Neue Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes

Verwirrung um Pseudoarztnummern bei Entlassrezepten

Süsel - 13.07.2020, 14:00 Uhr

Pseudoarztnummer auf dem Entlassrezept? Jedenfalls bis Ende September sollten die Kassen sie nicht beanstanden, empfiehlt der GKV-Spitzenverband. (c / Foto: imago images / Westend62)

Pseudoarztnummer auf dem Entlassrezept? Jedenfalls bis Ende September sollten die Kassen sie nicht beanstanden, empfiehlt der GKV-Spitzenverband. (c / Foto: imago images / Westend62)


Die Corona-bedingte Ausnahme für die Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Entlassrezepten ist zum 1.Juli ausgelaufen. Doch der GKV-Spitzenverband hat seinen Mitgliedskassen empfohlen, die Pseudoarztnummern bis Ende September 2020 nicht zu beanstanden. Diese neue Empfehlung gilt sowohl für „rosa“ Rezepte als auch für BtM- und T-Rezepte.

Zum 1. Juli sind aktualisierte Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Corona-bedingten Ausnahmen zum Entlassmanagement in Kraft getreten. Darauf hatten mehrere Apothekerverbände hingewiesen, und DAZ.online hatte darüber berichtet. Während einige Ausnahmeregeln verlängert wurden, sollten demnach andere Ausnahmen nicht weiter gelten. Insbesondere hieß es dazu in mehreren Verbandsrundschreiben, die ausnahmsweise Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten sei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht verlängert worden. Damit sollten an dieser Stelle wieder die „normalen“ Regeln gelten. Doch dies hat in Apotheken einige Fragen aufgeworfen – auch zu „rosa“ Rezepten.

Rahmenvertrag zu „rosa“ Entlassrezepten

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hatte in einem Rundschreiben vom 1. Juli darauf hingewiesen, dass die Apotheken bei „rosa“ Entlassrezepten mit Querbalken keine Prüfpflicht hätten und die Pseudoarztnummer gemäß dem Rahmenvertrag weiterhin aufgedruckt sein dürfe. Denn für „rosa“ Entlassrezepte, die also weder BtM- noch T-Rezepte sind, gilt § 2 Nr. 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Demnach könne für „rosa“ Entlassrezepte eine individuelle Arztnummer oder die Pseudoarztnummer verwendet werden. In dieser Regelung ist keine Frist vorgesehen. Weitergehende Einschränkungen gelten nur gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 8 für BtM- und T-Rezepte.

Neuregelung der Vertragspartner für das Entlassmanagement

Dagegen verwies der GKV-Spitzenverband am heutigen Montag auf Anfrage von DAZ.online auf eine Neuregelung, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbart hätten. (Die Apotheker sind dort also als Vertragspartner nicht dabei.) Diese Vertragspartner des Rahmenvertrages nach § 39 Abs. 1a Satz 10 SGB V hätten in einer Änderungsvereinbarung einige Neuregelungen zum Entlassmanagement beschlossen, darunter auch zur Arztnummer. Demnach sei seit dem 1. Juli die bisherige Möglichkeit, eine Pseudoarztnummer auf Verordnungen anzugeben, nicht mehr zulässig. Gemäß der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssten ab dem 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen, erklärte der GKV-Spitzenverband, schränkte dies aber gleich wieder ein: Im Moment könne wegen der Pandemie nicht davon ausgegangen werden, dass die KHANR seit 1. Juli 2020 flächendeckend von allen Krankenhausärzten im Rahmen der Verordnung im Entlassmanagement angegeben wird.

Neue Übergangsempfehlung vom GKV-Spitzenverband

Dazu erklärte der GKV-Spitzenverband weiter:


Damit sich dieser Umstand jedoch nicht negativ auf die Krankenhausentlassung von Patienten auswirkt und die Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements reibungslos klappt, haben wir unseren Mitgliedskassen empfohlen, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen bei noch nicht der Neuregelung entsprechender Angabe der Krankenhausarztnummer zu verzichten. Apotheken sollten also darauf achten, dass eine Arztnummer angegeben ist. Für die Übergangszeit muss zumindest die vereinbarte Pseudoarztnummer angegeben sein. Das Nähere regelt auch der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der entsprechenden Anlage 8 - Entlassmanagement.“

GKV-Spitzenverband


Über diese Empfehlung hatte bereits der Saarländische Apothekerverband in einem Rundschreiben vom 8. Juli berichtet. Demnach könnten Entlassverordnungen noch bis zum 30. September 2020 mit der Pseudoarztnummer abgerechnet werden. Dies gelte auch für BtM- und T-Rezepte. Apotheken hätten demnach keine Pflicht zu prüfen, „ob der verordnende Arzt tatsächlich noch keine Krankenhausarztnummer oder lebenslange Arztnummer besitzt“, hieß es vom Apothekerverband des Saarlandes.

Weitere Verwirrung zu erwarten

Während die verbindliche Corona-Ausnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Pseudoarztnummer bei BtM- und T-Entlassrezepten ausgelaufen ist, gilt die Ausnahme demnach als Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes bis Ende September 2020 weiter. Für die Zeit danach sind weitere Irritationen zu befürchten. Denn in seiner Antwort an DAZ.online verweist der GKV-Spitzenverband zugleich auf neue Vereinbarungen der Vertragspartner für das Entlassmanagement und auf die Anlage 8 zum Rahmenvertrag mit den Apotheken, in der allerdings keine Frist für Pseudoarztnummern auf „rosa“ Rezepten erwähnt ist (siehe oben). 

Für die weitere Zukunft dürfte damit die Ausgabe der Arztnummern für Krankenhausärzte zum entscheidenden Schlüssel werden. Reaktionen auf die DAZ.online-Meldung vom 1. Juli lassen darauf schließen, dass weiterhin viele Entlassrezepte mit Pseudoarztnummern ausgestellt werden. Bei den Apothekerverbänden liegen dazu offenbar keine gesicherten Informationen vor. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hatte seine Mitglieder daher dazu aufgerufen, über Probleme wegen fehlender individueller Arztnummern zu berichten.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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