Neue Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes

Verwirrung um Pseudoarztnummern bei Entlassrezepten

Süsel - 13.07.2020, 14:00 Uhr

Pseudoarztnummer auf dem Entlassrezept? Jedenfalls bis Ende September sollten die Kassen sie nicht beanstanden, empfiehlt der GKV-Spitzenverband. (c / Foto: imago images / Westend62)

Pseudoarztnummer auf dem Entlassrezept? Jedenfalls bis Ende September sollten die Kassen sie nicht beanstanden, empfiehlt der GKV-Spitzenverband. (c / Foto: imago images / Westend62)


Neue Übergangsempfehlung vom GKV-Spitzenverband

Dazu erklärte der GKV-Spitzenverband weiter:


Damit sich dieser Umstand jedoch nicht negativ auf die Krankenhausentlassung von Patienten auswirkt und die Versorgung im Rahmen des Entlassmanagements reibungslos klappt, haben wir unseren Mitgliedskassen empfohlen, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen bei noch nicht der Neuregelung entsprechender Angabe der Krankenhausarztnummer zu verzichten. Apotheken sollten also darauf achten, dass eine Arztnummer angegeben ist. Für die Übergangszeit muss zumindest die vereinbarte Pseudoarztnummer angegeben sein. Das Nähere regelt auch der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V in der entsprechenden Anlage 8 - Entlassmanagement.“

GKV-Spitzenverband


Über diese Empfehlung hatte bereits der Saarländische Apothekerverband in einem Rundschreiben vom 8. Juli berichtet. Demnach könnten Entlassverordnungen noch bis zum 30. September 2020 mit der Pseudoarztnummer abgerechnet werden. Dies gelte auch für BtM- und T-Rezepte. Apotheken hätten demnach keine Pflicht zu prüfen, „ob der verordnende Arzt tatsächlich noch keine Krankenhausarztnummer oder lebenslange Arztnummer besitzt“, hieß es vom Apothekerverband des Saarlandes.

Weitere Verwirrung zu erwarten

Während die verbindliche Corona-Ausnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Pseudoarztnummer bei BtM- und T-Entlassrezepten ausgelaufen ist, gilt die Ausnahme demnach als Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes bis Ende September 2020 weiter. Für die Zeit danach sind weitere Irritationen zu befürchten. Denn in seiner Antwort an DAZ.online verweist der GKV-Spitzenverband zugleich auf neue Vereinbarungen der Vertragspartner für das Entlassmanagement und auf die Anlage 8 zum Rahmenvertrag mit den Apotheken, in der allerdings keine Frist für Pseudoarztnummern auf „rosa“ Rezepten erwähnt ist (siehe oben). 

Für die weitere Zukunft dürfte damit die Ausgabe der Arztnummern für Krankenhausärzte zum entscheidenden Schlüssel werden. Reaktionen auf die DAZ.online-Meldung vom 1. Juli lassen darauf schließen, dass weiterhin viele Entlassrezepte mit Pseudoarztnummern ausgestellt werden. Bei den Apothekerverbänden liegen dazu offenbar keine gesicherten Informationen vor. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hatte seine Mitglieder daher dazu aufgerufen, über Probleme wegen fehlender individueller Arztnummern zu berichten.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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