsmitteln positioniert: „Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sowie Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, mit Ausnahme für Seh- und Hörhilfen, können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist“, erklärt der G-BA. Somit können beispielsweise Inkontinenz-Rezepte telefonisch bestellt werden und dem Versicherten übermittelt – oder wenn eine Einverständniserklärung des Patienten vorliegt, auch in die Apotheke, die Pants, Vorlagen oder Windeln dann ausliefert. Der G-BA-Beschluss findet sich unter „COVID-19-Epidemie – Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen sowie Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen“.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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