Corona, Schichtdienst und das Arbeitsrecht

Müssen Minusstunden jetzt nachgearbeitet werden?

Stuttgart - 30.06.2020, 07:00 Uhr

COVID-19 hat nicht nur viele pharmazeutische Fragestellungen mit sich gebracht, auch arbeitsrechtliche Fragen sind wichtiger denn je. (Foto: Schelbert)

COVID-19 hat nicht nur viele pharmazeutische Fragestellungen mit sich gebracht, auch arbeitsrechtliche Fragen sind wichtiger denn je. (Foto: Schelbert)


Frustrierte Arbeitnehmer – arbeiten Sie noch im Schichtbetrieb?

Wie aus der Stellungnahme der Adexa hervorgeht, geht es den Apothekenmitarbeitern offenbar nicht nur darum, was rechtlich sein darf, sondern auch, wie gerecht sie sich von ihren Arbeitgebern behandelt fühlen: „Viele ADEXA-Mitglieder sind auch frustriert, weil sie sehr flexibel waren in den letzten Monaten, alles mitgemacht und möglich gemacht haben (auf Urlaub verzichtet, auf die normalen Arbeitstage) und jetzt so eine ‚Quittung‘ erhalten.“ Gemeint ist das Nacharbeiten von Minusstunden. 

Zur oben erwähnten Kurzarbeit: Nicht in jedem Fall ist diese wohl nur aufgrund der Einführung eines Schichtsystems möglich gewesen. DAZ.online schrieb dazu bereits im April, dass durch den Schichtbetrieb in kleineren Teams Minusstunden entstehen können. Ob in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, galt damals in den Augen der Apothekengewerkschaft Adexa allerdings als fraglich: „Das Arbeitsaufkommen sei mindestens gleich geblieben, wenn es nicht sogar höher sei als sonst“, hieß es damals. Aber: Wenn die Öffnungszeiten zum Beispiel verkürzt wurden, könnte ein tatsächlicher Arbeitsausfall vorliegen, hieß es damals auch. Ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben sind, entscheidet letztlich die Bundesagentur für Arbeit.

Übrigens: Früher waren Minusstunden Voraussetzung für Kurzarbeit

Wegen der Coronakrise hat die Bundesregierung erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld per Verordnung rückwirkend zum 1. März 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt. Auf www.agv-bw.de (Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e.V.) kann man in diesem Zusammenhang die Forderung lesen: 

„Ein Aufbau von Minusstunden ist nach den Neuregelungen nicht mehr erforderlich. Der Gesetzgeber sollte diese Sonderregelung, wie sie bereits während der Wirtschaftskrise 2009 bis 2011 galt, aber dauerhaft in den Gesetzestext übernehmen und das Kurzarbeitergeld auch unabhängig von der derzeitigen Krise ohne den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden gewähren.“ 

Die Adexa erklärt seit dem 6. April auf ihrem Internetauftritt auch, dass kein/e Mitarbeiter/in der Einführung von Kurzarbeit zustimmen muss (es sei denn, die Anordnung ist laut Arbeitsvertrag schon ohne Zustimmung möglich). Die Zustimmung solle man daher daran knüpfen, dass die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld genehmigt. So sei gewährleistet, dass eine staatliche Stelle überprüft, ob tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegt, und dass der finanzielle Schaden abgemildert wird. Die Zustimmung sollte immer zeitlich befristet sein.



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Gewerkschaft und Arbeitgeberverband zu einem wichtigen arbeitsrechtlichen Thema

Was passiert eigentlich mit Minusstunden?

Wenn der Schichtbetrieb für Minusstunden sorgte ...

Kein Anspruch auf Nacharbeit

Überarbeitete Kommentierung von ADA und ADEXA

Jahresarbeitszeitkonto im Bundesrahmentarifvertrag

Welche arbeitsrechtlichen Fragestellungen beschert uns die Corona-Pandemie?

Kurzarbeit während der Krise

Aktuelles aus der ADEXA-Rechtsberatung

Teambesprechungen und Pflichtfortbildungen sind Arbeitszeit

Richtig geplant, falsch berechnet

EDV-gestütztes Arbeitszeitkonto

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.