Desinfektionsmittelherstellung

Steuerbefreiung für Alkohol bis 31. Dezember 2020 verlängert

Berlin - 16.07.2020, 13:00 Uhr

Die Steuerbefreiung für Alkohol gilt bis Endes des Jahres. (x / Foto: tl6781 / stock.adobe.com)

Die Steuerbefreiung für Alkohol gilt bis Endes des Jahres. (x / Foto: tl6781 / stock.adobe.com)


Im vergangenen März hatte das Bundesfinanzministerium per Erlass klargestellt: Unvergällter Alkohol, mit dem Apotheken Desinfektionsmittel herstellen, kann auch ohne gesonderte Erlaubnis vorläufig steuerfrei verwendet werden. Nun ist diese Ausnahmeregelung bis Ende des Jahres verlängert worden.

Apotheken waren in den vergangenen Monaten gefragt, wenn es darum ging, Desinfektionsmittel für Hände oder Flächen herzustellen. Dabei galt es zunächst, Hürden zu überwinden: So ist Apotheken die Herstellung von Desinfektionsmitteln laut der europäischen Biozid-Verordnung eigentlich nicht erlaubt. Überdies mangelte es schlicht an Ausgangsstoffen in der vorgeschriebenen Qualität. Doch die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sorgte alsbald für Ausnahmeregelungen: Per Allgemeinverfügung wurde unter anderem Apotheken die Herstellung der begehrten Mittel gewährt – befristet für 180 Tage, wie es die Biozid-Verordnung vorsieht. Dabei dürfen sie sogar Ethanol aus Schnapsbrennereien beziehen.

Überdies haben sich die zuständigen Zollbehörden im vergangenen März darauf verständigt, dass Apotheken auch unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln als Biozide steuerfrei verwenden dürfen. Denn eigentlich sind Alkoholerzeugnisse laut Alkoholsteuergesetz nur von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich „zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte“ verwendet werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG). Zunächst war diese Regelung bis Ende Mai befristet. Sie wurde jedoch verlängert – mittlerweile bis zum 31. Dezember 2020. Darauf weist auch die ABDA in ihren aktualisierten FAQ zur COVID-19-Pandemie (Stand: 13. Juli 2020) hin. Damit gilt die für die steuerfreie Verwendung nötige Erlaubnis nach 28 AlkStG weiterhin als erteilt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Standardzulassung

von Holger am 12.08.2020 um 12:44 Uhr

Das mit der Steuerbefreiung ist mir vergleichsweise egal, denn dann wird's halt einfach nur teurer, wenn der Finanzminister die Hand aufhält. Aber die Idee mit der Standardzulassung gefällt mir garnicht, denn dann müsste ich ja eine Deckungsvorsorge nach §94 AMG abschließen.

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Ausnahme muß (wieder) Regel werden

von norbert brand am 17.07.2020 um 9:38 Uhr

wer, wenn nicht die Apotheke MUSS befugt bleiben, uneingeschränkt Arzneimittel und Desinfektionsmittel u.a. aus steuerbefreitem Ethanol herzustellen. Man hätte sich das über die Biozid-Verordnung niemals nehmen lassen dürfen. Der Vorschlag der Pharmazieräte ist eindringlich zu unterstützen.

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