GKV-Spitzenverband

Einige Corona-Ausnahmen für Hilfsmittel verlängert - andere nicht

Kiel - 07.07.2020, 17:45 Uhr

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt weiterhin eine erhöhte Pauschale von 60 Euro im Monat. (c / Foto: Beton Studio / adobe.stock.com)

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt weiterhin eine erhöhte Pauschale von 60 Euro im Monat. 
(c / Foto: Beton Studio / adobe.stock.com)


Wegen der Corona-Pandemie hatte der GKV-Spitzenverband die Versorgung mit Hilfsmitteln ohne persönlichen Kontakt und ohne Unterschrift des Versicherten empfohlen. Diese und weitere Regelungen wurden bis zum 30. September verlängert. Doch andere Ausnahmen wie beispielsweise Mehrmonatslieferungen und den Verzicht auf Folgeverordnungen für Inkontinenz- und Stomaartikel empfiehlt der GKV-Spitzenverband seit dem 1. Juli nicht mehr.

Der GKV-Spitzenverband hat eine neue Fassung seiner Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie herausgegeben. Diese gelten seit dem 1. Juli und sollen bis zum 30. September gültig bleiben. Demnach sollen weiterhin persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel sollen vorrangig per Versand abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt beispielsweise zur Anpassung nicht zwingend erforderlich ist, heißt es in den Empfehlungen. Beratungen sollen telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, soweit dies vertretbar ist.

Weiterhin Verzicht auf Unterschriften und Fristen

Zu den administrativen Prozessen erklärt der GKV-Spitzenverband, auf Unterschriften der Versicherten solle bei Versorgungen ohne persönlichen Kontakt verzichtet werden – für andere Versorgungen gilt die Ausnahme offensichtlich nicht. Der Leistungserbringer unterzeichne die Dokumente dort, wo die Unterschrift der Versicherten vorgesehen sei, und mache deutlich, dass dies aufgrund der Pandemie notwendig war. Bei der Empfangsbestätigung könne auch die zustellende Person unterzeichnen, ohne dass der Leistungserbringer dies kenntlich mache. Wenn Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- oder Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden könnten, sehe die Krankenkasse von Vertragsstrafen oder Sanktionen ab. Abrechnungsfristen würden bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Außerdem könne der Leistungserbringer bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich sei. Das Lieferdatum müsse dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.

Auf Fortbildungsnachweise werde wird bis auf Weiteres verzichtet. Außerdem würden die Krankenkassen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer eventuell nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig machen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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