Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

„Systemimmanente Überwachungslücke“ beim Arzneimittelversand aus dem Ausland

Süsel - 15.09.2020, 11:45 Uhr

Arzneimittelversender mit Sitz im Ausland werden aus der Sicht des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags nicht ausreichend überwacht. (Foto: kebox / stock.adobe.com) 

Arzneimittelversender mit Sitz im Ausland werden aus der Sicht des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags nicht ausreichend überwacht. (Foto: kebox / stock.adobe.com) 


Welche Rechtsnatur hat die Länderliste?

Die Ausführungen beschäftigen sich ausführlich mit der Rechtsnatur der Länderliste. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe diese offengelassen. In der Literatur würden unterschiedliche Vorstellungen zur Verbindlichkeit vertreten. Der BGH gehe von einer positiven Bindungswirkung für die Gerichte aus, soweit es um die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste gehe. Die positive Bindungswirkung sei aber in der Literatur umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass nur dann eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe, „wenn substantiiert Einwände gegen die Richtigkeit der Bekanntmachung vorgetragen werden“. Demnach gelte bei Nennung auf der Länderliste die „Vermutung“, dass vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Im Fall der Niederlande müsse zusätzlich geprüft werden, ob eine Präsenzapotheke betrieben wird.

Rechtslage in den Niederlanden und Großbritannien

Zur Rechtslage in den Niederlanden verweist der Wissenschaftliche Dienst darauf, dass dort anders als in Deutschland keine Apothekerkammern existieren und der Fremdbesitz erlaubt ist. Spezielle Regeln zum Versand seien dort in Form eines Beschlusses getroffen worden, der aber im Juli 2007 außer Kraft gesetzt worden sei. Für Großbritannien wird insbesondere auf die umfangreichen Regeln zur Dokumentation des Versandes verwiesen. Die dortigen Regeln seien weitestgehend mit den deutschen Sicherheitsstandards vergleichbar. Doch heißt es weiter:

„Größeren Sicherheitsbedenken unterliegen dagegen die Regelungen in den Niederlanden. Legt man lediglich das geschriebene Recht zugrunde, ist festzustellen, dass die dortigen gesetzlichen Vorschriften zum Arzneimittelversand den deutschen Regelungen nicht entsprechen, da das niederländische Recht keine dem deutschen Recht vergleichbaren Sicherheitsstandards und -konzepte vorsieht.“



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

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von Anita Peter am 15.09.2020 um 12:08 Uhr

Jeden Tag ein neuer Grund für ein RXVV....

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