Änderung der ApBetrO, AMVV und AMVerkRV

Länderausschuss will Meldepflichten bei Blutprodukten zurückführen

Berlin - 14.09.2020, 09:15 Uhr

Die Meldepflichten bei Blutprodukten sind ausgeufert. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats will sie nun zurückführen. (Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)

Die Meldepflichten bei Blutprodukten sind ausgeufert. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats will sie nun zurückführen. (Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)


Neues bei Triptanen und Ibuprofen

Was die Arzneimittelverschreibungsverordnung betrifft, sieht die Änderungsverordnung entsprechend einer Empfehlung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vor, Sumatriptan zur oralen Anwendung in der Stärke 50 mg aus der Verschreibungspflicht zu entlassen. Maximal darf die OTC-Packung 100 mg, also zwei Tabletten, enthalten. Zudem soll Ibuprofen-Saft schon für Kinder ab drei Monaten statt wie bisher ab sechs Monaten rezeptfrei werden.

Zudem wird für ein neues Esketamin-haltiges intranasales Arzneimittel gegen Depressionen (Spravato®), das zentral zugelassen wurde, in § 2 AMVV ein neuer Absatz eingefügt. Danach hat die verschreibende Person auf der Verordnung schriftlich zu vermerken, dass das Arzneimittel nicht an den Patienten, sondern ausschließlich an die Praxis oder die Klinik des Verordners abgegeben werden darf. Denn das Arzneimittel darf nur unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal angewendet werden. Darüber hinaus soll dem Apotheker gestattet werden, eben diesen ärztlichen Vermerk unter bestimmten Voraussetzungen nachzutragen, falls dieser fehlt. Noch ist Spravato® allerdings gar nicht auf dem deutschen Markt zu haben. Hersteller Janssen erklärte auf Anfrage von DAZ.online, „derzeit an der Erweiterung des Evidenzpakets für die obligatorische AMNOG-Nutzenbewertung“ zu arbeiten.

Was ändert sich noch?

Weiterhin werden Voten des Sachverständigenrats für Verschreibungspflicht aus dem vergangenen Januar umgesetzt. So sind Anpassungen in folgenden in der Anlage 1 zur AMVV als verschreibungspflichtig vorgesehenen aufgeführten Positionen vorgesehen:

  • Naratriptan und Almotriptan (Anpassung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht erfolgt entsprechend zur neuen Position zu Sumatriptan: Es entfällt eine Altersangabe)
  • Zubereitung aus Imidacloprid und Flumethrin und Einzelposition Flumethrin (Entlassung aus der Verschreibungspflicht zur Anwendung bei der Katze)
  • Lithium (statt: „zur Behandlung von Geisteskrankheiten und Psychosen“ soll es künftig heißen „zur Prophylaxe und Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen wie z. B. bipolaren Störungen und Depressionen sowie Cluster-Kopfschmerzen“).

In der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel ist nur eine Änderung vorgesehen: Die Wirkstoffkombination aus Oxalsäuredihydratlösung (in einer Konzentration von 4,4 Prozent) und Ameisensäure (in einer Konzentration von 0,5 Prozent) zur Behandlung der Varroatose der Bienen wird aus der Apothekenpflicht entlassen.

Nach dem nun anstehenden Durchgang im Bundesrat kann die Änderungsverordnung kurzfristig nach ihrer Verkündung in Kraft treten. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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