DAZ.online-Spezial: Reisen trotz Corona

Corona: Spahn will Pflicht-Test für Reiserückkehrer

Marseille - 29.07.2020, 07:00 Uhr

Corona-Test für Reiserückkehrer – wie hier am Flughafen Charles de Gaulle in Paris – sollen nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Pflicht werden. (m / Foto: imago images / IP3press) 

Corona-Test für Reiserückkehrer – wie hier am Flughafen Charles de Gaulle in Paris – sollen nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Pflicht werden. (m / Foto: imago images / IP3press) 


Rechtmäßigkeit der Testpflicht ist umstritten

Und selbst dann wird in der Regel zweimal im Abstand von mehreren Tagen getestet, um eine Infektion ausschließen zu können. Grundsätzlich wäre das auch bei Einreisenden möglich, was aber die Kosten noch einmal deutlich erhöhen würde. Und: In der Zwischenzeit könnten die Betroffenen eine Infektion längst verbreitet haben, wenn sie sich nicht selbst in Quarantäne begeben. Die ist übrigens schon jetzt vorgeschrieben: Urlauber, die aus Risikogebieten zurückkehren, sind angehalten, 14 Tage lang zu Hause zu bleiben. Bei Verstößen dagegen drohen bis zu 25.000 Euro Bußgeld, nur ist die Selbstisolation eben kaum zu kontrollieren.

Wie viele infizierte Personen man mit einem verpflichtenden Test wirklich ausfindig machen könnte, lässt sich also schwer sagen. Im in Frankfurt am Main betriebenen Center von Centogene fielen von 30.000 Tests nur 70 positiv aus. Die Zahlen sind aber nicht repräsentativ: Da die Tests noch freiwillig sind, haben sich vermutlich viele Menschen aufgrund von Symptomen testen lassen, was die Wahrscheinlichkeit für ein positives Ergebnis erhöht. Werden alle Reiserückkehrer getestet, dürfte die Trefferquote deutlich geringer ausfallen.

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit?

Auch die Rechtmäßigkeit einer Test-Pflicht für Einreisende ist nicht unumstritten. Die Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz, Dilek Kalayci (SPD), hatte im ZDF zugegeben, der Test sei „ein starker Eingriff in die Intimsphäre“ und „in die körperliche Unversehrtheit“. Tatsächlich ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit in Deutschland ein Grundrecht und durch die Verfassung geschützt. Verletzungen der Grundrechte können durch das Bundesverfassungsgericht untersagt werden, wenn sie unverhältnismäßig sind. 



Irene Habich, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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