Sterbehilfe

BAK: Apotheker sind keine Suizid-Berater

Berlin - 08.07.2020, 17:55 Uhr

 Die BAK lehnt Natrium-Pentobarbital als Mittel zur staatlich regulierten Selbststötung ab. (m / imago images / sepp spiegl)

 Die BAK lehnt Natrium-Pentobarbital als Mittel zur staatlich regulierten Selbststötung ab. (m / imago images / sepp spiegl)


Der politische Meinungsbildungsprozess kann beginnen

Nun ist Spahn wirklich am Zug. Doch noch hat sich die Bundesregierung nicht zum „Ob“ und „Wie“ einer möglichen Neuregelung der Sterbehilfe positioniert, wie ein BMG-Sprecher auf Nachfrage erklärte. Unabhängig davon bleibe abzuwarten, inwieweit Abgeordnete des Deutschen Bundestages die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erneut zum Anlass nehmen, gegebenenfalls über Gruppenanträge konkrete Vorschläge für eine Neuregelung zu machen. Dem Minister jedenfalls sei es bei einem solch sensiblen Thema wichtig, dass eine mögliche Neuregelung der Suizidassistenz auf eine breite Zustimmung in der Gesellschaft stößt, so der Sprecher weiter. Deshalb fragte man auch frühzeitig bei Experten aus unterschiedlichen Bereichen nach, um ihre Stellungnahmen in den anstehenden politischen Meinungsbildungsprozess einbeziehen zu können.

BAK positioniert sich

Zu diesen Experten zählte auch die Bundesapothekerkammer (BAK). Diese hat sich bei ihrer Vorstandssitzung am 16. Juni mit der Thematik befasst und Eckpunkte einer Positionierung beschlossen. Mittlerweile wurde eine Stellungnahme an das BMG übermittelt. Zu der Frage, ob der Staat die Abgabe eines Mittels zur Selbsttötung regulieren sollte, äußert sich die BAK explizit nicht. Sie lehnt auch die in der Diskussion befindliche Substanz Natrium-Pentobarbital als Mittel zur staatlich regulierten Selbsttötung ab. Der Grund: Die Risiken einer unbeaufsichtigten Anwendung seien zu hoch, denn die tödliche Wirkung trete nicht immer wie beabsichtigt ein.

Eine Abgabeverpflichtung darf es nicht geben

Weiter verweist die BAK darauf, dass Apotheker einen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln haben – die Abgabe einer Chemikalie wie Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung sei davon nicht abgedeckt. Das ergibt sich aus der Bundesapothekerordnung und dem Apothekengesetz. Allerdings: Die Abgabe einer solchen Chemikalie ist laut Apothekenbetriebsordnung durch die Apotheke zulässig. Ob die Apotheke eine solche Chemikalie abgibt oder nicht, steht damit in der freien Entscheidung des Apothekenleiters. Ganz klar lehnt die BAK es aber ab, Apotheker künftig zu einer solchen Abgabe zu verpflichten. Genauso wenig dürfe der Apotheker als Berater im Vorfeld der Entscheidung eines Suizidwilligen eingebunden werden. Die BAK vertritt hingegen die Auffassung, dass der Staat seine Bemühungen vorrangig darauf richten sollte, die Begleitung der Patienten in der Palliativversorgung zu verbessern.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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