Unterdosierte Krebsmittel

BGH bestätigt Haftstrafe für Bottroper Zyto-Apotheker

Berlin - 02.07.2020, 16:05 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat die zwölfjährige Haftstrafe für den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. bestätigt. (c / Foto: hfd)

Der Bundesgerichtshof hat die zwölfjährige Haftstrafe für den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. bestätigt. (c / Foto: hfd)


Kein Mord: Revisionen der Nebenkläger ebenfalls verworfen

Der lediglich geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertige es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch seine Revision veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen, entschieden die Bundesrichter. Stadtmann hat so die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nach Angaben von Nebenklagevertretern hat der BGH auch alle sonstigen Revisionen verworfen. Mehrere Betroffene oder deren Angehörigen hatten in ihren Anträgen unter anderem argumentiert, Stadtmann gehöre auch wegen Morddelikten verurteilt. Doch dies hatte gleichfalls schon der Bundesgeneralanwalt zurückgewiesen. Eine Anfrage von DAZ.online an die Strafverteidiger von Stadtmann blieb zunächst unbeantwortet.

Whistleblower erleichtert über den Schlussstrich unter ein „fast perfektes Verbrechen“ 

„Der Kreis schließt sich endlich“, erklärt der ehemalige kaufmännische Leiter der früheren „Alten Apotheke“, Martin Porwoll, auf Nachfrage. „Nach über vier Jahren ist das Kapitel endlich abgeschlossen, und mit dem nun rechtskräftigen Urteil hat ein beispielloses Verbrechen eine in meinen Augen hohe und gerechtfertigte Strafe bekommen.“ Dass der Strafrahmen fast vollkommen ausgenutzt wurde, sei für Straftaten im Gesundheitswesen nicht selbstverständlich. „Auch wenn in den Augen der Betroffenen nicht das ‚richtige‘ Verbrechen angeklagt wurde, so muss man am Ende des Tages doch sagen: Immerhin konnte dieses fast perfekte Verbrechen überführt und auch entsprechend hart abgeurteilt werden.“

Porwoll hatte zusammen mit einer PTA das Verbrechen aufgedeckt: Er hatte den Ein- und Verkauf von Wirkstoffmengen verglichen, nachdem er von Ungereimtheiten bei der Herstellung der Zytostatika gehört hatte. Die PTA und der Kaufmann waren fristlos gekündigt worden – das Landesarbeitsgericht in Hamm hatte dies aber als unzulässig erachtet. Ein zwischen Stadtmann und Porwoll geschlossener Vergleich wurde von dem Apotheker bislang nicht beglichen. Hier gibt es weiterhin laufende Rechtsstreitigkeiten – wie auch mit zahlreichen früheren Patienten, die von Stadtmann beliefert wurden. Gegen den Apotheker läuft ein Insolvenzverfahren.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2020, Az. 4 StR 503/19 



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.