Adexa zum Weisungsrecht

Müssen angestellte Apotheker gegen Grippe impfen?

Stuttgart - 18.08.2020, 09:15 Uhr

Kann die Apothekenleitung ihre approbierten Apothekenmitarbeiter zwingen, Patienten im Rahmen der Modellprojekte gegen Grippe zu impfen? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)

Kann die Apothekenleitung ihre approbierten Apothekenmitarbeiter zwingen, Patienten im Rahmen der Modellprojekte gegen Grippe zu impfen? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)


Apothekenleitung darf angestellte Apotheker verpflichten

Da es bislang für Apotheker unzulässig war, zu impfen, fänden sich in bestehenden Arbeitsverträgen keine Vereinbarungen wie „Impfungen müssen nicht durchgeführt werden“. Auch der derzeitige Bundesrahmentarifvertrag berücksichtigt keine entsprechende Regelung. Hansen sagt:


Die gesetzliche Grundlage für Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken ist mit dem neuen § 132j SGB V eingeführt worden, so dass eine Apothekenleitung angestellte Approbierte verpflichten dürfte, Impfungen vorzunehmen, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.“

Minou Hansen, Juristin und Rechtsexpertin der Adexa


Bei der Ausübung des Weisungsrechts müsse die Apothekenleitung allerdings die Grenzen billigen Ermessens einhalten – das bedeute: Die wesentlichen Umstände des Einzelfalls müssen der Juristin zufolge „abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden“.

Angestellter Apotheker hat kein Interesse an Impfungen

Und weiter: „Eine angestellte Apothekerin hat – zumindest in ihrer Rolle als Mitarbeiterin – meist kein eigenes Interesse an der Durchführung der Impfung, sofern ihr für diese Arbeit keine finanzielle Verbesserung angeboten wird.“ Ob es darüber hinaus persönliche oder berufspolitische Interessen von Angestellten gebe, sei an dieser Stelle dahingestellt, so Hansen. Hingegen dürfte die Apothekenleitung, so schätzt die Rechtsanwältin, „im weitesten Sinn wirtschaftliche Ziele verfolgen, auch wenn der Einstieg noch nicht unbedingt lukrativ ist“. 

Warum will der Apotheker nicht impfen?

Hansen führt weiter aus, dass ein Arbeitnehmer, der nicht impfen möchte, „konkret darlegen“ müsste, warum er dies nicht tun will. „Wenn ihre nachvollziehbaren Gründe schwerer wiegen als die Interessen der Apothekenleitung, dürfte keine entsprechende Weisung erfolgen. So kann es sein, dass man überzeugte Impfgegner nicht wirksam anweisen kann, Impfungen durchzuführen.“

Eine gerichtliche Entscheidung gibt es zu dieser noch jungen Regelung nicht. Die Rechtsanwältin hofft ohnehin, „dass sich beide Seiten auch ohne die Hilfe der Arbeitsgerichte einigen können.“ Da Mitarbeiter, die nur widerwillig ihre Arbeit verrichteten, sicher nicht überzeugend in der Impfkundengewinnung seien. Wolle eine Apotheke die Chance nutzen, ein neues und honoriertes Leistungsangebot zu erschließen, sollte das Geld für die Schulungen besser in Mitarbeiter investiert werden, die den Weg begeistert mitgehen, so die Adexa-Juristin.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Gründe gegen das Impfen

von Dr. Arnulf Diesel am 20.08.2020 um 13:25 Uhr

Vielleicht hat der oder die Angestellte den Apothekerberuf gewählt, um ein berufliches Infektionsrisko (Nadelstich), welches mit dem Arztberuf eher einhergeht auszuschließen.
Weiterhin sollte ein angestellter Apotheker sehr gründlich prüfen, wie es mit der Haftung aussieht, sollte mal etwas schiefgehen. Deckt die Versicherung des Chefs tatsächlich Impfungen ab? Ist auch ausgeschlossen, daß die Versicherung trotzdem den Rückgriff auf den Angestellten versucht?

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Kommentierung z.zt. nicht möglich

von Conny am 18.08.2020 um 12:20 Uhr

Dann gehen wir einfach eins tiefer. Endlich zeigt mal jemand Rückrat.

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