Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

„Systemimmanente Überwachungslücke“ beim Arzneimittelversand aus dem Ausland

Süsel - 15.09.2020, 11:45 Uhr

Arzneimittelversender mit Sitz im Ausland werden aus der Sicht des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags nicht ausreichend überwacht. (Foto: kebox / stock.adobe.com) 

Arzneimittelversender mit Sitz im Ausland werden aus der Sicht des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags nicht ausreichend überwacht. (Foto: kebox / stock.adobe.com) 


Wie wird die Einhaltung der Vorschriften überwacht?

Der Versand sei dort nicht an den Betrieb einer Präsenzapotheke gekoppelt und das niederländische Recht schreibe kein Qualitätssicherungssystem vor. Der Gesetzgeber vertraue dort weitestgehend auf die freiwillige Selbstkontrolle der Apotheken. Auch in Bezug auf Präsenzapotheken bestünden keine vergleichbaren Regeln wie in Deutschland. Die Ausarbeitung hinterfragt jedoch nicht, inwieweit freiwillige Selbstverpflichtungen bestehen und angewendet werden.

Zu den klarsten Konsequenzen kommt die Ausarbeitung bei ihrer letzten Fragestellung. Dort geht es darum, wie die Einhaltung der geltenden Regeln behördlich überwacht wird. Dazu heißt es: „Eine Überwachung ausländischer Apotheken in Bezug auf die Einhaltung deutscher Vorschriften existiert de facto nicht.“ Denn es bestehe keine allgemeine Verpflichtung zur Vollstreckungshilfe. Der Überwachungsauftrag beziehe sich in jedem Land nur auf die Einhaltung des dortigen Rechts und die Überwachung erfolge nur im eigenen Land. Deutsche Behörden könnten daher die Einhaltung deutschen Rechts durch ausländische Apotheken nicht überwachen.

Systemimmanente Überwachungslücke

Der Wissenschaftliche Dienst folgert, dass „de facto nicht beantwortet“ werden könne, ob der Versand entsprechend den deutschen Vorschriften erfolge. Weiter heißt es dazu:


Eine Überwachung der in Deutschland maßgeblichen Bestimmungen findet weder von deutscher noch von Seite eines EU-Mitgliedsstaates statt. Diesbezüglich besteht eine systemimmanente Überwachungslücke.“

Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestags


Ein Verstoß gegen deutsches Recht könne allenfalls in einem deutschen Gerichtsverfahren nachvollzogen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich ausländische Apotheken behördlichen Kontrollen aktiv „entziehen“. „Vielmehr scheitert die Kontrolle an fehlenden länderübergreifenden Kontrollmechanismen“, folgert der Wissenschaftliche Dienst.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


1 Kommentar

.

von Anita Peter am 15.09.2020 um 12:08 Uhr

Jeden Tag ein neuer Grund für ein RXVV....

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.