Stellungnahme zum VOASG

BAH: Gleichpreisigkeit auf allen Handelsstufen

Berlin - 14.09.2020, 12:10 Uhr

Welche Patienten Anspruch auf neue pharmazeutische Dienstleistungen bekommen sollen, muss aus Sicht des BAH allein der Apotheker anhand der individuellen Bedürfnisse der Versicherten entscheiden. (m / Foto: Schelbert)

Welche Patienten Anspruch auf neue pharmazeutische Dienstleistungen bekommen sollen, muss aus Sicht des BAH allein der Apotheker anhand der individuellen Bedürfnisse der Versicherten entscheiden. (m / Foto: Schelbert)


„Lockerung der Arzneimittelpreisbindung hätte erhebliche Konsequenzen“

Die Pharmaunternehmen beziehen sich dabei auch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aus dem Mai 2019 (Az.: I-20 U 126/18) Dieses mache deutlich, welche Gefahren drohen, wenn die Gleichpreisigkeit nicht vom Gesetzgeber unmissverständlich geregelt wird. „Das OLG Düsseldorf hat ausgeurteilt, dass die nationalen Vorschriften, die den einheitlichen Herstellerabgabepreis regeln, bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts keine Anwendung finden“, erläutert der BAH. Konsequenterweise gebe es dann auch für den Großhandel bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weder einen einheitlichen Einkaufs- noch Abgabepreis. Hersteller und Großhändler mit Sitz im Ausland könnten somit zu ihren Gunsten von den einheitlichen Preisen abweichen.

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Die Notwendigkeit von einheitlichen Einkaufs- und Abgabepreisen gelte darüber hinaus nicht nur für die Preisfestsetzung und Abrechnung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. „So müssen auch Versicherte außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden (PKV, Selbstzahler, Beihilfe)“, fordert der Bundesverband. Er führt aus:


Aus der Sicht des BAH ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis essentiell. Er gehört zu den maßgebenden Säulen des deutschen gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Eine Vielzahl von sozialrechtlichen Instrumentarien zur Erstattung von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung fußt auf dem einheitlichen Hersteller- und Apothekenabgabepreis. Hierzu gehören u.a. die Festbetragsregelung sowie die Abschläge nach §§ 130, 130a SGB V, die Durchführung der Rabattverträge etc. Darüber hinaus gelten viele Regelungen analog für die private Krankenversicherung. Selbst eine nur teilweise Lockerung der Arzneimittelpreisbindung hätte erhebliche Konsequenzen und somit eine umfassende Überarbeitung des Sozialrechts zur Folge.“

Stellungnahme des BAH zum Apotheken-Stärkungsgesetz


Hinzu kämen die negativen Auswirkungen auf die Struktur des Apothekenmarkts, betont der BAH. „Zu erwarten sind eine geringere Apothekendichte, ein steigender Konzentrationsprozess, eine sinkende Angebotsvielfalt sowie eine sozialrechtlich wie gesellschaftspolitisch mehr als fragwürdig zu betrachtende Benachteiligung der Landbevölkerung, die im Wettbewerb höhere Preise in der Vor-Ort-Apotheke zu zahlen hätte“, schreibt er.

Überdies pochen die Hersteller darauf, finanzielle Anreize zur Produktion von Arzneimitteln in Europa zu setzen. Einen entsprechenden Ergänzungsantrag hatte die FDP-Fraktion im Bundestag vorgelegt. „Der zeitweise Exportstopp unverzichtbarer Arzneimittel und Wirkstoffe aus Ländern wie beispielsweise Indien (Paracetamol / Antibiotika) hat die Abhängigkeit insbesondere von asiatischen Produktionsstandorten unübersehbar vor Augen geführt“, heißt es in der Stellungnahme des BAH. Er schlägt vor, dass die Rabattverträge derart angepasst werden, dass nicht nur der Preis als Vergabekriterium ausschlaggebend ist, sondern auch ein Standortfaktor berücksichtigt wird. „Dieser Faktor sollte umso höher sein, je mehr Produktionsschritte in Europa erfolgen.“ Die Rabattlose sollten verbindlich an drei Partner vergeben werden.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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