Unterdosierte Krebsmittel

BGH bestätigt Haftstrafe für Bottroper Zyto-Apotheker

Berlin - 02.07.2020, 16:05 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat die zwölfjährige Haftstrafe für den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. bestätigt. (c / Foto: hfd)

Der Bundesgerichtshof hat die zwölfjährige Haftstrafe für den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. bestätigt. (c / Foto: hfd)


Vor zwei Jahren sprach das Landgericht Essen eine zwölfjährige Haftstrafe aus – nun bestätigt der Bundesgerichtshof nach Informationen von DAZ.online das Urteil. Die Bundesrichter haben die Revision des angeklagten Pharmazeuten weitestgehend als unbegründet verworfen. Nach Auskunft von Nebenklagevertretern wurden auch alle sonstigen Revisionen verworfen, sodass das Urteil damit rechtskräftig ist.

Der Ende 2016 inhaftierte Bottroper Apotheker Peter Stadtmann muss noch Jahre in Haft: Nach Informationen von DAZ.online hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Revisionsantrag seiner Verteidiger zurückgewiesen – wie schon vom Bundesgeneralanwalt beantragt. Das Landgericht Essen hatte Stadtmann wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.537 Fällen zu zwölf Jahren Haft verurteilt – sowie wegen Betrugs in 59 Fällen, nämlich durch monatliche Abrechnungen der unterdosierten Arzneimittel. Außerdem hatten die Richter ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung eines Wertersatzbetrages in Höhe von 17 Millionen Euro angeordnet.

Die Verteidiger von Stadtmann hatten eine Vielzahl von Gründen für ihren Revisionsantrag angeführt und beantragt, das Urteil gegen den Apotheker aufzuheben: Sie hatten im gesamten Verfahren das Ziel eines Freispruchs verfolgt. Vor dem Landgericht hatten sie etwa argumentiert, Fehlmengen zwischen eingekauftem und verkauftem Wirkstoff seien auf anderen Wegen zu erklären. Für ihre Revision hatten sie den Strafrechtsprofessor Ralf Neuhaus engagiert: Sie hatten etwa argumentiert, dass die Auswechslung einer Schöffin, die an einem Hauptverhandlungstag eine Operation hatte, nicht rechtmäßig lief.

Dies hatte schon der Bundesgeneralanwalt als nicht überzeugend angesehen – wie auch das Argument, die Richter hätten das Verfahren unzulässig abgekürzt. Es bestand aus über 40 Verhandlungstagen. Die Verteidigung sah sich um die Möglichkeit beraubt, entlastende Zeugen zu laden und Beweise vorzubringen.

Fast kein Rechtsfehler

Die „sachlich-rechtliche Nachprüfung“ des Urteils habe fast keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, schreiben die Bundesrichter in ihrem Beschluss. Rechtliche Bedenken haben sie bei der Bewertung der Kollegen vom Landgericht, dass es einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes gegeben habe: Bei einzelnen Rezepturen sei dies nicht unbedingt der Fall. Der Strafausspruch würde hierdurch aber nicht berührt.

An anderer Stelle kommen die Bundesrichter allerdings zu einer anderen Einschätzung – was die Einziehung des Wertersatzes betrifft, den das Landgericht auf 17 Millionen Euro beziffert hatte. Vermögensgegenstände, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, werden eingezogen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die von Peter Stadtmann vereinnahmten Gelder ihm nicht aufgrund der Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz zugeflossen, sondern erst in Folge der betrügerischen Abrechnungen der unterdosierten Arzneimittelzubereitungen. Doch verurteilt wurde er nur in Bezug auf die zum Nachteil der Krankenkassen und sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger betrügerisch abgerechneten Mittel. Daher könne sich die Einziehung auch nur auf deren Gesamtwert beziehen, entschied der BGH nun. Dessen vierter Strafsenat änderte die Einziehungsanordnung auf Grundlage der laut dem Senat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts entsprechend auf 13,6 Millionen Euro.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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