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Nach Vorstoß der EU-Kommission
Cannabis-Apotheker fordern Rezeptflicht für CBD-Produkte
Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken spricht sich für eine Rezeptpflicht für Cannabidiol-haltige Produkte aus. Eine Einstufung von CBD als Betäubungsmittel würde aus der Sicht der Pharmazeuten jedoch über das Ziel hinausschießen.
Die Nachfrage nach CBD-Ölen und anderen Zubereitungen ist in den Apotheken spürbar gestiegen. Ihnen wird eine schmerzlindernde und einschlaffördernde Wirkung zugeschrieben. Bisher ist jedoch unklar, wie diese Produkte rechtlich einzuordnen sind. Einige sind als Nahrungsergänzungsmittel im Handel, eines als Medizinprodukt. CBD-Zubereitungen nach NRF-Rezeptur (Ölige Cannabidiol-Lösung 100 mg/mL NRF 22.10. und Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/mL NRF 22.10.) unterliegen der Verschreibungspflicht, Epidyolex® ebenfalls. Das sorgt für Verunsicherung in den Apotheken: Ist das Inverkehrbringen zulässig?
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EU-Kommission wertet CBD als Betäubungsmittel
Dem widerspricht jetzt der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) in einer am heutigen Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme. Die Pharmazeuten meinen, dass „CBD nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden soll und darf, da es weder einen Ansatz von psychotroper Wirkung, noch eine Gefahr der Abhängigkeit mitbringt – Bedingungen, die eine Substanz aufweisen muss, um als Betäubungsmittel eingestuft zu werden“.
Stattdessen, schreibt der VCA, sollten CBD-haltige Produkte der Rezeptpflicht unterstellt werden. „CBD ist ein wichtiger Inhaltsstoff der Cannabispflanze, der sowohl die Wirkung von THC beeinflussen, als auch selbst durch seine Fähigkeit, spezielle Rezeptoren des körpereigenen Endocannabinoidsystems zu aktivieren, signifikante Wirkungen auslösen kann.“
Großes Potenzial, aber dünne Studienlage
Die Studienlage zu CBD stecke zwar noch in den Kinderschuhen, dennoch zeichne sich ein großes Potenzial als medizinisch nutzbarer Wirkstoff ab. „Daraus resultiert, dass CBD als Arzneimittelwirkstoff eingestuft und so behandelt werden muss“, folgern die Apotheker. Ein Beispiel, bei dem die Zulassungsbehörden bereits entsprechend entschieden hätten, sei das als Antiepileptikum zugelassene Mittel Epidyolex.
Kein BtM, aber auch kein harmloses Nahrungsergänzungsmittel
Dass viele Händler CBD aktuell als harmloses Nahrungsergänzungsmittel anbieten, sieht der VCA kritisch. „Die zuerst durchweg positive Berichterstattung in diversen Zeitschriften sowie eine verkaufsfördernde Beweihräucherung auf unzähligen Herstellerseiten im Internet weckte bei den Menschen die Neugier auf dieses potentielle Allheilmittel“, so der Verband. „CBD ist aber mehr als nur eine Hoffnung für Patienten und hat mit seiner noch wenig erforschten, aber sehr guten pharmakologischen Wirkung die Chance verdient, als wirksames Arzneimittel wahrgenommen zu werden.“
Die Apotheker fürchten jedoch, dass eine nicht standardisierte Verbreitung von CBD-Produkten, etwa als Nahrungsergänzungsmittel, mit der Zeit „ein negatives Feedback und damit auch eine unter Umständen negative Bewertung seitens der Behörden und Krankenkassen zur Folge haben“ könnte.
Rezeptpflicht als goldener Mittelweg?
Einen Ausweg aus dieser Situation sieht der VCA darin, CBD-haltige Produkte von ihrem unklaren rechtlichen Status zu befreien und sie als rezeptpflichtige Fertigarzneimittel oder Zubereitungen über die Apotheken zu vertreiben. „Eine Einordnung von CBD als standardisierte verschreibungspflichtige Substanz, ob als Rezeptur oder als Fertigarzneimittel wie Epidyolex, ergänzt durch die Erstattungsfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung reicht in den Augen des VCA vollkommen aus, um CBD die Möglichkeit zu geben, sich da zu entfalten, wo es auch wirklich ankommen muss: Beim erkrankten Menschen, der Hilfe braucht.“
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